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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_679/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Februar 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Fuchs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1963) ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 9. Februar 2002 eine in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige und reiste am 22. November 2002 in die Schweiz ein, wo er im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 10. Dezember 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 22. Mai 2009 geschieden. 
 
B.   
Mit Urteil vom 13. März 2012 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juli 2012 die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 ab. 
Am 24. Januar 2013 heiratete A.________ die in der Schweiz niedergelassene dominikanische Staatsangehörige B.________, die mit ihrem Sohn C.________ (geb. 1999) hier lebt. 2013 ist die gemeinsame Tochter D.________ geboren. 
Die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Oktober 2013 teilweise gut und wies die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Folgen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf die Ehegattin und die Kinder zurück. 
Am 20. November 2014 verfügte das Migrationsamt (erneut) den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2015, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2015 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 
Während die Sicherheitsdirektion (explizit) auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
3.  
 
3.1. Vorab ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweis). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3. S. 445; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte sich mit mehreren wesentlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie habe ohne Weiteres und ohne sich mit dem Inhalt der Beschwerde zu befassen auf den Entscheid der Sicherheitsdirektion verwiesen. Soweit er nicht darlegt, inwiefern sich die Vorinstanz im Einzelnen mit seiner Beschwerde nicht befasst haben soll, erweist sich die Rüge nicht als substanziiert (vgl. E. 2.1). Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Widerrufsgrundes geprüft und eine eingehende Interessenabwägung vorgenommen. Sie hat dabei die gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ausschlaggebenden Elemente zur Kenntnis genommen und ihren Entscheid derart begründet, dass der Beschwerdeführer diesen ohne Weiteres sachgerecht anfechten konnte. Sie musste sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die von diesen teilweise abweichende Bewertung der einzelnen Elemente in der Interessenabwägung bildet im Übrigen nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern betrifft die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Auf diese ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen (vgl. E. 5 ff. hiernach). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen.  
 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Sachverhalt sei insofern unvollständig dargestellt worden, als nicht erwähnt werde, dass seine Ehefrau seit 20 Jahren in der Schweiz lebe, letztmals im Jahr 2006 die Heimat besucht habe und zudem ihre ganze Familie in der Schweiz sei. Bezüglich der Kinder sei nicht erwähnt worden, dass auch sie hier zahlreiche Familienmitglieder hätten, die Schule besuchten und stark verwurzelt und integriert seien. 
Die Vorinstanz nahm in ihrem Entscheid Bezug auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem Stiefsohn. Dabei führte sie u.a. aus, dass die Ehefrau im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist. Ihr Sohn wurde im Frühling 1999 in der Schweiz geboren. Insofern geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Ehefrau bereits sehr lange in der Schweiz lebt und hier Familienmitglieder haben dürfte, was auch für ihre Kinder gilt. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu sprechen (vgl. E. 2.2). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).  
 
5.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG ohne Weiteres gegeben, was der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, es seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK).  
 
6.  
 
6.1. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens der betroffenen Person, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers seit der Begehung des verfahrensauslösenden Delikts, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
 
6.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Ausreise eines Straftäters (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436; vgl. auch Urteile 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.1; 2C_856/2012 vom 25. März 2013 E. 5.2).  
 
6.1.2. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK können auch familiäre Verhältnisse ausserhalb der Kernfamilie fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).  
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemeinsam mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen Tochter sowie dem Stiefsohn zu wohnen. In diesem Rahmen erbringe er elterliche Fürsorge- und Betreuungspflichten. Sein Stiefsohn liebe ihn sehr und seine Beziehung zu den Kindern sei herzlich. Ein Abhängigkeitsgrund im Sinne der Rechtsprechung ist vorliegend somit auch zum Stiefsohn dargetan (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). 
Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich vorliegend auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). 
 
6.2. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).  
 
6.2.1. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. März 2012 wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die Begründung des Urteils erfolgte mündlich; dem unbegründeten schriftlichen Urteil wurde (lediglich) die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beigeheftet. Danach hatte der Beschwerdeführer am 22. April 2011 unangemeldet die Wohnung seines ehemaligen Schwagers aufgesucht, wo es zum Streit kam. Im Verlaufe des Wortwechsels entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Beschwerdeführer ein Messer, mutmasslich ein Küchen-/Fleischmesser mit Holzgriff, 24 cm lang, Klingenlänge 12 cm, behändigte und es dem Geschädigten in den Oberarm stiess oder es aus einer Distanz von ca. 2 bis 3 m gegen den Oberkörper des Geschädigten warf. Der Geschädigte erlitt dabei eine Durchstichverletzung von aussen nach innen am Oberarm links mit Eindringen der Klinge in die linke seitliche Brustregion mit einer Eindringtiefe von ca. 1 bis 2 cm ohne Eröffnung der Brusthöhle.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer verletzte sein Gegenüber in der Brustregion und hat damit eine schwere Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers zumindest in Kauf genommen. Die Schwere der Tat kommt denn auch in der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsentzug zum Ausdruck. Entgegen seinem Vorbringen vermögen weder die Wiederversöhnung mit dem Geschädigten noch die von diesem eingereichte Desinteressenerklärung an der Schwere des Verschuldens etwas zu ändern: Bei der Festsetzung des Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2; 2C_103/2014 vom 13. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Zwar ist der Beschwerdeführer seit der fraglichen Tat, die er am 22. April 2011 begangen hatte, nicht mehr straffällig geworden, doch vermag dieser Umstand das Interesse an der Wegweisung nicht entscheidend zu mindern. Zum einen befand er sich zunächst während eines halben Jahres in Untersuchungshaft (bis 21. Oktober 2011), zum anderen stand er seit dem Urteil vom 13. März 2012 unter dem Druck der zweijährigen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens (vgl. Urteile 2C_1000/2013 vom 20. Juli 2014 E. 3.2; 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2).  
 
6.2.3. Im Übrigen gehört die schwere Körperverletzung als strafbare Handlung gegen Leib und Leben zu jenen "Gewaltdelikten", welche gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ohne Rücksicht auf den ausländerrechtlichen Status zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 150). Das Bundesgericht verfolgte zudem bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge ausländerrechtliche Praxis, wenn hohe Rechtsgüter wie die körperliche Integrität betroffen waren (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem wesentlichen öffentlichen Interesse an einem fremdenpolizeilichen Bewilligungswiderruf ausging.  
 
6.3. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer reiste im November 2002 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein, nachdem er einige Monate zuvor eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau geheiratet hatte. Die - kinderlos gebliebene - Ehe wurde nach sieben Jahren im Mai 2009 geschieden. In der Folge lernte er wiederum eine Landsfrau kennen, die ebenfalls in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist und mit ihrem Sohn hier lebt und die er am 24. Januar 2013 heiratete. 2013 ist die gemeinsame Tochter geboren. Der Beschwerdeführer hat somit ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz, wo er sich inzwischen seit über 12 Jahren aufhält und mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und dem Stiefsohn lebt. Dem Beschwerdeführer ist zudem zugute zu halten, dass er lediglich einmal straffällig wurde. Abgesehen davon gab sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass: Er ist beruflich integriert und hat nie Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz geht von einer normalen sozialen Integration aus. Es sind einzig Schulden zu verzeichnen (sechs Verlustscheine in der Höhe von Fr. 16'525.70), die der Beschwerdeführer angeblich aber regelmässig abbezahlt.  
 
6.3.2. Zu prüfen sind die Nachteile, die sich bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung für die Familie des Beschwerdeführers ergäben. Rechtsprechungsgemäss werden unter dem Aspekt des Ehe- und Familienlebens die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte berücksichtigt, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz wird gelebt werden können; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).  
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Alter von 17 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs im September 1996 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsame Tochter ist zwei Jahre alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Der Stiefsohn wurde im Anschluss an die in der Schweiz erfolgte Geburt von seiner (alleinerziehenden) Mutter in die Dominikanische Republik gebracht. Dort wurde er bis zur Wiedereinreise als 11-Jähriger im Sommer 2010 von einer Tante mütterlicherseits aufgezogen. Eine Ausreise würde den Stiefsohn hart treffen, zumal der (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) 16-Jährige seit fünf Jahren in der Schweiz die Schule besucht, seine Freunde hier hat und offenbar gut integriert ist. Immerhin ist er aber des Spanischen mächtig und verbrachte die ersten elf Jahre seines Lebens in der Dominikanischen Republik. Dasselbe gilt für seine Mutter, die 17-jährig in die Schweiz kam und mittlerweile seit 19 Jahren hier lebt. Auch ihr ist eine Ausreise in ihr Herkunftsland nicht a priori unzumutbar (vgl. Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 5.3). Selbst wenn sie seit langem nicht mehr dort lebt, war sie doch regelmässig zu Besuchen, insbesondere ihres Sohnes, in der Dominikanischen Republik. Hinzu kommt im vorliegenden Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer und seine Partnerin haben im Januar 2013geheiratet, das heisst erst nach Begehung der Straftat durch den Beschwerdeführer und dessen Verurteilung durch das Strafgericht sowie nach (dem ersten) Widerruf der Niederlassungsbewilligung durch das Migrationsamt. Die gemeinsame Tochter wurde zu einem Zeitpunkt gezeugt, als den Ehegatten gestützt auf das Strafurteil und der ihnen am 17. Mai 2012 angezeigten Vorladung betreffend Gewährung des rechtliches Gehörs klar sein musste, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zumindest gefährdet war. Sie mussten daher von Beginn an damit rechnen, ihre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. 
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer hat die ersten 39 Jahre seines Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht und ist mit Sprache, Mentalität und Kultur ohne Weiteres vertraut. Nachdem er in die Schweiz gezogen war, kehrte er mehrmals zu Ferienzwecken zurück in sein Heimatland, letztmals im Jahr 2010. Dort leben nach wie vor zwei Brüder, zu denen er gemäss seinen Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Jahr 2012 offenbar regelmässig telefonischen Kontakt hatte, was allerdings bei der erneuten Befragung im Jahr 2014 nicht mehr der Fall gewesen sein soll. Des Weiteren leben vier Kinder von ihm in der Dominikanischen Republik. Diesen hatte er eigenen Aussagen (anlässlich der Befragung 2012) zufolge regelmässig Unterhaltsbeiträge zukommen lassen. Er erwähnte seine Kinder in der Befragung von 2014 zwar nicht, seine Ehefrau gab jedoch an, dass ein telefonischer Kontakt bestehe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über soziale Kontakte, insbesondere auch zu Verwandten, in seiner Heimat verfügt. Eine berufliche Integration scheint, wenn auch schwierig, nicht ausgeschlossen. Insgesamt erweist sich eine Rückkehr in die Dominikanische Republik für ihn damit nicht als unzumutbar.  
 
6.3.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner über 12-jährigen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der Schwere seiner Tat überwiegen sie allerdings das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Gattin bleibt es unbenommen, mit den beiden Kindern in der Schweiz zu verbleiben. Diesfalls können die familiären Kontakte von der Dominikanischen Republik aus besuchsweise bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden. Der Beschwerdeführer wird um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können, sollte sein Bewilligungsanspruch (Art. 43 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr bildet (vgl. Urteil 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
6.4. Schliesslich waren die kantonalen Behörden bei der gegebenen Interessenlage nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers eine mildere Massnahme (das heisst eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG) anzuordnen. Sind die Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mildere Massnahme zum vollständigen Widerruf ausgeschlossen (Urteile 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3; 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3).  
 
7.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs