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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1045/2017  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2017 (VWBES.2017.219). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 30. August 1981, kosovarischer Staatsangehöriger) reiste am 2. September 1998 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariats für Migration (SEM, damals Bundesamt für Flüchtlinge BFF) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2000 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg.  
Am 29. Dezember 2003 heiratete A.________ in Podujeve (Kosovo) die in der Schweiz niedergelassene B.________. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm daraufhin am 25. Februar 2004 die Einreise bewilligt und am 6. April 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 5. Mai 2010 verfügt A.________ über eine Niederlassungsbewilligung. 
Aus der Ehe mit B.________ gingen die Kinder C.________ (geb. 22. August 2004) und D.________ (geb. 23. Januar 2007) hervor. Am 8. Mai 2014 wurden die Eheleute geschieden, wobei das Sorgerecht der Kindsmutter zugeteilt wurde. Unterhaltszahlungen leistete der Beschwerdeführer bislang keine; sie werden seit Juni 2014 von der öffentlichen Hand bevorschusst. 
A.________ trat strafrechtlich wie folgt in Erscheinung: 
 
- Am 10. Dezember 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht I Courtelary-Moutier-La Neuville wegen bandenmässigen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
- Das Bezirksamt Zofingen belegte A.________ am 14. September 2005 mit einer Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen die Fremdenpolizeivorschriften durch Stellenantritt bzw. Stellenwechsel ohne Bewilligung. 
- Am 14. September 2005 büsste ihn das Amtsstatthalteramt Sursee mit Fr. 650.-- wegen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis und Nichttragens der Sicherheitsgurte. 
- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verhängte mit Strafverfügung vom 21. Mai 2008 eine Busse von Fr. 400.-- wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2010 wurde A.________ bei einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und Fr. 1'000.-- Busse wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) verurteilt. 
- Wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (SR 514.54), Hehlerei und Missachten eines richterlichen Verbots verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 26. April 2011 zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 250.--. 
- Am 23. Februar 2012 wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl vom 29. Januar 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs wurde zugunsten einer Verwarnung verzichtet. 
- Das Tribunal de première instance du Jura Porrentury verurteilte A.________ mit Urteil vom 11. März 2015 wegen bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und Fr. 200.-- Busse. 
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. September 2016 wurde A.________ wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. 
- Wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) durch Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises sowie Vergehen gegen das Waffengesetz wurde A.________ am 9. Februar 2017 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt. 
Aufgrund der letztgenannten Verurteilung befand sich A.________ vom 22. Mai 2015 bis zu seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. Juni 2017 in Haft. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. 
Im Betreibungsregister war A.________ per 3. März 2017 mit fünf Betreibungen im Betrag von Fr. 2'148.40 und 58 offenen Verlustscheinen über insgesamt Fr. 259'322.01 verzeichnet. 
 
1.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 7. Juni 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und verfügte auf den Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. November 2017 unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 6. November 2017 und die Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie die Anweisung an das zuständige Departement des Kantons Solothurn, ihn letztmals zu verwarnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung trat es mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 12. Dezember 2017 nicht ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
2.  
Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrifft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, zumal er im kantonalen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sie sich jedoch als offensichtlich unbegründet, sodass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu behandeln ist. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil genüge den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 32 Abs. 2 BV (recte: Art. 29 Abs. 2 BV) nicht. In verschiedener Hinsicht rügt er, die Vorinstanz nehme keine eigene rechtliche Würdigung vor, sondern stelle einzig den Sachverhalt dar oder gebe Literatur, Kasuistik und Aktenstellen wieder. Nach Auffassung des Beschwerdeführers fehlen im angefochtenen Urteil wesentliche Überlegungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs, was eine sachgerechte Anfechtung des Urteils unmöglich mache. Die eigentliche Interessenabwägung lege die Vorinstanz nicht offen. Es sei nicht erkennbar, welche Interessen geprüft und wie sie gewichtet worden seien.  
 
3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 135 II 145 E. 8.2 S. 153). Die Begründungspflicht dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweis). Zu diesem Zweck sind wenigstens kurz all jene rechtlichen Überlegungen auszuführen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2). Insoweit stellt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG für das Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2).  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV. Zwar ist zutreffend, dass die rechtlichen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Bewilligungswiderrufs im Verhältnis zur Anwendung auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt eher lang ausgefallen sind. Damit geht aber noch kein Verstoss gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG oder den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV einher. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz bei der Urteilsfindung ausgegangen ist. Dass ihr diesbezüglich ein Fehler unterlaufen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde, Rz. 6 ff.) und ist auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). In rechtlicher Hinsicht legt die Vorinstanz dar, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten ein Grund für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) vorliegt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2). Weiter zeigt sie auf, dass ein Bewilligungswiderruf nur zulässig ist, wenn er mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbart werden kann. Die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nach denen die Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zu prüfen ist, gibt die Vorinstanz zutreffend wieder (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.4.2). Alsdann führt die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers aus, dass aufgrund der Art und des Ausmasses seiner Delinquenz ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung besteht (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.5). Bei der Prüfung der privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz misst die Vorinstanz der Beziehung zu seinen Kindern zu Recht besondere Bedeutung bei. In einer den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV genügenden Weise legt sie indes unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.) dar, dass eine intensive wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern fehlt und von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers keine Rede sein kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.6.2 und 6.3). Weiter zeigt die Vorinstanz auf, dass andere Gründe, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz notwendig machen würden, nicht ersichtlich sind. Namentlich weist sie darauf hin, dass er in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist, im Kosovo aber seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht hat und keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich sind, die einer Wiedereingliederung in der Heimat entgegen stehen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.6.4). Gestützt auf diese Ausführungen widerspricht es offensichtlich weder Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG noch Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Vorinstanz zusammenfassend zur Auffassung gelangt, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz überwiegt (vgl. angefochtenes Urteil, E. II.7).  
 
3.4. Nach dem Dargelegten genügt das vorinstanzliche Urteil den Anforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV in allen Teilen. In materieller Hinsicht äussert sich der Beschwerdeführer zum angefochtenen Entscheid nicht näher. Offensichtliche Mängel, die das Bundesgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) auch ohne entsprechende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG zu korrigieren hätte (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), sind nicht ersichtlich. Daher ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann