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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_822/2017  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 19. Oktober 2017 (200 16 142 IV 
und 200 16 291 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ bezog ab 1. November 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Als Ergebnis des im Juli 2005 eingeleiteten (dritten) Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle Bern, u.a. gestützt auf die Expertise des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH vom 20. Juli 2006, mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 die Rente auf, was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 11. September 2007 bestätigte. Mit Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 hob das Bundesgericht Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Nach Mitteilung der Weiterausrichtung der Rente ohne Unterbruch verfügte die IV-Stelle am 6. August 2008 die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für die Monate Februar 2007 bis Juli 2008.  
 
A.b. Am 2. März 2009 wurde A.________ von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (RAD) untersucht (Bericht vom 6. März 2009). Ab 4. Mai 2009 begann sie ein Belastbarkeitstraining, welchem sie nach zwei Wochen fernblieb. Der Aufforderung zur Wiederaufnahme unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht leistete sie keine Folge. Die Massnahme wurde daher am 15. Juni 2009 rückwirkend auf den 20. Mai 2009 abgebrochen. Am 8. Dezember 2010 wurde A.________ an der Wirbelsäule lumbal operiert.  
 
A.c. Im Rahmen eines weiteren im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm Dr. med. B.________ am 31. Januar 2013 eine Beurteilung der medizinischen Situation vor. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung vom 20. Januar bis 2. März 2014 an. Die Massnahme wurde in der vierten Woche abgebrochen, nachdem A.________ am dritten Tag wegen Rückenschmerzen nicht mehr erschienen war. Am 26. November 2014 nahm die RAD-Ärztin zum Zumutbarkeitsprofil der Versicherten Stellung. Am 20. Juli 2015 wurde A.________ an der linken Hand operiert. Einem vorgesehenen Belastbarkeitstraining vom 9. November 2015 bis 21. Februar 2016 blieb sie fern. Zwei Ärztliche Zeugnisse des Zentrums C.________ vom 11. und 19. November 2015 attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 7. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen, und mit Verfügung vom 8. Februar 2016 hob sie die Rente auf.  
 
B.   
A.________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 abwies. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. Oktober 2017 und die Verfügung vom 8. Februar 2016 seien aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
Die IV-Stelle Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine solche Verletzung von Bundesrecht liegt etwa vor, wenn der angefochtene Entscheid eine entscheidwesentliche Tatfrage, im Streit um eine Rente der Invalidenversicherung namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet (Urteil 9C_ 558/2016 vom 4. November 2016 E. 3 mit Hinweis; vgl. auch BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88). 
 
2.   
Mit Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 (Dispositiv-Ziffer 1 i.V.m. E. 4.2) verpflichtete das Bundesgericht die Beschwerdegegnerin, die zur erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Vorkehren zu treffen und danach über die im Grundsatz gebotene Rentenrevision in zeitlicher und masslicher Hinsicht neu zu verfügen. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat zur letztinstanzlich einzig noch streitigen Aufhebung der ganzen Rente durch die Beschwerdegegnerin erwogen, die vom Bundesgericht als notwendig erachteten Eingliederungsmassnahmen hätten aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können. Das im voll beweiskräftigen ABI-Gutachten vom 20. Juli 2006 festgelegte Zumutbarkeitsprofil habe sich nur minim verändert. Es bestehe nach wie vor eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, jedoch mit der zusätzlichen Einschränkung, dass nach der Rückenoperation vom 8. Dezember 2010 keine schweren (und auch keine mittelschweren) Arbeiten mehr zumutbar seien. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung, welcher einen nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % ergeben hatte (Art. 28 Abs. 2 IVG), gebe zu keinen Bemerkungen Anlass und werde auch nicht beanstandet. 
 
4.   
Für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit sowie die Beurteilung der Zumutbarkeit der verschiedenen, allesamt vorzeitig abgebrochenen Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstrainings, Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung) in der Zeit nach dem Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 hat die Vorinstanz neben dem ABI-Gutachten vom 20. Juli 2006 wesentlich auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ vom 6. März 2009, 31. Januar 2013 und 26. November 2014 abgestellt. Danach ist "seit 2010 nach der Wirbelsäulenoperation dahingehend ein neuer Zustand gegeben (...), als schwere (und auch mittelschwere) Arbeiten nicht mehr zumutbar sind". 
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert der RAD-ärztlichen Beurteilung. 
 
4.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
4.1.1. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 122 V 157 E. 1d S. 162).  
 
4.1.2. Selbst nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen regionaler ärztlicher Dienste können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis).  
 
4.2. Gemäss dem Operationsbericht vom 8. Dezember 2010litt die Beschwerdeführerin an einer "Lumboischialgie links bei Foraminalstenose L4/5 und L5/S1 links". Beim Eingriff wurde eine "Dekompression L4/5 und L5/S1 inkl. Foraminotomie und Rhizotomie" vorgenommen. Die Einschätzung der Folgen der Operation betrifft in erster Linie die Fachgebiete Orthopädische Chirurgie, Orthopädie und Rheumatologie. Dr. med. B.________ ist Fachärztin für Allgemeine Medizin. Es kommt dazu, dass sie die Versicherte zwar am 2. März 2009, danach jedoch nicht mehr persönlich untersucht hat. Darin ist mit Blick auf die Bedeutung der klinischen Untersuchung bei die Wirbelsäule betreffenden Diagnosen (vgl. Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) und das Fehlen einer fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie einer Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens seit der Operation vom 8. Dezember 2010 eine unvollständige Tatsachenfeststellung zu erblicken. Daran vermag der vorinstanzlich erwähnte Umstand nichts zu ändern, dass das MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Februar 2014 im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. Oktober 2012, welche insgesamt keine eindeutigen Anhaltspunkte für eine radikuläre Kompression ergeben hatte, keine wesentlichen Veränderungen, insbesondere kein Diskushernienrezidiv, zeigte. Eine lumbale Symptomatik kann, je nach Ausprägung und Schweregrad, die Arbeitsfähigkeit auch ohne radikuläre Beteiligung einschränken (Urteil 9C_870/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.3).  
 
4.3. Nach dem Gesagten erlauben die medizinischen Unterlagen nicht, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (zeitlicher Umfang und Belastungsprofil) in zuverlässiger Weise einzuschätzen. Der angefochtene Entscheid beruht somit in einem wesentlichen Punkt auf unvollständiger Beweisgrundlage (E. 1). Die Beschwerdegegnerin wird ein fachärztliches Gutachten einzuholen haben und danach über die im Grundsatz gebotene Rentenrevision in zeitlicher und masslicher Hinsicht neu verfügen.  
Bei diesem Ergebnis braucht auf die Vorbringen in der Beschwerde zur Frage, ob die Versicherte ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe, nicht eingegangen zu werden. 
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 
 
6.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Oktober 2017 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler