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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_92/2019  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, 
vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen. 
 
Gegenstand 
Sperrfrist; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2019 (VWBES.2018.456). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ hat eine Verfügung des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn, Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, betreffend die Anordnung einer Sperrfrist beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn angefochten. Dieses ist am 14. Januar 2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, er habe den ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht geleistet. 
Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 beantragt A.________ sinngemäss, dieses Urteil aufzuheben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht habe seine Informationspflicht verletzt, indem es ihn nicht ausreichend darüber informiert habe, wo im Internet er die Formulare für einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege finden könne. Zudem hätten nicht alle Schweizer Bürger einen Internetzugang, und das Gesetz über die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses stamme aus dem Mittelalter und sei nicht mehr zeitgemäss. 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht leistete. Seine Behauptung, er habe das Formular für die Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Internet nicht gefunden, geht an der Sache vorbei, nachdem ihn das Verwaltungsgericht in der Kostenvorschussverfügung vom 4. Dezember 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass das entsprechende Formular im Internet  und auf der Gerichtskanzlei erhältlich sei. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.  
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi