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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_241/2019  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. November 2018 (SB.2018.69). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthalten kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill