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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_396/2023  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2023 (IV.2022.00391). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1980 geborene A.________ reiste im Dezember 1999 in die Schweiz ein und übte seither Hilfstätigkeiten als angelernter Dachdecker/Flachdachisoleur aus. Am 3. Oktober 2014 meldete er sich wegen eines Bandscheibenvorfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. März 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch.  
Vom 14. Januar 2016 bis am 13. Oktober 2018 war A.________ wieder als Flachdachisoleur tätig. 
 
A.b. Am 3. August 2018 reichte A.________ unter Hinweis auf Beeinträchtigungen an den Bandscheiben, einen Leistenbruch und eine misslungene Operation erneut ein Leistungsgesuch ein und gab einen Arztbericht des Dr. med. B.________, vom 15. August 2018 zu den Akten. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.  
Vom 20. August bis am 8. November 2019 arbeitete A.________ als Bauarbeiter für die C.________. 
 
A.c. Unter Beilage eines radiologischen Berichts des Schmerz- Rheuma & Osteoporosezentrums D.________ vom 20. November 2019 meldete sich A.________ aufgrund eines zweiten Bandscheibenvorfalls am 23. Dezember 2019 abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat darauf nicht ein (Verfügung vom 12. März 2020).  
 
A.d. Am 29. November 2021 stellte A.________ ein weiteres Leistungsgesuch. Er wies auf einen zweifachen Bandscheibenvorfall und Kniebeschwerden hin und gab Berichte des Spitals E.________ vom 18. Juni und 16. August 2021 zu den Akten. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen A.________ Einwand erhob und um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ersuchte. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie in der Folge ab (Verfügung vom 1. Dezember 2022).  
 
B.  
Die gegen die Verfügung vom 13. Juli 2022 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es bewilligte die unentgeltliche Prozessführung, reduzierte jedoch die Prozessentschädigung der Rechtsvertreterin auf Fr. 2'800.-. 
Im Beschwerdefahren um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erging das Urteil des Sozialversicherungsgerichts am gleichen Tag. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils (IV.2022.00391) sei die Sache zur Neubeurteilung der Invalidenrente unter Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, eventualiter zu weiteren medizinischen Abklärungen (betreffend die Rückenbeschwerden, die Kniebeschwerden sowie den geistigen und psychischen Zustand), an die Vorinstanz bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. Seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin sei ein aufwandgemässes, ungekürztes Honorar (entsprechend der eingereichten Kostennote) von Fr. 4'039.83 zuzusprechen. Ferner sei das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 8C_397/2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren zu vereinen. A.________ ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Von der beantragten Vereinigung der Verfahren 8C_396/2023 und 8C_397/2023 ist abzusehen, da diese nicht das nämliche Urteil betreffen und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im vorliegenden Verfahren 8C_396/2023 um den Anspruch auf eine Invalidenrente unter neuanmeldungsrechtlichen Gesichtspunkten, stellt sich im parallel laufenden Verfahren 8C_397/2023 die Frage des Anspruchs auf die unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind damit nicht gegeben (BGE 131 V 59 E. 1; 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; Urteile 8C_424/2018 vom 23. Januar 2019 E. 6.1; 8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 mit Hinweis; 139 V 42 E. 1).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer fordert eine höhere Entschädigung für seine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das kantonale Gerichtsverfahren. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4), das einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Steht dieser Anspruch demnach der amtlichen Rechtsbeiständin selber zu und nicht der verbeiständeten Partei, kann - mangels Parteistellung der Rechtsvertreterin in diesem Verfahren - die Höhe der zustehenden Entschädigung hier nicht beurteilt werden (BGE 110 V 360 E. 2; Urteile 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2; 9C_660/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 1 mit Hinweis). Soweit die Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Festsetzung ihrer amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das kantonale Verfahren hätte anfechten und ein höheres Honorar durchsetzen wollen, hätte sie in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen müssen. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit eine Erhöhung des der Anwältin des Beschwerdeführers zugesprochenen amtlichen Honorars von Fr. 2'800.- verlangt wird.  
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_177/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 1). 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
4.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 29. November 2021 Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 2.2 und E. 3.3). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage (vgl. Urteil 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 2.2.1).  
 
4.3. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28b IVG [letztere Norm eingefügt per 1. Januar 2022]), das Vorgehen analog der Revision bei Neuanmeldung (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) und die ärztliche Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Korrekt ist auch die Wiedergabe der Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von versicherungsinternen Berichten und Stellungnahmen sowie von reinen Aktengutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD; vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteile 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2; 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage eingehend gewürdigt. Gestützt auf die als beweiskräftig angesehene Beurteilung des pract. med. F.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) vom 6. Mai 2022 hat die Vorinstanz festgestellt, es bestünde ab Dezember 2021 weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des vom RAD formulierten Belastungsprofils, das die Einschränkungen an der Wirbelsäule wie an beiden Knien berücksichtige (körperlich leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule, ohne Arbeiten im Knien oder in der Hocke und ohne dauerhaft stehende sowie gehende Tätigkeiten). I n seiner angestammten Hilfstätigkeit als Dachdecker/Flachdachisoleur sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig Einen psychischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schloss die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass aus, nachdem einzig eine einmalige Selbstzuweisung als psychiatrischer Notfall aktenkundig sei und aus dem Notfallbericht vom 24. Dezember 2020 (richtig: 2022) keine schwere psychische Störung hervorgehe, sondern invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren im Vordergrund zu stehen schienen.  
 
5.2. In Bezug auf die Invaliditätsbemessung hat die Vorinstanz den von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 4 % ohne Weiteres bestätigt, nachdem der Beschwerdeführer hiergegen keine Einwände vorgebracht hat.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG vor, weil seine gesundheitlichen Beschwerden nicht umfassend abgeklärt worden seien. Bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung seien einzig die Kniebeschwerden berücksichtigt worden.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass sich der RAD-Arzt pract. med. F.________ bei der Formulierung des Belastungsprofils auf die Angaben des damaligen Hausarztes Dr. med. B.________ im Bericht vom 22. Dezember 2021 abstützte, der ebenfalls von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten ausging. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers legte der RAD-Arzt seiner Beurteilung nicht nur die Befunde hinsichtlich der Kniebeschwerden zugrunde. Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, berücksichtigte er auch die Einschränkungen an der Wirbelsäule, zumal ihm sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung standen, so auch das auf umfassenden Untersuchungen beruhende rheumatologische Gutachten der medicalforce, Dr. med. G.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 15. Juni 2020. Dementsprechend führte er unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nur den beidseitigen Innenmeniskusschaden auf, sondern auch die im Gutachten vom 15. Juni 2020 diagnostizierten Leiden in Form eines panvertebralen Schmerzsyndroms und einer leichten Wirbelsäulenfehlstatik.  
 
6.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, Dr. med. G.________ sei befangen oder voreingenommen gewesen, weil die vom Sozialamt H.________ angeordnete Expertise in dessen Interesse erfolgt sei, dringt er damit nicht durch. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf einen gesetzlichen Ausstands-/Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG schliessen liessen. Der im Gutachten aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht attestieren 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer "bildungsadäquaten" Tätigkeit ist die Vorinstanz im Übrigen ohnehin nicht gefolgt. Dies, weil Dr. med. G.________ ihre Angabe - ohne Definierung eines Belastungsprofils - nur knapp begründet habe. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde zielen daher ins Leere.  
 
6.2.3. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass im Gutachten vom 15. Juni 2020 aufgrund einer unvollständigen Erhebung der Beschwerden wichtige Aspekte ungewürdigt geblieben seien sollen, wie eingewendet wird. Dass Dr. med. G.________ die Kniebeschwerden nicht in ihre Untersuchungen einbezog, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass diese aktenkundig erst im Jahr 2021 aufgetreten sind, weshalb sie auch der Beschwerdeführer selbst erst anlässlich seiner Neuanmeldung vom 29. November 2021 angegeben hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Gutachten in grundsätzlicher Hinsicht (mit Ausnahme der Arbeitsfähigkeitsschätzung) als beweiskräftig angesehen hat.  
 
6.2.4. Die neu am 29. November 2021 geltend gemachten Beeinträchtigungen an den Knien wurden sodann bildgebend abgeklärt (MRI vom 16. August 2021) und flossen in die RAD-Beurteilung des pract. med. F.________ ein. So wirkt sich der beidseitig diagnostizierte Innenmeniskusschaden wegen der dadurch verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke gemäss RAD-Arzt auf die Arbeitsfähigkeit aus, weshalb er die angestammte Tätigkeit als Dachdecker/Flachdachisoleur als unzumutbar bezeichnete. Er formulierte das Belastungsprofil dementsprechend anhand der objektiven Befunde und schloss u.a. Tätigkeiten im Knien/in der Hocke aus. Fehl geht demnach auch der Einwand des Beschwerdeführers, die reine Aktenbeurteilung des RAD-Arztes setze sich nicht ernsthaft mit seinen diversen Beschwerden auseinander und beruhe auf unvollständiger Aktenlage. Weshalb diese Beurteilung nicht schlüssig und unvollständig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf.  
Wie die Vorinstanz zutreffend angemerkt hat, verlangt die Rechtsprechung nicht zwingend, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchungen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist. Insbesondere wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen, wie hier, um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, kann die direkte persönliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund treten (E. 2.3 vorne). Pract. med. F.________ hat sich eingehend aus arbeitsmedizinischer Sicht mit den vorhandenen Unterlagen befasst und sich auf dieser Grundlage ein umfassendes Bild der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verschaffen können. Die abweichende Einschätzung der Leistungsfähigkeit des neuen Hausarztes Dr. med. univ. I.________ im Bericht vom 26. Februar 2022, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich vier bis sechs Stunden täglich arbeiten könne, hat pract. med. F.________ ebenso wenig ausser Acht gelassen. Er hat aber darauf hingewiesen, dass darin im Vergleich zum Bericht des Dr. med. B.________ vom 22. Dezember 2021 keine neuen funktionellen Einschränkungen genannt würden, was die Vorinstanz bereits willkürfrei erkannt hat. Eine erhebliche Änderung des Sachverhalts bis zum Verfügungserlass am 13. Juli 2022 ergibt sich daraus demnach nicht. Der Stellungnahme des pract. med. F.________ durfte die Vorinstanz daher, auch wenn nicht auf eigenen Untersuchungen basierend, ungeschmälerte Aussagekraft und damit Beweiswert beimessen. 
 
6.2.5. Nicht willkürlich ist schliesslich der vorinstanzliche Schluss bezüglich der psychischen Gesundheit, wonach sich aus dem Notfallbericht vom 24. Dezember 2022 keine schwere psychische Störung ergebe. Wenn der Beschwerdeführer auf eine zwischenzeitlich an die Hand genommene psychiatrische Behandlung verweist, lässt dieser Umstand keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass zu. Hieraus lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, soweit diese neue Tatsache novenrechtlich überhaupt zu beachten ist (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
6.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz weder Beweise willkürlich gewürdigt noch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes abgestellt und von weiteren medizinischen Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen hat. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin eine leidensangepasste Tätigkeit im Sinne des formulierten Belastungsprofils zu 100 % zumutbar ist. Mit diesem Ergebnis hat die Vorinstanz eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 30. März 2015 implizit verneint. Eine neuanmeldungsrechtlich bedeutsame (erheblich) veränderte Befundlage im relevanten Zeitraum (30. März 2015 bis 13. Juli 2022) ist nach dem Dargelegten nicht erstellt. Folglich hat die Vorinstanz im Ergebnis bundesrechtskonform im Zusammenhang mit der Neuanmeldung einen Rentenanspruch verneint. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Teuta Imeraj wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla