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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_535/2023  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 22. Juni 2023 (AL:2022.00211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________ ist deutscher Staatsangehöriger und war vom 7. September 2015 bis 29. Februar 2020 bei der B.________ AG, Zürich, als Senior Commissioning Manager angestellt. Vom 8. Oktober 2015 bis Juli 2019 arbeitete er für die Arbeitgeberin in Grossbritannien. Nach seiner Rückkehr war er bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorwiegend im Homeoffice in Deutschland tätig. Am 26. Februar 2020 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2020 an. Mit Verfügung vom 3. September 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, A.________ habe seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 12. November 2020 ab. Mit Urteil vom 11. März 2022 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 aufhob und die Sache an die Arbeitslosenkasse zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung zurückwies.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. August 2022).  
 
B.  
Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. März bis 13. September 2020. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. August 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. März bis 13. September 2020 verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Zu beurteilen ist ein länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 FZA (SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 11 ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG Anwendung.  
 
3.2. Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004).  
 
3.3. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen (vgl. BGE 148 V 209 E. 4.3; 141 V 246 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach schweizerischem Recht wird gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Dies ist Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der persönlichen Verfügbarkeit (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2319 Rz. 180). Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein, der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227, 8C_60/2016 E. 2.4.2).  
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder "gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448 E. 1b i.f.; SVR 1996 AlV Nr. 77 S. 235, C 1/96 E. 3a; Urteil 8C_658/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Entscheidend dafür sind - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 Gesagten - objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; ARV 2016 S. 227 E. 2, 8C_60/2016; vgl. ferner BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 11 zu Art. 8). Keinesfalls genügt es für die Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (BGE 148 V 209 E. 4.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82, C 290/03 E. 6.3). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, ab Anspruchserhebung am 1. März 2020 bis zur Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung im September 2020 sei der Lebensmittelpunkt und gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Familie in U.________, Deutschland, gewesen. Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG sei daher nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien im Juli 2019 während seiner weiteren Tätigkeit für die Arbeitgeberin bis Ende Februar 2020 und darüber hinaus in U.________ gewohnt.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat weiter erkannt, aufgrund der fehlenden täglichen respektive wöchentlichen Pendelbewegung sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kein echter Grenzgänger. Nach Beendigung seiner Tätigkeit in Grossbritannien sei nicht nur sein Wohn-, sondern auch sein Beschäftigungsort in Deutschland gewesen. Er sei bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Februar 2020 insgesamt lediglich während sieben Tagen vor Ort bei seiner Arbeitgeberin in der Schweiz tätig gewesen (3. bis 5. September 2019 und 2. bis 5. Dezember 2019). Daneben habe er sich für fünf Tage auf Dienstreise in der Türkei befunden (15. bis 19. Dezember 2019) und sei 76 Tage in Deutschland im Homeoffice beschäftigt gewesen. In der verbliebenen Zeit habe er Ferien oder Überstunden bezogen. Bei identischem Wohn- und Beschäftigungsort könne er auch nicht als unechter Grenzgänger qualifiziert werden. Ein Wahlrecht, ob er an seinem Wohnort Deutschland oder in der Schweiz Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen wolle, besitze er daher nicht.  
 
5.  
 
5.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es steht fest, dass er vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit für eine Schweizer Unternehmung in Grossbritannien tätig war. Im Juli 2019 kehrte er zu seiner Familie nach Deutschland zurück und blieb dort bis Februar 2020 für die Arbeitgeberin im Homeoffice tätig. Er gibt an, entweder sei er auf Dienstreise gewesen oder entsendet worden. Zwischen den Projekten habe er vom letzten Projektstandort oder von seinem Wohnsitz in Deutschland aus Projekte nachbearbeitet, sich auf neue vorbereitet oder andere mit seinen Baustelleneinsätzen zusammenhängende Tätigkeiten ausgeführt. Einen Grossteil der Zeiten zwischen den Projekten habe er Urlaub und Überstunden abgebaut. Er sei dafür eingestellt worden, für die Arbeitgeberin im Ausland tätig zu sein und seine Anwesenheit in Zürich an ihrem Sitz sei nur in seltenen Fällen notwendig gewesen. Er habe während seiner viereinhalbjährigen Tätigkeit für die Arbeitgeberin nahezu ausschliesslich ausserhalb der Schweiz gearbeitet. Er habe deshalb nie einen Wohnsitz in der Schweiz begründet.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verneinung seines Status als unechter Grenzgänger als bundesrechtsverletzend rügt, dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass sich sowohl echte wie unechte Grenzgänger dadurch kennzeichnen, dass ihr Tätigkeits- und Wohnort auseinanderfallen. Als unechte Grenzgängerin gilt eine Person, die im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Bei dieser Personenkategorie fehlt somit die zur Qualifikation als echte Grenzgänger notwendige Pendelbewegung als Tages- oder Wochenpendler; SECO-Kreisschreiben ALE 833 A29; vgl. auch BGE 148 V 209 E. 5.2). Der Beschwerdeführer stellt nach dem Gesagten (E. 5.1 vorne) nicht in Abrede, sondern bestätigt vielmehr, dass sein Wohn- und Beschäftigungsort nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien während der verbliebenen Anstellungsdauer in Deutschland lag.  
 
5.2.2. Damit übereinstimmend ergibt sich aus den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer ab Juli 2019 in Deutschland wohnte und nach seiner Beschäftigung in Grossbritannien in einem Zeitraum von acht Monaten bloss insgesamt sieben Tage bei der Arbeitgeberin in Zürich vor Ort war (3. bis 5 September 2019 und 2. bis 5. Dezember 2019). Mit Ausnahme einer fünftägigen Dienstreise in die Türkei war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Homeoffice in Deutschland aktiv beschäftigt. Eine enge Beziehung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt besass er zu keinem Zeitpunkt, wobei er schliesslich am 14. September 2020 eine neue Stelle in Deutschland antrat.  
 
5.2.3. Übte er seine Tätigkeit (bis auf wenige Tage) nach der Rückkehr aus Grossbritannien an seinem Wohnort in Deutschland aus, war die Schweiz weder Beschäftigungs- noch Wohnstaat. In der vorliegenden Konstellation kann das unechten Grenzgängern eingeräumte Wahlrecht, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats oder des Beschäftigungsstaates erhalten zu können (Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004; ALE 883 Rz. A88; E. 3.2 vorne) demnach nicht zum Tragen kommen. Wenn die arbeitslos gewordene Person ihre letzte Beschäftigung in ihrem Wohnstaat ausgeübt hat, Beschäftigungs- und Wohnstaat im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit mithin zusammenfallen, gilt bei Vollarbeitslosigkeit das Beschäftigungslandprinzip, weshalb hier grundsätzlich der deutsche Versicherungsträger zuständig ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2572 Rz. 993; zur Totalisierung der in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten im Rahmen des Freizügigkeitsrechts der EU: ARV 2023 100, 8C_424/2022 E. 3f.).  
 
5.3. Schliesslich wies die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hin, dass mit Blick auf die Regeln der internationalen Abkommen das Prinzip der Versicherteneigenschaft durch die Beitragspflicht nicht ausnahmslos greift (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2321 Rz. 188 f.). Knüpft die Leistungsberechtigung an den Wohnsitz- oder den Beschäftigungsstaat an und trifft beides auf die Schweiz nicht zu, verletzt die vorinstanzliche Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach den Rechtsvorschriften des AVIG auch unter diesem Aspekt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
6.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla