Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_680/2023
Urteil vom 19. Februar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Straumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2023 (UV.2022.00238).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1977, arbeitete in der B.________ AG als Bauwerktrenner und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Februar 2014 stürzte er bei Abbrucharbeiten auf einer Baustelle gut drei Meter in die Tiefe. Dabei zog er sich unter anderem diverse Frakturen zu. Bis zum 3. März 2014 blieb er in der Klinik C.________ hospitalisiert. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Wegen dauerhaft verbleibender Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 7. Oktober 2016, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2016, eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Gestützt auf erwerbliche und medizinische Abklärungen verneinte die Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 26. Juni 2019). Nach Einstellung der Heilungskosten per 1. Oktober 2019 sprach die Suva A.________ ab 1. Januar 2018 eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 7,5 % zu (Verfügung vom 23. Januar 2020). Auf Einsprache hin holte die Suva beim Spital D.________ das orthopädisch-chirurgische Gutachten des Dr. med. E.________ und des Prof. Dr. med. F.________ vom 25. August 2022 (fortan: Gutachten des Spitals D.________) ein. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 erhöhte die Suva die Integritätsentschädigung auf gesamthaft 30 % und wies die Einsprache im Übrigen ab.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 7. September 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils beantragen. Die Sache sei zwecks Begutachtung und Neuentscheidung an die Vorinstanz, eventualiter an die Beschwerdegegnerin, zurückzuweisen. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer - über die unbestrittenen Leistungen gemäss Einspracheentscheid vom 16. November 2022 hinaus - vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von mindestens 33 % zuzusprechen.
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva verfügte und mit Einspracheentscheid vom 16. November 2022 geschützte Rentenzusprache ab 1. Januar 2018 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % sowie die mit genanntem Einspracheentscheid auf gesamthaft 30 % erhöhte Integritätsentschädigung bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dem Gutachten des Spitals D.________ für die Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts mit der Beschwerdegegnerin zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt. Den dem Beschwerdeführer als Unfallrestfolge dauerhaft verbleibenden Integritätsschaden im Bereich des rechten Knies hat die Suva gemäss Schätzung laut Gutachten des Spitals D.________ zutreffend mit einer Integritätsentschädigung von gesamthaft 30 % abgegolten. Mit Blick auf den am 18. Februar 2014 erhobenen Nebenbefund einer degenerativen schweren Coxarthrose links verneinte die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Mai 2020 ihre Leistungspflicht für die Hüfttotalprothese vom 23. April 2020. Ohne dass der Beschwerdeführer konkrete Indizien aufzuzeigen vermochte, welche gegen die Zuverlässigkeit des auf seinen Antrag hin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten des Spitals D.________ sprächen (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweis), stellte die Vorinstanz bundesrechtskonform fest, eine angepasste Tätigkeit sei ihm seit Rentenbeginn ab 1. Januar 2018 ganztags zumutbar. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades schloss sich das kantonale Gericht den Erwägungen des Einspracheentscheides vom 16. November 2022 an. Obwohl angesichts des massgebenden Zumutbarkeitsprofils praxisgemäss nur von einem leidensbedingten Abzug von 5 % auszugehen gewesen wäre, sei im Ergebnis - als Maximalwert - nicht zu beanstanden, dass die Suva dennoch eine Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 15 % zugesprochen habe.
3.2.
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer seit dem Einspracheverfahren seine identisch erhobenen Einwände gegen das Gutachten des Spitals D.________ auch vor Bundesgericht wiederholt, kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Sowohl die Suva als auch das kantonale Gericht verneinten die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen betreffend die Zusatzfragen des Beschwerdeführers an die Gutachter des Spitals D.________. Indem er letztinstanzlich wiederholt, die Gutachter des Spitals D.________ hätten die geklagten Schmerzen hinsichtlich der Beurteilung seines Leistungsvermögens in Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nicht angemessen berücksichtigt, nimmt er nicht in einer der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.1) genügenden Weise Bezug auf die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Urteil, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil 8C_340/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1).
3.2.2. Mit der Vorinstanz ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte aus medizinisch-theoretischer Sicht arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Zu Recht stellte das kantonale Gericht nicht auf den Schlussbericht zum fünfwöchigen "Praxis Check" bei der Organisation G.________ vom 19. März bis 19. April 2018 ab. Zum einen handelte es sich dabei - im Gegensatz zum Gutachten des Spitals D.________ - nicht um eine auf der vollständigen medizinischen Aktenlage und einer einlässlichen Exploration basierende fachärztliche Beurteilung. Zum anderen beruhten die im Schlussbericht beschriebenen Leistungsdefizite nicht nur auf unfallkausalen Beschwerden. Demgegenüber hatten die Gutachter des Spitals D.________ ausschliesslich die aus den Unfallfolgen resultierenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Inwiefern diese Begründung der Vorinstanz "überspitzt formalistisch" sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
3.2.3. Was er schliesslich gegen die vorinstanzliche Bestätigung des von der Suva ermittelten Invalideneinkommens vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die bereits vor dem kantonalen Gericht vorgetragenen Einwände. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das zumutbare Invalideneinkommen (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 mit Hinweisen) - auch vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020 - nicht nach dem tatsächlich in diesem Zeitraum erzielten Resterwerbseinkommen aus der Teilzeittätigkeit in der H.________ AG, sondern nach den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmte. Auch diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. E. 3.2.1 i.f.).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli