Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_170/2023
Urteil vom 19. Februar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2018-2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 (SB.2022.00105).
Sachverhalt:
A.
Die Ehegatten A.A..________ und B.A.________ zogen per 1. Januar 2014 aus ihrer Mietwohnung an der Strasse xxx in U.________ in eine per 11. September 2013 erworbene Liegenschaft an der Strasse yyy in V.________, Kanton Aargau. In der Folge liessen sie diverse Um- und Ausbauten an der Liegenschaft für rund Fr. 400'000.- ausführen. Weitere Investitionen sind geplant.
Per 1. Oktober 2017 mieteten die Ehegatten am zzz in U.________ eine 2,5-Zimmer-Wohnung und meldeten sich als Wochenaufenthalter an. Am 15. November 2018 zogen sie gemeinsam in eine 5-Zimmer-Wohnung an der Gasse www in U.________, Kanton Zürich.
Nach vorgängiger schriftlicher und persönlicher Befragung des Ehepaars sowie nach Einholung diverser Unterlagen, eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich ihnen mit Vorentscheid vom 25. August 2020 die Inanspruchnahme der Steuerhoheit ab dem 1. Januar 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2021 ab.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. September 2022; Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar 2023 gelangen die Ehegatten (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 und die Feststellung, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer nach wie vor im Kanton Aargau liegt und keine Steuerhoheit im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2018 besteht. Eventualiter beantragen sie die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Kantons Aargau vom 23. Juni 2020 betreffend die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2018.
Das Steueramt des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonale Steueramt des Kantons Aargau beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Abweisung des Eventualantrags. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nimmt vom Verfahren Kenntnis und verzichtet praxisgemäss auf Anträge betreffend Staats- und Gemeindesteuern. Die Beschwerdeführer nehmen erneut Stellung mit dem Schreiben vom 8. Mai 2023 und dem Schreiben vom 7. Februar 2024.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 ist einzutreten.
1.2. Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Veranlagungsverfügung des Kantons Aargau vom 23. Juni 2020. Auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch eine allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für dieselbe Steuerperiode mitangefochten werden (Art. 100 Abs. 5 BGG), obwohl es sich dabei in der Regel nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; 133 I 300 E. 2.4; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1.2). Für die Ausnahme von Art. 86 BGG ist aber immerhin vorauszusetzen, dass die Veranlagung im anderen Kanton nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Urteil 2C_403/2015 vom 1. April 2016 E. 5, in: StE 2016 A 24.21 Nr. 36). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass auch auf den Antrag gegen den Kanton Aargau einzutreten ist.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteile 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2; 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kommt unter Würdigung aller Verhältnisse zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2018 bis 2020 im Kanton Zürich (nicht im Kanton Aargau) haben.
3.1. Vorab ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu bestimmen. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Dispositiv des angefochtenen Urteils und den Beschwerdeanträgen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 165 E. 5; Urteile 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.1). Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nur verengen, nicht aber erweitern, weshalb Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war oder hätte sein sollen (BGE 133 II 35 E. 2; 131 V 164 E. 2.1). Das vorinstanzliche Urteil wurde für die Steuerperioden 2018 bis 2020 gefällt. Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden somit die Steuerperioden 2021 und 2022, da, wie die Vorinstanz selbst ausführt, zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 23. Juni 2021 die Verhältnisse am 31. Dezember 2021 noch gar nicht abschliessend beurteilt werden könnten.
3.2. Gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich haben. § 3 Abs. 2 StG/ZH präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch die harmonisierungsrechtliche Vorschrift von Art. 3 StHG, auf der § 3 StG/ZH beruht). Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG - und damit § 3 Abs. 1 und 2 StG /ZH - gleich wie Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.1; 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4.1; Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 86 und 155).
3.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (BGE 148 II 285 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person (en) befindet. Ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteil 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.2).
3.4. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.3; 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2; 97 II 1 E. 3). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person. Die persönlichen, familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Interessen einer Person können sie aber so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfamiliären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den verschiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. oben E. 3.2) gegeneinander abzuwägen, um den steuerrechtlichen Wohnsitz per Jahresende (vgl. § 10 Abs. 3 StG/ZH i.V.m. Art. 4b Abs. 1 StHG; für die kommunale Zuständigkeit vgl. § 190 Abs. 1 StG/ZH) zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, können aber als Indizien berücksichtigt werden (vgl. etwa BGE 148 II 285 E. 3.2.3; Urteile 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere mit Verweis auf das Beweisrecht, das Steueramt Zürich habe für die Steuerperiode 2018 (Umzug von der 2,5-Zimmer-Wohnung in die 5-Zimmer-Wohnung im Kanton Zürich) keine massgeblich veränderte Faktenlage im Kanton Aargau glaubhaft machen können, welche auf eine endgültige Lösung der Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz im Kanton Aargau schliessen liesse. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich dies geschützt habe, sei es willkürlich vorgegangen. Zudem gelte die Untersuchungsmaxime, welche verletzt worden sei. Mitunter sei zu betonen, dass die Beschwerdeführer kein finanzielles Interesse mit ihrer Beschwerde ans Bundesgericht verfolgen würden, da das Steuerniveau an beiden Orten ähnlich hoch sei.
4.1.1. In Bezug auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es den Behörden obliegt, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (Urteile 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5 und 2.5.1; 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3).
4.1.2. Wenn allerdings der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre anerkennt, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befand, so kann er zwar auf eine neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat aber gemäss der genannten Grundregel eine massgeblich veränderte Faktenlage zu seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der vorherigen Domizilzuordnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen ist (Urteile 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2; 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2).
4.1.3. Die Beschwerdeführer beanstanden zu Unrecht Willkür in Bezug auf die Beweisführung und/oder Beweiswürdigung:
Im Einzelnen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zunächst die Würdigung des Steuerrekursgerichts wiedergegeben und sich dieser angeschlossen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1). Das Steuerrekursgericht hatte laut dem Verwaltungsgericht unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführer vor 2014 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ gehabt hätten, wo sie seit dem Jahr 2016 beide in einem Vollpensum feste Arbeitsplätze gehabt hätten. Mit dem Kauf ihrer Liegenschaft in V.________ (Kanton Aargau) sei die endgültige Loslösung von ihrem bisherigen Wohnsitz in U.________ akzeptiert worden. Als die Beschwerdeführer per 1. Oktober 2017 erneut gemeinsam eine 2,5-Zimmer-Wohnung in U.________ gemietet und sich als Wochenendaufenthalter angemeldet hätten, habe sich hieran nichts geändert. Mit der kontinuierlichen Zunahme ihrer faktischen Arbeitsbelastung und damit wohl auch der physischen Präsenz in U.________ sowie dem Bezug einer vollständig eingerichteten 5-Zimmer-Wohnung per 15. November 2018 habe sich die Faktenlage jedoch massgeblich zugunsten des Kantons Zürich verändert. Das berufliche Engagement der Beschwerdeführer habe einen hohen Stellenwert. Da sie anderswo als in U.________ keine vergleichbaren Karriereaussichten hätten, könne die Absicht eines dauernden Verbleibens in U.________ bejaht werden. Der Wochenaufenthaltsort und Arbeitsort beider Beschwerdeführer würden somit im Kanton Aargau und im Kanton Zürich liegen. Die üblichen gesellschaftlichen Beziehungen würden zwar überwiegend, jedoch nicht ausschliesslich am Wochenendwohnort gepflegt.
Weiter stellte die Vorinstanz fest (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1), dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines dreistöckigen Wohnhauses mit einer Wohnfläche von 350 m2 in V.________ im Kanton Aargau seien. Die Grundstückfläche, einschliesslich des Gartens, betrage 2'885 m2. Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz und damit verbunden der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe sich im Anschluss an ihren Liegenschaftserwerb in den Steuerperioden 2014 bis 2017 unbestritten in V.________ befunden. Die Annahme eines erneuten Hauptsteuerdomizils der Beschwerdeführer in U.________ sei jedoch aufgrund der wohnlichen Schwerpunktverschiebung erfolgt:
Im November 2018 hätten die Beschwerdeführer eine voll eingerichtete 5-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 4'990.- (inklusive Nebenkosten, ohne Parkplatz) bezogen. Der Umzug aus der zuvor unter der Woche bewohnten 2,5-Zimmer-Wohnung sei den Angaben der Beschwerdeführer zufolge aus Gründen der Platzverhältnisse, des Standards und der Praktikabilität erfolgt. Durch den Neubezug ihrer 5-Zimmer-Wohnung hätten die Beschwerdeführer ihren Lebensstandard in U.________ im Vergleich zu den vorherigen Wohnverhältnissen massiv aufgewertet. Die relativ bescheidene 2,5-Zimmer-Wohnung, welche sie vorgängig gemietet hätten, habe den Charakter einer typischen, nahe der Arbeitsstätte gelegenen zwecktauglichen Übernachtungsmöglichkeit aufgewiesen, welche in ihrem Komfort deutlich unter demjenigen der Liegenschaft der Beschwerdeführer im Kanton Aargau gelegen habe. Durch den Bezug einer grosszügigen, zentral und in unmittelbarer Nähe zu ihren jeweiligen Arbeitsplätzen gelegenen 5-Zimmer-Wohnung hätten die Beschwerdeführer hingegen einen Wohnsitz, welcher hinsichtlich Lebensqualität mit ihrem Domizil im Kanton Aargau vergleichbar sei. Unter diesen Umständen sei von einer massgeblich veränderten Faktenlage auszugehen, deren Nachweis dem Steueramt Zürich gelungen sei. Folglich sei der steuerrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführer neu zu beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2).
4.1.4. Die von der Vorinstanz in Erwägung gezogenen verschiedenen Indizien zeigen, dass sich das Steueramt zu recht auf eine massgeblich veränderte Faktenlagen im Kanton Zürich (Umzug von der 2,5-Zimmer-Wohnung in die 5-Zimmer-Wohnung) gestützt hat und stützen durfte. Der Nachweis einer massgeblich veränderten Faktenlage im Kanton Aargau ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht nötig.
4.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, wenn der Familienwohnort und der Arbeitswohnort nicht übereinstimmen würden, habe keiner dieser Orte von vornherein Vorrang vor dem anderen. Es handle sich um gleichwertige Anknüpfungspunkte. Wer in V.________ im Kanton Aargau wohne, treffe bewusst die Entscheidung, dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Zudem bilde das Haus ein Liebhaberobjekt, das den Grossteil des materiellen Familienbesitzes ausmache. Weiter werde grosszügig in das Immobilium auf dem Lande investiert. Schliesslich wären sie vermehrt, auch infolge der Pandemie seit 2020, regelmässig im Homeoffice. Übernachtungen in der Wohnung in U.________ würden die Ausnahme bleiben und würden sich im Durchschnitt auf maximal eine Nacht pro Woche und Person beschränken. Auch die Hündin C.________ und die zwei Fahrzeuge seien im Kanton Aargau angemeldet. Der Mittelpunkt ihrer langfristigen Lebensinteressen habe sich seit 2014 ununterbrochen in V.________ befunden. Überdies sei der Ehemann im Jahr 2021 der Finanzkommission der Gemeinde Mettauertal im Kanton Aargau beigetreten und leiste einen geschätzten Beitrag im Rahmen der Dorfpolitik.
4.2.1. Selbst wenn die Steuerpflichtigen verschiedene Vereins- und sonstige gesellschaftliche Aktivitäten, wie die Umsorgung der Hündin C.________ und das Engagement in der Finanzkommission, am Familienwohnort im Kanton Aargau als Argumente anführen, ist es zulässig die Präsenz am Arbeitswohnort, wie hier ausführlich durch die Vorinstanz gewürdigt, stärker zu gewichten (vgl. Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.6.2; 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 7.2.1 und 7.2.2; 2C_580/2017 vom 17. März 2018 E. 4.4, in: RDAF 2018 II S. 49). So hält die Vorinstanz insbesondere auch fest, dass die Beschwerdeführer noch im Rekursverfahren vorgebracht hätten, dass die konkrete Nutzung der Liegenschaft im Kanton Aargau hauptsächlich an Wochenenden, Ferien- und Feiertagen erfolge. Dies lässt, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, darauf schliessen, dass die Beschwerdefürher bloss ihre Freizeit, nicht jedoch den gelebten Alltag im Kanton Aargau verbringen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.4.1).
4.3. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts wonach die Beschwerdeführer durch den Umzug von der 2,5-Zimmer Wohnung in die 5-Zimmer Wohnung ihre Beziehungen und Interessen am Arbeitswohnort ab der Steuerperiode 2018 gestärkt haben und sich dadurch eine veränderte Faktenlage ergeben hat, ist nicht zu beanstanden. Die diversen geltend gemachten Interessen am Wohnort im Kanton Aargau, wie insbesondere die Investitionen am Wohnhaus, vermögen die beruflichen Interessen der Beschwerdeführer am Arbeitsort für die vorliegend relevanten Perioden 2018 bis 2020 nicht aufzuwiegen (vgl. Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.7.3). Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der mit Schreiben vom 7. Februar 2024 dem Bundesgericht mitgeteilte Umzug in eine kleinere 3,5-Zimmer Wohnung in U.________ (per Ende Dezember 2023 / Anfang Januar 2024) ein nicht zu berücksichtigendes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) darstellt und selbst wenn dem nicht so wäre, ist der Umzug per Ende 2023 für die hier massgebliche Steuerperiode 2018 bis 2020 nicht relevant.
Nach dem Gesagten erweist sich die Würdigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Steuerhoheit eines anderen Kantons kann im Rahmen einer Doppelbesteuerungsbeschwerde Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht werden, wenn der andere Kanton seinerseits eine Veranlagungszuständigkeit bereits ausgeübt hat und somit ein interkantonaler Kompetenzkonflikt eingetreten ist. Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 100 Abs. 5 BGG). Es kann auch eine bereits ergangene rechtskräftige Veranlagung eines konkurrierenden Kantons angefochten werden. Dabei muss im ersten Kanton der Instanzenzug nicht erschöpft werden und es spielt keine Rolle, dass es sich beim Entscheid des Erstkantons nicht um ein Urteil im Sinne von Art. 86 Abs. 2 1. Halbsatz BGG handelt (BGE 139 II 373 E. 1.4; 133 I 308 E. 2.4; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2020 E. 1.3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.5.1).
Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer ist die Veranlagung des Kantons Aargau für die Steuerperiode 2018 demzufolge aufzuheben und allfällige bereits bezahlte Steuern sind zurückzuerstatten. Aus dem Doppelbesteuerungsverbot folgt nicht die Verpflichtung zur Leistung eines Vergütungszinses. Ein entsprechender Anspruch müsste sich aus dem massgebenden kantonalen Recht ergeben. Dass dies für den Kanton Aargau zutrifft, wird in der Beschwerde nicht dargetan, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile 2C_265/2019 vom 11. September 2019 E. 1.3; 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2).
6.
6.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegenüber dem Kanton Zürich abzuweisen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2023 zu bestätigen. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführer sind gegenüber dem Kanton Aargau die rechtskräftigen Veranlagungen für die Steuerperiode 2018 aufzuheben (vgl. E. 5).
6.2. Da die Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton Zürich unterliegen, jedoch gegenüber dem Kanton Aargau obsiegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_722/2022 vom 6. November 2023 E. 7.2). Die andere Hälfte trägt der Kanton Aargau, da er Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Kanton Zürich als obsiegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Kanton Aargau dagegen ist zu verpflichten, der Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 65, 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Zürich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Aargau gutgeheissen. Die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2018 der Steuerkommission Mettauertal im Kanton Aargau vom 23. Juni 2020 wird aufgehoben und der Kanton Aargau angewiesen, die damit veranlagten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie allfällige Vorauszahlungen für die betroffenen Folgejahre zurückzuerstatten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden je hälftig dem Kanton Aargau und den Beschwerdeführern, letzteren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Kantonalen Steueramt Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf