Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_7/2024
Urteil vom 19. Februar 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mustafa Bayrak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einfuhrabgaben,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2023 (A-5183/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 23. August 2023 verpflichtete das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit A.________ zur Zahlung einer Zollnachforderung in Höhe von Fr. 166'863.-. Hiergegen leitete A.________ ein Beschwerdeverfahren ein und verlangte um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung vor Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies dieses das Gesuch ab (Geschäfts-Nr. A-5183/203).
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Dezember 2023 gelangt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer/Gesuchsteller) ans Bundesgericht und verlangt um Aufhebung genannter Zwischenverfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren.
1.3. Der angefochtene Entscheid ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Die Anfechtung von Zwischenentscheiden ist unter anderem dann möglich, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht diese Voraussetzung in aller Regel (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.1). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
1.4. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1; 133 III 645 E. 2.2). In der vorliegenden Angelegenheit wird gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden können (Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG). Entsprechend steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für die Anfechtung des hier interessierenden Zwischenentscheids zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen, einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, wobei die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) kumulativ zu verstehen sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1) und die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft (BGE 125 IV 161 E. 4a), deren Verletzung zur Abweisung des Gesuchs führt. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind dabei für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.2).
2.2. Mit hinreichend begründeter Zwischenverfügung vom 16. November 2023 verneinte das Bundesverwaltungsgericht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Verbeiständung ab (vgl. angefochtene Zwischenverfügung E. 3.4 sowie E. 3.1 bis E. 3.3).
2.3. Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zielen allesamt ins Leere und sind bruchstückhaft. Sie sind offensichtlich unbegründet und genügen den Anforderungen an eine substanziierte Rüge nicht (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid, in dem die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde, ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Rupf