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[AZA 7] 
C 271/01 Hm 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 19. März 2002 
 
in Sachen 
O.________, 1943, Dr.sc.nat. /Ing. chem. ETH, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 10. Juli 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1943 geborenen O.________ für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1999. 
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 10. Juli 2000 insoweit auf, als darin die Vermittlungsfähigkeit vom 11. April bis 30. September 1999 verneint worden war, und stellte fest, die Vermittlungsfähigkeit sei ab 11. April 1999 zu bejahen, da der Versicherte bereit und in der Lage gewesen sei, eine Beschäftigung im Umfang von 50 % anzunehmen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Juli 2001). 
 
C.- O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 10. Juli 2000 sei festzustellen, dass er vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1999 vermittlungsfähig mit entsprechendem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewesen sei; eventuell sei die Sache zur weiteren Beweisabnahme und anschliessenden Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Sowohl das AWA wie auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 388 Erw. 3a; ARV 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3, 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b und 3a; SZS 1999 S. 251 ff.; vgl. auch BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3; ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 Erw. 1; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
b) Übt ein Versicherter während seiner Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, so ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gegebenheiten dafür sprechen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit ein derartiges Ausmass angenommen hat, dass sie nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden könnte (ARV 1978 Nr. 6 S. 14, 1972 Nr. 9 S. 20). 
 
2.- a) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse, solange der Versicherte durch den mit der Firma X.________ abgeschlossenen Franchisevertrag vom 23. September 1997 gebunden gewesen sei. Die Zusammenarbeit habe nicht nur im Rahmen eines befristeten Engagements oder der Übernahme einzelner Aufträge bestanden. Der Vertrag sei auf eine längerfristige und kontinuierliche Zusammenarbeit ausgerichtet gewesen. 
Weiter sei ein gewisser Umsatz verlangt und ein Wettbewerbsverbot erteilt worden. Danebst sei noch zu beachten, dass der Beschwerdeführer Fr. 49'000.- für den Erwerb der Franchise bezahlt habe. Insgesamt liesse dies die Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit bei der Firma X.________ nur auf eine nebenberufliche Ausübung ausgerichtet gewesen sei, nicht zu. Bei der bekundeten Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit sei es vielmehr um die Überbrückung bis zur Realisierung der X.________-Projekte gegangen. Auch Dritten gegenüber habe der Versicherte von seiner geplanten selbstständigen Beratertätigkeit in dem Sinne gesprochen, dass er sich für diesen Weg entschieden habe, was ferner durch die erfolgte Auszahlung der Freizügigkeitsleistung im Rahmen der beruflichen Vorsorge untermauert werde. 
Nach fristloser Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Firma X.________ am 10. April 1999 würden hingegen verschiedene Anhaltspunkte für die Bereitschaft des Versicherten zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit sprechen, da auch wieder individuelle Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen vorlägen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer am 1. Januar 2001 eine Stelle im Umfang von 50 % angenommen, was ebenfalls als Indiz für die Vermittlungsfähigkeit im zu beurteilenden Zeitraum bis Ende September 1999 zu werten sei. Da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt seine Bereitschaft glaubhaft bekundet habe, in Ergänzung seiner selbstständigen Beratertätigkeit eine Teilzeitstelle als Arbeitnehmer zu bekleiden, rechtfertige es sich, den Beschwerdeführer für die Zeit ab 11. April 1999, ausgehend von einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 50 %, vermittlungsfähig zu sprechen. 
 
b) Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Selbst bei erfolgloser Geschäftstätigkeit im Rahmen der Vereinbarung mit der Firma X.________ blieb die vertragliche Bindung bestehen, welche gemäss Franchisevertrag vom 23. September 1997 ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und gewisser Bedingungen gelöst werden konnte. Der Versicherte war verpflichtet, der Franchise-Geberin seine volle Arbeitskraft zu widmen. 
Er war aber nicht nur in rechtlicher Hinsicht gebunden; vielmehr hatte er mit der Vertragsunterzeichnung erhebliche wirtschaftliche Belastungen auf sich genommen (die Investitionen beliefen sich auf rund Fr. 98'000.-), sodass es sein ganzes Bestreben sein musste, diese Investitionen in eine tragende selbstständige Erwerbstätigkeit umzusetzen, was sich auch aus dem erstellten Businessplan vom 16. September 1997 ergibt, wonach ab Dezember 1997 die selbstständige Geschäftstätigkeit voll aufgenommen werden konnte. 
Es kommt hinzu, dass sich der Versicherte durch die Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Firma Y.________ am 18. Juli 1997 verpflichtete, eine Ausbildung als Lizenzinhaber zu absolvieren, was er auch getan hat, um im Anschluss daran als Lizenznehmer Trainings zu verkaufen und zu begleiten. Diese Vereinbarung zwang den Beschwerdeführer ebenfalls zum persönlichen Engagement, zumal wiederum eine finanzielle Verpflichtung damit verbunden war (Fr. 14'000.- für Lizenz- und Grundausstattung). Das kantonale Gericht ging von einer zeitlichen Ressourcenbindung von 50 % einer Vollzeitstelle aus, was gerade in Berücksichtigung der in diesem Umfang ab Januar 2001 ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit nicht zu beanstanden ist. 
Weiter stösst das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich in ausserordentlichem Mass um Stellen bemüht, ins Leere. Unbestrittenermassen hat er Arbeitsbemühungen nachgewiesen. 
 
Entscheidend ist jedoch, dass der Versicherte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - zumindest in der Zeit des bestehenden Vertrags mit der Firma X.________ - gar nicht in der Lage gewesen war, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit anzunehmen und seine Arbeitskraft so zur Verfügung zu stellen, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 123 V 216 Erw. 3a, 120 V 388 Erw. 3a, 394 Erw. 1, je mit Hinweisen). Damit hat das kantonale Gericht zu Recht auf weitere Beweiserhebungen im Hinblick auf die getätigten Arbeitsbemühungen verzichtet, ohne damit den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung hatte der Aufbau der Selbstständigkeit mit der zweifachen vertraglichen Bindung an die Firma X.________ einerseits und die Firma Y.________ andererseits ein derartiges Ausmass angenommen, dass die Tätigkeit nur noch zum kleinsten Teil ausserhalb der normalen Arbeitszeit bewältigt werden konnte. Dies deckt sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des AWA vom 19. Juni 2000, wonach er in dieser Zeit mit der Stellensuche und dem Aufbau der selbstständigen Erwerbstätigkeit voll ausgelastet gewesen sei. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Industrie- Arbeitslosenkasse Winterthur und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. März 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: