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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.292/2002 /mks 
 
Urteil vom 19. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
AHV-Ausgleichskasse B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Eidgenössische Steuerrekurskommission, avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer 1. Quartal 1995 - 1. Quartal 2000 (Steuerausnahme), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 15. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Bei der AHV-Ausgleichskasse B.________ handelt es sich um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der AHV-Gesetzgebung. Aufgrund der Ergebnisse einer Kurzkontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung wurde sie am 28. Juni 2000 rückwirkend per 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 247'442 gleichen Datums belastete die Eidgenössische Steuerverwaltung der AHV-Ausgleichskasse für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2000 eine Steuer von Fr. -.-- zuzüglich Verzugszins. Die Steuerforderung beruht auf Dienstleistungen (Umsätzen), welche die Ausgleichskasse im so genannten übertragenen Wirkungskreis gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG erbrachte. Es geht um Administrations- und Kontrolltätigkeiten, welche die Ausgleichskasse für die verbandseigene Pensionskasse sowie für verschiedene Familienausgleichskassen erbringt und die nach Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung als private, auf Mandat beruhende Tätigkeiten zu versteuern sind. Mit Entscheid vom 27. September 2000 und Einspracheentscheid vom 20. September 2001 bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung - unter Vorbehalt der Berichtigung im Zuge einer allfälligen späteren Kontrolle - die Steuerforderung. 
 
Eine Beschwerde der AHV-Ausgleichskasse B.________ wies die Eidgenössische Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 15. Mai 2002 ab. 
B. 
Gegen diesen Entscheid führt die AHV-Ausgleichskasse B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt u.a., es sei die Steuernachforderung im Betrag von Fr. -.-- aufzuheben. 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission verzichtete auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 4 lit. a und b der hier noch anwendbaren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV) unterliegen der Steuer die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen. Art. 14 MWSTV enthält den Katalog der von der Steuer ausgenommenen Umsätze. Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen, kann auf Gegenständen und Dienstleistungen, die für solche Umsätze verwendet werden, der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden (Art. 13 MWSTV). Gemäss Art. 14 Ziff. 7 MWSTV sind von der Steuer u.a. ausgenommen "die von Einrichtungen der Sozialfürsorge und Sozialhilfe sowie der sozialen Sicherheit erbrachten Leistungen ...". 
 
Es ist unbestritten, dass die Leistungen, welche die Beschwerdeführerin als AHV-Verbandsausgleichskasse im angestammten, eigenen Wirkungsbereich (AHV) erbringt und abgegolten erhält, nicht zu versteuern sind. Diese Leistungen sind bereits auf Grund von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV von der Steuer ausgenommen. Zum Bereich der "sozialen Sicherheit" zählen auch die Einrichtungen der Sozialversicherung, wie namentlich die AHV-Ausgleichskassen. Soweit der Beschwerdeführerin im eigenen Wirkungskreis zudem hoheitliche Befugnisse zukommt, was hier nicht zu entscheiden ist, entfällt nach Art. 17 Abs. 4 MWSTV die subjektive Steuerpflicht. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. 
2. 
Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die hier allein umstrittenen Leistungen, welche die Beschwerdeführerin im übertragenen Wirkungskreis gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG erbringt. Es geht um die Leistungen gegenüber den verbandseigenen Einrichtungen, wie namentlich der Pensionskasse, und weiteren Dritteinrichtungen. Diese Leistungen sind nicht solche der "sozialen Sicherheit", auch wenn es sich beim Leistungsempfänger um eine Institution der Sozialversicherung handelt. Es geht um Vorumsätze, die gegebenenfalls beim Leistungsempfänger für nicht der Steuer unterliegende Leistungen verwendet werden, selber aber von der Steuer nicht ausgenommen sind. Werden diese Leistungen von einer privaten Unternehmung erbracht, so unterliegen sie der Steuer. Das Bundesgericht hat bei der Auslegung von Art. 14 MWSTV stets eine auf den Normsinn beschränkte, restriktive Praxis vertreten, weil Steuerausnahmen bei einer allgemeinen Verbrauchssteuer systemwidrig sind und zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. 
In diesem Sinne entschied das Bundesgericht am 6. Januar 2003 bereits in Bezug auf zwei andere Verbandsausgleichskassen, welche - wie die Beschwerdeführerin - Leistungen im übertragenen Wirkungskreis erbrachten (Urteile 2A.280/2002 und 2A.305/2002). In diesen Entscheiden legte das Bundesgericht u.a. dar, dass die parlamentarischen Arbeiten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, und insbesondere der am 22. Juni 2001 in Ziffer 25 ergänzte Art. 18 MWSTG, keine andere Auslegung der hier fraglichen Bestimmung (Art. 14 Ziff. 7 MWSTV) nahe legen. Es zeigte in diesen Urteilen auch auf, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Praxis nicht rückwirkend geändert hat. Die vorliegende Beschwerde gibt keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. 
3. 
Von diesen Urteilen erhielt auch die Beschwerdeführerin Kenntnis. Sie wurden ihr zugestellt mit der Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin hielt an der Beschwerde fest. Sie macht geltend, anders als in den beiden Urteilen sei sie Adressatin des Schreibens der Abteilung Mehrwertsteuer vom 2. März 1995 gewesen. Sie habe wie die an der gleichen Adresse betriebene AHV-Ausgleichskasse C.________ ein gleichlautendes Schreiben erhalten. Würde sie die Beschwerde zurückziehen, hätte dies zur Folge, dass die Verwaltung weiterhin Auskünfte erteilen könnte, an die sie später nicht gebunden sei. Dieser Einwand ist näher zu prüfen, zumal er bereits in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben wurde. 
 
Das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. März 1995, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat folgenden Inhalt: "Nach Ihren Auskünften sind bei Ihnen die Voraussetzungen der Steuerpflicht zur Zeit nicht gegeben. Wir tragen Sie deshalb nicht in das Register der Steuerpflichtigen ein. (...) Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen der Steuerpflicht in einem späteren Zeitpunkt zutreffen, müssen sie sich innert 30 Tagen nach deren Eintritt schriftlich bei uns melden." Im Einspracheentscheid (S. 8) führte die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bezug auf dieses Schreiben aus: "Es handelt sich um ein Standard-Absageschreiben der Sektion Eintragungen und Löschungen, welches in der Regel Unternehmen zugeschickt worden ist, nachdem sie der ESTV den ausgefüllten Fragebogen für Mehrwertsteuerpflichtige, allenfalls gewisse weitere Unterlagen über ihre Geschäftstätigkeit haben zukommen lassen. Was im vorliegenden Fall der ESTV vorgelegt worden ist, ist nicht mehr eruierbar. Die Auskunft lässt jedoch darauf schliessen, dass die ESTV nicht über die Tätigkeit der Einsprecherin im Auftrage einer Drittinstitution hingewiesen worden ist, ansonsten die Frage der Steuerbarkeit bereits dannzumal dem Rechtsdienst unterbreitet worden wäre. Letzteres war ganz klar nicht der Fall. Mit Sicherheit fand auch - entgegen der Behauptung der Einsprecherin - nie eine Kontrolle gemäss Art. 50 MWSTV statt..." 
 
Es steht somit nicht fest, auf welche Angaben (Auskünfte) der Steuerpflichtigen das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. März 1995 sich bezog. Es ist anzunehmen, dass es damals um die Frage der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Allgemeinen ging. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Eidgenössische Steuerverwaltung um eine Auskunft für die steuerliche Behandlung von Umsätzen im übertragenen Wirkungskreis der AHV-Ausgleichskassen ersuchte. Auch die Beschwerdeführerin macht etwas Derartiges nicht geltend. In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. Oktober 2001 (Ziff. 2.2.3, 1. Absatz) führte sie aus, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe ihr Schreiben vom 2. März 1995 aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse bei der AHV-Ausgleichskasse C.________ und bei der an der gleichen Adresse domizilierten Beschwerdeführerin verfasst. Das wird jedoch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestritten und ist auch nicht zu vermuten, nachdem das Schreiben vom 2. März 1995 sich ausdrücklich nur auf "Auskünfte" der Steuerpflichtigen und nicht auf die Ergebnisse einer Kontrolle (Art. 50 MWSTV) bezieht. Diese Tatsachen lassen nicht darauf schliessen, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung damals schon die Frage der steuerlichen Behandlung der Umsätze im übertragenen Wirkungskreis von AHV-Ausgleichskassen unterbreitet wurde oder dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung im fraglichen Schreiben zur Frage der Besteuerung solcher Umsätze äusserte. Der Einwand der Beschwerdeführerin erscheint daher als nicht begründet. 
4. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Höhe der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzten Mehrwertsteuerforderung und verlangt eine Nachkontrolle. 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung setzte aufgrund der Ergebnisse der Kurzkontrolle vom 28. Juni 2000 die Steuer für die fraglichen Steuerperioden auf Fr. -.-- fest. Die Steuerberechnung erfolgte gestützt auf die Aufwandkonti nach Pauschalsteuersätzen und ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit, nachdem keine Steuerabrechnungen vorlagen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Einspracheverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, weshalb die Steuerberechnung nicht den wirklichen Verhältnissen entsprechen soll. Sie übersieht, dass die richtige und vollständige Deklaration Sache des Steuerpflichtigen ist, der gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form und Frist über die Steuer und Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 37 MWSTV). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nur Kontrollinstanz. Sie kann bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle durchführen, hierzu verpflichtet ist sie indessen nicht (vgl. Art. 50 MWSTV). Nichts anderes folgt aus dem Einspracheentscheid, Dispositiv Ziffer 3, wo sich die Eidgenössische Steuerverwaltung vorbehalten hat, ihre Forderung gegebenenfalls nachträglich zu berichtigen, wenn eine Kontrolle deren Unrichtigkeit ergeben sollte. 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36aOG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: