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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_31/2007 /ggs 
 
Urteil vom 19. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, zzt. Bezirksgefängnis Frauenfeld, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Haftverlängerung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau (URA) führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeschuldigten werden gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, gewerbsmässiger Betrug und weitere Delikte zur Last gelegt. Gestützt auf einen internationalen Haftbefehl wurde er am 6./7. November 2006 auf den Philippinen verhaftet und in die Schweiz überführt. 
B. 
Auf Antrag des URA vom 7. November 2006 ordnete der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau (PAK) am 14. November 2006 die Untersuchungshaft gegen X.________ an. Er befristete die Zwangsmassnahme zeitlich bis zum 7. Dezember 2006. Die Haftanordnungsverfügung vom 14. November 2006 blieb unangefochten. 
C. 
Mit Hafterstreckungsgesuch vom 30. November 2006 beantragte das URA die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 5. Februar 2007. Am 22. Dezember 2006 bewilligte der PAK die Hafterstreckung. Eine vom Inhaftierten dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1P.47/2007). 
D. 
Am 2. Februar 2007 beantragte das URA eine weitere Haftverlängerung. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2007 setzte der PAK dem Inhaftierten eine Frist bis zum 9. Februar 2007 ein, innert der dieser zum Haftverlängerungsgesuch Stellung nehmen konnte. Am 22. Februar 2007 erstreckte der PAK die Haft bis zum 5. März 2007. 
E. 
Gegen die prozessleitende Verfügung vom 6. Februar 2007 gelangte X.________ mit Eingabe vom 22. (Postaufgabe: 23.) Februar 2007 erneut an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem seine Haftentlassung. Das URA hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der PAK beantragt in seiner Vernehmlassung vom 7. März 2007, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
1.1 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Anfechtbar sind insbesondere letztinstanzliche kantonale Haftprüfungsentscheide (Urteile des Bundesgerichtes 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 und 1B_12/2007 vom 26. Februar 2007, je E. 1). 
1.2 Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die prozessleitende Verfügung des kantonalen Haftrichters vom 6. Februar 2007 (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2 Ziff. 8). Dabei handelt es sich nicht um einen letztinstanzlichen Haftprüfungsentscheid. Vielmehr räumte der Haftrichter dem Angeschuldigten bzw. dessen Offizialverteidiger darin eine Frist bis zum 9. Februar 2007 ein, innert der zum Haftverlängerungsgesuch der Untersuchungsbehörde vom 2. Februar 2007 Stellung genommen werden konnte. Der Entscheid über die Haftprüfung (nach Gewährung des rechtlichen Gehörs) wurde ausdrücklich vorbehalten, und die Weiterdauer der Untersuchungshaft lediglich "einstweilen bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsbegehren" als zulässig erklärt. Gegen die selbständige prozessleitende Verfügung des kantonalen Haftrichters vom 6. Februar 2007 ist die Beschwerde nicht zulässig. 
1.3 Es kann offen bleiben, ob die vom Inhaftierten verfasste Eingabe vom 22. Februar 2007 (bzw. seine Replik vom 14. März 2007) als form- und fristgültige Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Haftentscheid vom 22. Februar 2007 zulässig erschiene. Selbst wenn dies bejaht werden könnte, erwiesen sich die gegen den Haftentscheid (sinngemäss) erhobenen Rügen jedenfalls als offensichtlich unbegründet: 
1.3.1 Schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2007 (Verfahren 1P.47/ 2007) hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Haftanordnung vom 14. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist und dass die Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers auf den Philippinen (und seiner Überführung bzw. vereinfachten Auslieferung in die Schweiz) nicht Gegenstand der angefochtenen Haftprüfungsentscheide bilden. Ebenso wenig ist der "Haftvollzug" bzw. sind allfällige konkrete Gesuche betreffend Haftbedingungen (Besuchsbewilligungen, Bücherbezug etc.) Streitgegenstand des Entscheides vom 22. Februar 2007. 
1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Inhaftierung entbehre einer "konkreten Grundlage in einem formellen Gesetz", ist auf den ausführlich begründeten haftrichterlichen Entscheid vom 22. Februar 2007 sowie auf die früher erfolgten Haftprüfungsentscheide zu verweisen. Darin wird zutreffend dargelegt, dass sich die Fortdauer der Untersuchungshaft auf § 106 der thurgauischen Strafprozessordnung (StPO/TG) stützt. Ebenso wird in verfassungskonformer Weise begründet, inwiefern im vorliegenden Fall gesetzliche Haftgründe (dringender Tatverdacht von Verbrechen und Vergehen sowie Kollusions- bzw. Fluchtgefahr) erfüllt erscheinen (vgl. Entscheid vom 22. Februar 2007, S. 11-19). 
1.3.3 Nicht stichhaltig ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei im Februar 2007 ohne gültigen Hafterstreckungsentscheid inhaftiert gewesen. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Hafterstreckung bis zum 5. Februar 2007 (gestützt auf den haftrichterlichen Entscheid vom 22. Dezember 2006 und das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2007) in Rechtskraft erwachsen. Drei Tage vor Ablauf dieser Haftfrist, nämlich am 2. Februar 2007 (und damit in Übereinstimmung mit § 113d Abs. 2 StPO/TG), hat die kantonale Untersuchungsbehörde ein weiteres förmliches Haftverlängerungsgesuch gestellt. Der Haftrichter hat das Gesuch mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2007 provisorisch bestätigt. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde am 22. Februar 2007 die definitive Hafterstreckung bis zum 5. März 2007 bewilligt. 
1.3.4 Dieses Vorgehen ist verfassungskonform. Wie im Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Februar 2007 (Erwägung 2.2) bereits näher dargelegt wurde, hält ein kantonales Haftprüfungsverfahren, das ca. drei Wochen dauert, auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen vor der Verfassung (Art. 31 Abs. 4 BV) grundsätzlich stand. Dies gilt umso mehr für das hier zu beurteilende Haftprüfungsverfahren, bei dem der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör sehr intensiv in Anspruch nahm (zur betreffenden Prozessgeschichte vgl. Haftentscheid vom 22. Februar 2007, S. 3-10). Wie sich aus den Akten ergibt, ist der vom Beschwerdeführer beanstandete Zeitablauf in erster Linie auf seine verschiedenen Eingaben, prozessualen Anträge und unbegründeten Beanstandungen im kantonalen Haftprüfungsverfahren zurückzuführen. 
1.3.5 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbständige Bedeutung. 
1.4 Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf allfällige künftige Prozesseingaben des Beschwerdeführers ist schliesslich noch auf die Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG zu verweisen. Danach tritt das Bundesgericht auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden im vereinfachten Verfahren nicht ein. 
 
Art. 31 Abs. 4 BV räumt dem Inhaftierten das Recht ein, jederzeit ein Gericht anzurufen, das die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges prüft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in Haftsachen einschränkungslos bzw. rechtsmissbräuchlich eine trölerische Beschwerdeführung bis ans Bundesgericht zulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Haftentlassungsgesuche (oder entsprechende Stellungnahmen in Haftprüfungsverfahren, die von Amtes wegen erfolgen) zwar "jederzeit", d.h. in jedem Stadium des Strafprozesses, grundsätzlich zulässig. Selbständige richterliche Haftprüfungen - und in diesem Zusammenhang auch Haftbeschwerden an das Bundesgericht - sind jedoch von Verfassungs- und Bundesrechts wegen lediglich in einigermassen vernünftigen Abständen zu gewährleisten (vgl. BGE 126 I 26 E. 2-4 S. 28 ff.; 123 Ia 31 E. 4c S. 38 f.; 116 Ia 60 E. 2 S. 63 f.; s. auch BGE 130 III 729 E. 2.1.2 S. 731). 
 
Ob die Beschwerdeführung eines Inhaftierten querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG erscheint oder nicht, ist jeweils nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es namentlich auf die geltend gemachten Rügen, den Stand des Verfahrens, die bisherige Haftdauer und das prozessuale Verhalten der Verfahrensbeteiligten an (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f.; s. auch BGE 118 Ia 236 ff.). Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Haftanordnung vom 14. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist, die Rechtmässigkeit der Haft unterdessen vom kantonalen Haftrichter mehrmals und mit ausführlicher Begründung geprüft worden ist, der Inhaftierte im Strafverfahren bisher durch einen Offizialverteidiger verbeiständet war, der ihn auch über prozessuale Fragen sachgerecht informieren und beraten konnte, und dass das Bundesgericht erst vor wenigen Wochen (mit Urteil vom 9. Februar 2007) eine Laienbeschwerde des Inhaftierten abschlägig behandelt hat, in der grossteils bereits analoge Rügen vorgebracht worden waren. Den genannten Umständen wird künftig auch im Hinblick auf Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. c BGG Rechnung zu tragen sein. 
2. 
Es ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die Beschwerde sich als zum Vornherein aussichtslos erweist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im vorliegenden Fall kann allerdings in Abwägung sämtlicher Umstände noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
3. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonalen Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: