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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_138/2012 
 
Urteil vom 19. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafuntersuchung; Wechsel des amtlichen Verteidigers, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, 
I. Beschwerdeabteilung, Präsident. 
 
In Erwägung, 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage führt; 
 
dass ihr für diese Strafuntersuchung ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde; 
 
dass der betreffende Verteidiger im Verlaufe des Verfahrens durch einen andern amtlichen Verteidiger ersetzt wurde; 
 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 die Auswechslung dieses letztgenannten Verteidigers verlangte; 
 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Begehren mit Verfügung vom 23. Januar 2012 abwies; 
 
dass der Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergericht des Kantons Zug auf eine von X.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, da er diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat; 
 
dass X.________ hiergegen der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
 
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Nichteintretensentscheid und ihren bisherigen amtlichen Verteidiger ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die der obergerichtlichen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. diese selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp