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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_121/2018  
 
 
Urteil vom 19. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift, Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2018 (AK.2018.5-AK, AK.2018.7-AK [ST.2017.42599], AK. 2018.6-AP). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 25. Januar 2018 auf eine Beschwerdeeingabe nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und die Beschwerdeführerin auch innert der ihr hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Rechtsfrage befassen, die Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildet. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeeingabe ans Bundesgericht vom 30. Januar 2018 jedoch nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Anklagekammer Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf ihre Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2018 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und sie dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen zu können (act. 5). Auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 genügt den Begründungsanforderungen an Art. 42 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill