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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_736/2020  
 
 
Verfügung vom 19. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecher Michael Ueltschi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 7. Juli 2020 (ZOR.2019.57). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 3. September 2019 wies das Bezirksgericht Laufenburg die Klage von A.________ auf Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB ab. Während des Berufungsverfahrens reichte dieser dem Obergericht des Kantons Aargau eine von beiden Parteien am 10. März 2020 unterzeichnete Vereinbarung ein, mit welcher diese die Scheidung beantragten und sich über die Nebenfolgen einigten. In der Folge hob das Obergericht mit Urteil vom 14. Mai 2020 den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Verfahren zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägungen an dieses zurück. In der Folge ersuchten sowohl der Gerichtspräsident von Laufenburg als auch A.________ um Erläuterung des obergerichtlichen Urteils. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies das Obergericht beide Gesuche ab. 
Dagegen reichte A.________ am 11. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen ein. Am 29. September 2020 stellte er einen Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, dem mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 stattgegeben wurde. Mit Eingabe vom 2. März 2021 stellte er den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben, nachdem das Bezirksgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 12. Januar 2021 die Ehe der Parteien geschieden und die Scheidungsvereinbarung vom 10. März 2020 genehmigt habe, weshalb er die Beschwerde zurückziehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Aus dem Antrag und der Begründung geht nicht klar hervor, ob es sich um eine eigentliche Rückzugserklärung handelt oder ob um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zufolge weggefallenen aktuellen und schutzwürdigen Interesses ersucht wird. Indes fällt die Verfahrensabschreibung so oder anders in die Zuständigkeit des Präsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit erübrigt sich die Einholung einer Stellungnahme zur Kostenverteilung und ist als Folge der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren auch keinerlei entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren 5A_736/2020 wird infolge Rückzuges bzw. Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, und dem Bezirksgericht Laufenburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli