Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_10/2024
Urteil vom 19. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_839/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. November 2023.
Sachverhalt:
Der Gesuchsteller gelangt im Zusammenhang mit Kindesbelangen regelmässig bis vor Bundesgericht. In einem der kantonalen Verfahren erhob er am 2. November 2023 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 5A_839/2023 vom 30. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat.
Bezüglich dieses Urteils reichte er am 12. März 2024 ein Revisionsgesuch ein mit den Begehren, die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich sei gutzuheissen und zu bearbeiten (Ziff. 1), sein Sohn solle bei ihm Ferien machen dürfen (Ziff. 2), das Obergericht habe für den Schaden und die Wiedergutmachung finanziell aufzukommen (Ziff. 3) und Dokumente sollen zufünftig auf elektronischem Weg zugestellt werden (Ziff. 4).
Erwägungen:
1.
Bundesgerichtliche Urteile erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Aus diesem Grund kann das Bundesgericht nicht nachträglich im Sinn einer Wiedererwägung auf eine Beschwerde zurückkommen. Indes besteht die Möglichkeit, ein Revisionsgesuch zu stellen.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann allerdings nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
2.
Mit dem Begehren Ziff. 1, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei zu bearbeiten und gutzuheissen, verlangt der Gesuchsteller sinngemäss, dass im Sinn einer Wiedererwägung auf das Urteil 5A_839/2023 zurückzukommen wäre; dies ist nach dem Gesagten nicht möglich, sondern es steht einzig die Revision zur Verfügung. Diese verlangt der Gesuchsteller denn auch explizit und er ruft den Revisionsgrund von Art. 121d und von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG an. Indes begründet er mit keinem Wort, inwiefern das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, und solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr erhebt der Gesuchsteller eine gegen das Obergericht gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde im Kleid eines Revisionsgesuches, indem er erneut kritisiert, das Obergericht bearbeite seine Eingaben nicht umgehend; hierfür steht das Revisionsverfahren nicht zu Gebote.
3.
Nach dem Gesagten bleibt das Revisionsgesuch als solches unbegründet, obwohl es begründungspflichtig wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG), und es ist folglich darauf nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli