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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_406/2024  
 
 
Urteil vom 19. März 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Juni 2024 (VB.2024.00036). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geboren 1987) ist brasilianischer Staatsbürger und reiste am 16. März 2020 in die Schweiz ein. Am 26. Juni 2020 liess er seine Partnerschaft mit dem Schweizer Staatsbürger B.A.________ eintragen. Daraufhin erhielt er mit Verfügung vom 3. Juli 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. Seit dem 1. April 2023 leben die Partner getrennt. 
 
B.  
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 25. August 2023 ein Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es verneinte dabei, dass ein (nachehelicher) Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt oder gesundheitlicher Gründe vorliege. Die dagegen von A.A.________ auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel waren erfolglos (Rekursentscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024). 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2024 und beantragt dem Bundesgericht dessen Aufhebung; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung eingeräumt. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei) und verzichtet im Übrigen, wie die kantonale Sicherheitsdirektion, auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person in vertretbarer Weise geltend macht, ihr stehe ein Rechtsanspruch zu. Ob der fragliche Anspruch tatsächlich besteht, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2).  
Da der Beschwerdeführer in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger lebte, kann er in vertretbarer Weise aus dem nationalen Recht einen Anspruch auf Aufenthaltsverlängerung ableiten (Art. 50 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 52 AIG). Deshalb steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. 
 
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 89 Abs. 1, Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2).  
 
2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann sich eine beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen und Beweismittel berufen, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht auf mehrere nach dem Datum des angefochtenen Urteils erstellte Dokumente (Beschwerdebeilagen 2-5). Als echte Noven sind diese Unterlagen von vornherein unbeachtlich (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). 
 
3.  
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob dem Beschwerdeführer nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger ein Aufenthaltsanspruch zukommt. 
 
3.1. Art. 50 Abs. 1 AIG bestimmt in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung, dass nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (nach den Art. 42 und 43 AIG) weiter besteht, wenn (lit. a) die Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind; oder (lit. b) wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Diese Rechtsnorm gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).  
 
3.2. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 45 AIG oder nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1 AIG zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Es stellt sich deshalb vorliegend die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht.  
 
3.2.1. Gemäss der zu Art. 126 Abs. 1 AIG ergangenen Rechtsprechung bleibt das materielle Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in Kraft stand (Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1; MATTHIAS KRADOLFER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 126). Der Gesetzgeber hat jedoch die Änderungen von Art. 50 AIG mit einer eigenen Übergangsbestimmung verknüpft. Nach Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar. Im Bericht der Staatspolitischen Kommission wird dazu ausgeführt, dass das neue Recht für die betroffenen Personen (Opfer von häuslicher Gewalt) günstiger ist und deshalb bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen hängig sind, das neue Recht gelten soll (BBl 2023 2418, Ziff. 2 S. 7 und Ziff. 3 S. 12).  
 
3.2.2. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Rechtsänderung ein. Die Rechtsänderung trat allerdings erst in Kraft, nachdem die Vorinstanz am 19. Juni 2024 das vorliegend angefochtene Urteil fällte. Fraglich ist, welche Tragweite Art. 126g AIG in einer Konstellation wie der vorliegenden zukommt, in der die Rechtsänderung zwischen dem Zeitpunkt des Urteils des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Urteils des Bundesgerichts eintritt. Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob Art. 126g AIG auch für das hängige Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht gilt und das Bundesgericht gestützt auf diese Übergangsbestimmung (als erste und zugleich letzte Instanz) das neue Recht anzuwenden hat.  
 
3.2.3. Sofern keine spezialgesetzlichen Bestimmungen das anwendbare Recht festlegen, sind während dem Rechtsmittelverfahren eintretende Änderungen des materiellen Rechts nach einem allgemeinen Grundsatz unbeachtlich. Die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten beurteilt sich demgemäss nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens. Später eingetretene Rechtsänderungen sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn zwingende Gründe für die sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa; vgl. auch BGE 144 II 326 E. 2.1.1; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 552; PIERRE MOOR/ALEXANDRE FLÜCKIGER/VINCENT MARTENET, Droit administratif, Volume I, 3. Aufl. 2012, S. 192). Dieser allgemeine Grundsatz leitet sich aus der Position und den Funktionen der gerichtlichen Rechtsmittelbehörden im Instanzenzug ab. Die Aufgabe einer gerichtlichen Beschwerdeinstanz besteht hauptsächlich darin zu überprüfen, ob ihre Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet hat. Mit anderen Worten prüft sie primär die Rechtmässigkeit des Anfechtungsobjekts auf Grundlage der für die Vorinstanz anwendbaren Rechtssätze (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 552; ALAIN GRIFFEL, Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Intertemporales Recht aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre und des Verwaltungsrechts, 2014, S. 7 ff., S. 10; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Habil. Zürich 2020, Rz. 801; MILENA PIREK, L'application du droit public dans le temps, Diss. Freiburg 2018, Rz. 717). Die Ausgestaltung des Verfahrens beeinflusst somit das zeitlich anwendbare Recht (KRADOLFER, a.a.O., Rz. 795). Das Gesagte gilt im Besonderen für das Bundesgericht, dessen Hauptaufgabe die Rechtskontrolle ist (Art. 189 BV; BGE 144 V 50 E. 4.1). Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV) obliegt ihm vorab die Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Rechtsanwendung. Es beurteilt auf Beschwerde hin die Rechtmässigkeit des bei ihm angefochtenen Urteils (Art. 95 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
3.2.4. Ausgehend von der Funktion des Bundesgerichts und der Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) bleibt eine materielle Rechtsänderung während dem bundesgerichtlichen Verfahren somit grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn das neue Recht für die betroffene Privatperson vorteilhafter ist (BGE 145 IV 137 E. 2). Dass mit Art. 126g AIG von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal der Wortlaut der Bestimmung lediglich hängige Gesuche (demandes; domande), nicht aber hängige Rechtsmittelverfahren erwähnt (vgl. im Unterschied dazu die im Urteil 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 2 beurteilte Übergangsbestimmung von Art. 52 Abs. 2 RPV [SR 700.1]). Auch sprechen keine zwingenden Gründe für die sofortige Anwendung des neuen materiellen Rechts. Folglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren Art. 50 AIG in der Fassung per 31. Dezember 2024 massgebend. Ob dasselbe auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren gilt, kann hier offen gelassen werden kann.  
 
3.3. Die in der Schweiz gelebte Partnerschaft des Beschwerdeführers dauerte weniger als drei Jahre, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 52 AIG) nicht anwendbar ist. Das war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (angefochtenes Urteil, E. 2.2) und blieb auch letztinstanzlich unstrittig. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht aber auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei Opfer von häuslicher Gewalt geworden. 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_252/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2; 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1)  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt nicht belegt. In den Akten würden sich weder Arztzeugnisse noch Nachweise für psychische Gewalt während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft finden. Auch habe er während dieser Zeit keine Hilfe bei einer spezialisierten Fachstelle in Anspruch genommen. Mit seinen Sprachkenntnissen - der Beschwerdeführer spricht gemäss Feststellungen der Vorinstanz kein Deutsch, aber Englisch, Spanisch und Portugiesisch - hätte er sich ohne Weiteres an Drittpersonen wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre. Auch sei keine polizeiliche Anzeige gegen den eingetragenen Partner erfolgt. Im Gegenteil habe dieser Partner den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten angezeigt. Schliesslich würden selbst die Akten des Eheschutzverfahrens keine Hinweise auf häusliche Gewalt enthalten (angefochtenes Urteil, E. 2.4.4).  
Weiter kam die Vorinstanz in Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dessen Angaben zu Art und Ausmass der häuslichen Gewalt seien wenig substanziiert und oberflächlich. Die Androhung der Trennung und Belehrungen über Gepflogenheiten in der Schweiz würden noch keine Gewalt im Rechtssinn darstellen. Während eines Aufenthalts im Sanatorium Kilchberg (ab Februar 2024) habe der Beschwerdeführer sodann behauptet, sein Partner habe ihn daran gehindert, Deutsch zu lernen und einer Erwerbstätigkeit in einem Niedriglohnbereich nachzugehen. Diese Aussagen habe der Beschwerdeführer jedoch unter dem Eindruck des Migrationsverfahrens getätigt, weshalb sie zurückhaltend zu würdigen seien. Der Bericht der ärztlichen Fachpersonen halte zudem fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien schwierig zu überprüfen. Ähnliches muss nach Ansicht der Vorinstanz für eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 15. April 2024 gelten. Dieser Bestätigung sei nicht genau zu entnehmen, was der Beschwerdeführer gegenüber seinem Arbeitgeber über die häusliche Gewalt geäussert habe (angefochtenes Urteil, E. 2.4.4). 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich nicht geltend, die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff der häuslichen Gewalt falsch ausgelegt und angewendet. Er beanstandet vielmehr die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese zählt zur Sachverhaltsfeststellung, welche das Bundesgericht nur auf qualifizierte Rüge hin und unter Willkürgesichtspunkten überprüft (E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer müsste deshalb darlegen, inwiefern das kantonale Gericht geradezu unhaltbare Schlüsse gezogen oder sich in Widerspruch zu Aktenstücken gesetzt hat (vgl. zur Willkür in der Sachverhaltsfeststellung: BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 4.1). Er setzt sich jedoch nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere nicht mit der Feststellung, seine Angaben zur häuslichen Gewalt seien oberflächlich und wenig substanziiert. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht seine Sicht der Dinge, was nicht genügt, um Willkür aufzuzeigen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_246/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4.1; 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Analoges gilt, soweit er neue und nicht von der Vorinstanz festgestellte Sachverhaltselemente vorträgt (z.B. der Vorwurf, der Ex-Partner des Beschwerdeführers habe versucht, Prämienverbilligungen zu vereinnahmen). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in diesen Punkten unvollständig festgestellt hat, was er nicht tut.  
 
4.4. Erweisen sich die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids demnach als willkürfrei, sind sie für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 hiervor). Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist zwar von einer konflikthaften Beziehung und Trennung auszugehen. Der Konflikt erreichte aber nicht das Ausmass von häuslicher Gewalt im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall wegen seines Gesundheitszustands und den Wiedereingliederungsschwierigkeiten in Brasilien verneint. 
 
5.1. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3).  
 
5.2. Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.1). Bessere ökonomisch-soziale Rahmenbedingungen in der Schweiz vermögen nach der Rechtsprechung für sich allein genommen keinen Härtefall zu begründen (Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.2; 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.3). Gleiches gilt mit Blick auf die Erwerbssituation. Bei der Härtefallprüfung steht die Frage im Vordergrund, ob die Rückkehr in das Herkunftsland unzumutbar wäre; der Verlust der erwerblichen Situation in der Schweiz begründet deshalb keinen Härtefall (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.3; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3).  
 
5.3. Schwere gesundheitliche Probleme können als wichtige persönliche Gründe anerkannt werden, wenn sie so gravierend sind, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland ab (vgl. Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, kann sich der Ausländer regelmässig nicht darauf berufen, dass die Versorgung in der Schweiz einem höheren Standard entspreche (BGE 139 II 393 E. 6; Urteile 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 6.1; 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Person, die bereits im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Einreise an einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung litt, kann sich nicht allein auf diesen medizinischen Grund berufen, dass ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz fortbesteht (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer erkrankte gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz rund zwei Jahre vor der Einreise in die Schweiz an HIV und war zwischen dem 9. Februar 2024 und dem 8. März 2024 in stationärer Behandlung im Sanatorium Kilchberg. Die Vorinstanz kam gleichwohl zum Ergebnis, die Rückkehr nach Brasilien sei ihm zumutbar.  
In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erwog das kantonale Gericht zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich rund zwei Jahr vor Begründung der eingetragenen Partnerschaft in Brasilien mit HIV angesteckt. Damit sei ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Bezug auf die HIV-Ansteckung zu verneinen (angefochtenes Urteil, E. 2.5.4). Zudem sei die HIV-Erkrankung bereits Jahre vor der Einreise in die Schweiz in Brasilien behandelt worden, ohne dass der Beschwerdeführer in eine gesundheitliche Notlage gekommen sei. In Brasilien existierten kostenlose staatliche Programme zur Behandlung von HIV-Erkrankungen. Die erforderliche Medikation sei vorhanden. Allfällige Nebenwirkungen dieser Medikamente seien nicht nachgewiesen. Weiter könne der Beschwerdeführer mit seinem aktuellen Einkommen in der Schweiz finanzielle Rücklagen für die Rückkehr nach Brasilien bilden, womit die ärztliche Versorgung auch insoweit sichergestellt sei (angefochtenes Urteil, E. 2.5.6). 
Zum Aufenthalt im Sanatorium Kilchberg im Jahr 2024 hielt die Vorinstanz fest, beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion mit suizidalen Gedanken vor. Im Zeitpunkt des Eintritts in das Sanatorium sei die problematische aufenthaltsrechtliche Situation des Beschwerdeführers, der Trennungsprozess vom Ex-Partner sowie die HIV-Erkrankung ursächlich für die Anpassungsstörung gewesen. Nach 28 Tagen habe er ohne akute Suizidalität nach Hause entlassen werden können. Aktuell bestehe eine depressive Verstimmung mit Zukunftsängsten sowie eine leichte Antriebsminderung (angefochtenes Urteil, E. 2.6.1). Die psychologische Versorgung sei, so die Vorinstanz, in Brasilien gewährleistet. Das kantonale Gericht stützte sich dabei auf ein medizinisches Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22. Dezember 2022. Schliesslich weise der Beschwerdeführer keine akute Suizidalität mehr auf und sein Gesundheitszustand könne durch die Einnahme von Medikamenten stabilisiert werden (angefochtenes Urteil, E. 2.6.2). 
 
5.5. Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen der Vorinstanz zusammengefasst entgegen, die HIV-Ansteckung in Brasilien sei auf die Partnerschaft zurückzuführen, da die Liebesbeziehung bereits vor der Eintragung in der Schweiz in Brasilien gelebt worden sei. Er habe vor der Einreise in die Schweiz unter massiven Nebenwirkungen der Medikation gelitten (gastrointestinale Symptome, Neurosyphilis). Die Ärzte in Brasilien hätten keine passende Therapie verschrieben und er sei dort einem erhöhten Sterberisiko ausgesetzt. Auch die Versorgung seiner psychischen Störung sei nicht gewährleistet, weil entsprechende Angebote nur von privaten Krankenhäusern offeriert würden. Er sei jedoch auf eine langfristig ambulante oder stationäre Behandlung angewiesen. Schliesslich sei die Rückkehr nach Brasilien für ihn mit gesellschaftlichen Nachteilen verbunden. Die Akzeptanz für seine Homosexualität sei nicht gegeben und er verfüge nun über eine grosse Lücke im Lebenslauf, was die Stellensuche erschwere.  
 
5.6. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis als bundesrechtskonform.  
 
5.6.1. Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kritisiert und seine Sicht der Dinge schildert, tut er keine Willkür dar (vgl. E. 2.2 und E. 4.3 hiervor). Die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Unterlagen sind unzulässige echte Noven (E. 2.3). Daher bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich.  
 
5.6.2. Der Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil seines Lebens in Brasilien, erwarb dort eine Ausbildung (Abschluss in "Human Resources Management") und war während 16 Jahren in diesem Bereich erwerbstätig (angefochtenes Urteil, E. 2.5.7 und E. 2.7.2). In Brasilien war es ihm gemäss für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen auch möglich, seine Homosexualität zu leben. So konnte er offen eine Beziehung zu seinem damaligen Partner führen, worüber seine Familie im Bild war (angefochtenes Urteil, E. 2.5.7 und E. 2.7.2). Da sich der Beschwerdeführer sodann vergleichsweise kurz in der Schweiz aufhielt, sprechen die beruflichen und persönlichen Umstände gegen einen Härtefall. Die Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz ist für ihn erster Linie mit einer beruflichen Entwurzelung verbunden. Darin liegt rechtsprechungsgemäss kein wichtiger Grund (E. 5.2 hiervor).  
 
5.6.3. Die Vorinstanz beurteilte die Zumutbarkeit der Rückreise nach Brasilien unter medizinischen Gesichtspunkten gestützt auf das medizinische Consulting des SEM vom 22. Dezember 2022. Daraus ergibt sich zum Gesundheitswesen in Brasilien was folgt: Stationäre und ambulante HIV-Kontrollen sind in staatlichen Kliniken möglich, z.B. im Federal Hospital of Lagoa. Die aktuell dem Beschwerdeführer verschriebene Dreifachkombination von Bictarvy ist in Brasilien zwar nicht verfügbar, jedoch sind andere Einzelwirkstoffe vorhanden. Ebenso sind ambulante und stationäre psychiatrische Konsultationen möglich, so am staatlichen Instituto Philippe Pinel (Rio de Janeiro) und in den meisten grösseren Städten des Landes. Die entsprechende Medikation ist ebenfalls verfügbar. In Bezug auf die Kosten hält das medizinische Consulting fest, brasilianische Staatsangehörige hätten im Rahmen des staatlichen "Sistema Unico de Saude" (SUS) Zugang zu einer medizinischen Gratisversorgung. Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind antiretrovirale Therapien sowie begleitende Laboruntersuchungen kostenlos. Weiter übernehme das SUS Konsultationen bei vertraglich festgelegten Allgemeinärzten und Spezialisten, Labortests, Spitalaufenthalte bei staatlichen oder privaten Vertragspartnern, Operationen und verschiedene gelistete Medikamente.  
 
5.6.4. Gestützt auf diese Feststellungen des SEM, auf welche die Vorinstanz verweist und welche damit für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG), ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Brasilien sichergestellt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, lebte der Beschwerdeführer bereits vor der Einreise in die Schweiz während rund zwei Jahren mit der Erkrankung in Brasilien. Die vorbestehende HIV-Erkrankung allein kann insoweit nicht als wichtiger Grund für einen Verbleib in der Schweiz gelten. Zu keinem anderen Ergebnis führt die psychische Konstitution des Beschwerdeführers. Eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung ist in Brasilien gewährleistet. Da gemäss unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz keine akute Suizidalität (mehr) vorliegt und in Brasilien therapeutische sowie medikamentöse Anschlusslösungen bestehen, erweist sich die Rückkehr in das Heimatland insoweit als zumutbar.  
 
5.6.5. Die Vorinstanz hat aus diesen Gründen zu Recht wichtige Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 52 AIG verneint.  
 
6.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs.3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti