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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_385/2024  
 
 
Urteil vom 19. März 2025  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichterin Heine, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Gloor, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 (VBE.2023.451). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1987, ist Staatsangehöriger Kosovos und heiratete am 2. Februar 2021 in seinem Heimatland eine Landsfrau, welche schon seit 2006 in der Schweiz erwerbstätig war. Nach einem Autounfall im Kosovo vom 7. Mai 2021 litt er an den Folgen einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie. Am 10. Oktober 2021 reiste A.________ im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehegattin in die Schweiz ein, wo er bei der IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin) unter anderem am 11. April 2022 ein Gesuch um Hilflosenentschädigung einreichte. Seit Januar 2023 lebte er von seiner Ehegattin getrennt. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023 sprach die IV-Stelle A.________ mit Wirkung ab 1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (Verfügung vom 21. September 2023). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut, indem es die Verfügung vom 21. September 2023 dahingehend abänderte, dass der Versicherte ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (Urteil vom 2. Mai 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Verfügung vom 21. September 2023 zu bestätigen. Zudem ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 erteilt die Instruktionsrichterin der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4; Urteil 8C_161/2024 vom 30. Januar 2025 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.3. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Tatfragen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2022 zugesprochenen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auf einen solchen mittleren Grades erhöhte.  
 
2.2. Gemäss angefochtenem Urteil steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner in den Bereichen "An- und Auskleiden" sowie "Fortbewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, im Bereich "Essen" jedoch kein solcher Bedarf besteht.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 37 IVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zu den massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung [innerhalb und ausserhalb des Hauses], Kontaktaufnahme; BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_94/2023 vom 19. Dezember 2024 E. 3.2; vgl. auch Rz. 2020 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2) sowie zur direkten und indirekten Dritthilfe (BGE 133 V 450 E. 10.2; 121 V 88 E. 3c). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zur Bedeutung und Beweiskraft der auf einer Abklärung an Ort und Stelle beruhenden Berichte (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu wiederholen ist, dass eine Hilflosigkeit (u.a.) dann als mittelschwer gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV). Praxisgemäss ist dies der Fall, wenn die Dritthilfe in mindestens vier Bereichen - trotz der Abgabe von Hilfsmitteln - regelmässig in erheblicher Weise notwendig ist (Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 6.1; ferner Rz. 3007 KSH).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Mai 2022 im Sinne von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 IVG und Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV. Abweichend von der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdegegner nicht nur in den Bereichen des "An- und Auskleidens" sowie der "Fortbewegung" (E. 2.2), sondern auch des "Aufstehens/Absitzens/Abliegens" und der "Körperpflege" regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Angesichts der Hilfsbedürftigkeit in vier von sechs massgeblichen Lebensverrichtungen und des folglich zu bejahenden Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades könne offenbleiben, ob auch im Bereich "Verrichten der Notdurft" eine relevante Hilfsbedürftigkeit bestehe. Die Teilfunktion "Aufstehen" habe in den seltensten Fällen einen Selbstzweck; einmal aufgestanden, bleibe der Beschwerdegegner auf Dritthilfe angewiesen, weshalb das Aufstehen für ihn zum Vornherein nutzlos sei. Weil er in seiner Wohnung nur eine Badewanne und ein Badebrett habe, sei er beim täglichen Duschen zum Transfer auf die Hilfe der Spitex angewiesen. Trotzdem sei ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht unter den konkreten Umständen des Einzelfalles ein Wohnsitzwechsel nicht zumutbar, weshalb er auch im Bereich der "Körperpflege" regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen bleibe.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Anspruchsvoraussetzung der Hilfsbedürftigkeit im Bereich des "Aufstehens/Absitzens/Abliegens" bundesrechtswidrig angewandt. Das kantonale Gericht verletze das Willkürverbot, soweit es angesichts der unbestrittenen tatsächlichen Ausgangslage behaupte, dem Beschwerdegegner sei es nicht möglich, in selbstständig stehender Position etwas zu tun. Zudem verletze es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Standpunkt einnehme, durch die Erhöhung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung die unbestritten fehlende Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen hinsichtlich des Anspruchs auf Hilfsmittel zu kompensieren. Auch bei der Hilflosenentschädigung handle es sich wie bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung. Diese erhöhte Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung habe zur Folge, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss strenger zu beurteilen seien (vgl. Urteil 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels verneinte, obwohl der Beschwerdegegner in einer besser an seine behinderungsbedingten Bedürfnisse angepassten Wohnung seine Körperpflege selbstständig verrichten könnte, ohne regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen zu sein.  
 
5.  
 
5.1. Mit der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt, welcher BGE 117 V 146 zu Grunde lag, entgegen dem angefochtenen Urteil nicht mit demjenigen des Beschwerdegegners zu vergleichen. Letzterer leidet nicht an den Folgen einer kompletten, sondern einer inkompletten Paraplegie. Er kann gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung selbstständig Transfers durchführen, Strecken bis zu 49 Metern mit Gehstöcken zurücklegen sowie aufstehen und stehenbleiben. Laut an-gefochtenem Urteil kann sich der Beschwerdegegner grundsätzlich mit seinen Hilfsmitteln (Rollstuhl, Unterarmgehstützen und Unterschenkelorthesen) selbstständig fortbewegen. Zudem ist ihm das Gehen bis zu einem gewissen Grad möglich, obwohl viele Situationen verbleiben würden, in denen er von diesen Behelfen keinen Gebrauch machen könne.  
 
5.2. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgezeigt, hat die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt, indem sie trotz ihrer zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen darauf schloss, die Teilfunktion des "Aufstehens" habe für den Beschwerdegegner keinen Nutzen mehr. Letzterer kann jedoch seine Position selbstständig wechseln, weshalb in diesem Bereich mit der Beschwerdeführerin keine Hilfsbedürftigkeit besteht (vgl. Rz. 2030 KSH; vgl. auch Urteil 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3.4.2.3). Zu Recht macht sie geltend, Sinn und Zweck des Aufstehens könne einfach sein, sich fortzubewegen oder einen Positionswechsel (von liegend oder sitzend zu stehend oder von stehend zu gehend) vorzunehmen. Solche Positionswechsel kann der Beschwerdegegner, wie die Vorinstanz gestützt auf die Einschätzungen der Fachspezialisten korrekt festhält, selbständig (halb) stehend oder mit einem Rollstuhl durchführen. Soweit der Beschwerdegegner an seinem Standpunkt festhält, für ihn habe das sich Erheben bzw. das Aufstehen jeglichen Sinn verloren, widersprechen seine Vorbringen den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. E. 1.2 hiervor) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz.  
 
6.  
Das kantonale Gericht bejahte - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - einen Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe im Bereich "Körperpflege", weil dem Beschwerdegegner der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung mit ebenerdiger Dusche nicht zumutbar sei. 
 
6.1. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein (zum Bereich der Hilflosenentschädigung im Besonderen vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 42-42 ter IVG und N. 65 zu Art. 4 IVG) der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b; 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c; Urteil 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung (BGE 113 V 22 E. 4d) darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19; vgl. auch Urteil 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein (Urteil 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3; vgl. Rz. 10003 KSH mit Hinweisen auf ZAK 1983 S. 256 E. 1).  
 
6.2. Gemäss angefochtenem Urteil wäre der Beschwerdegegner nach Aktenlage - entgegen seiner vernehmlassungsweise geäusserten Einwände - im Bereich der "Körperpflege" selbstständig, wenn seine Wohnung über ein Badezimmer mit einer ebenerdigen Dusche statt einer Badewanne verfügen würde. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass es sich auch bei der Hilflosenentschädigung wie bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung handle. Nach der praxisgemäss beispielhaften (vgl. E. 6.1 mit Hinweisen) und folglich nicht abschliessenden Aufzählung von Fällen einer erhöhten Inanspruchnahme der Invalidenversicherung, welche einen strengeren Massstab an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht rechtfertigten, sei auch bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung den erhöhten Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 6.1 hiervor) hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie mit Blick auf die zutreffend festgestellten tatsächlichen Verhältnisse und den strittigen Anspruch auf die Dauerleistung einer Hilflosenentschädigung die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels verneinte. Auch unter Berücksichtigung der teilweise gut an die Bedürfnisse des Beschwerdegegners angepassten Verhältnisse an der aktuellen Wohnadresse ist ihm ein Wechsel in eine Wohnung mit ebenerdiger Dusche zwecks Vermeidung des Dritthilfebedarfs bei der "Körperpflege" mit der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Vorinstanz hat folglich zu Unrecht die Hilflosigkeit im Bereich der "Körperpflege" bejaht.  
 
7.  
Bei diesem Ergebnis kann mit der Vorinstanz offenbleiben, ob der Beschwerdegegner auch im Bereich "Verrichten der Notdurft" regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. Denn selbst wenn dies zuträfe, bliebe es dabei, dass er nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist und folglich (vgl. Urteil 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.5.4), wie von der Beschwerdeführerin am 21. September 2023 zutreffend verfügt, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet, das angefochtene Urteil folglich aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 21. September 2023 zu bestätigen. 
 
9.  
 
9.1. Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
9.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 21. September 2023 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. März 2025 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli