Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
H 431/99 Tr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Attinger 
 
Urteil vom 19. April 2000  
 
in Sachen 
 
W.________, 1934, Beschwerdeführer, vertreten durch 
S.________, 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viadukt- 
strasse 42, Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die 
IV-Stellen, Basel 
 
In Erwägung,  
 
    dass der 1934 geborene W.________ 1962 E.________ 
heiratete, welche im Jahre 1982 verstarb, 
    dass er seit 1987 in zweiter Ehe mit der 1954 ge- 
borenen M.________ verheiratet ist, 
    dass die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschafts- 
bundes W.________ mit Verfügung vom 17. Februar 1999 ab 
1. Mai 1999 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von 
Fr. 1785.- pro Monat zusprach, 
    dass sich diese Rente auf der Grundlage eines massge- 
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- 
und der Vollrentenskala 44 errechnet, 
    dass die Kantonale Rekurskommission für die Aus- 
gleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die dagegen einge- 
reichte Beschwerde, mit welcher W.________ die ungesplit- 
tete Anrechnung seiner während der ersten Ehe erzielten 
Erwerbseinkommen verlangt hatte, mit Entscheid vom 
24. September 1999 abwies, 
    dass W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt 
mit dem Antrag auf "korrekte Berechnung der AHV-Rente... 
aufgrund der Verwitwung der ersten Ehefrau", wobei er 
insbesondere einen sog. Verwitwetenzuschlag von 20 % zu 
seiner Altersrente (oder bis zum Höchstbetrag der Vollren- 
te) geltend macht, 
    dass sowohl die Ausgleichskasse als auch das Bundesamt 
für Sozialversicherung auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde schliessen, 
    dass gemäss lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbe- 
stimmungen der 10. AHV-Revision vom 7. Oktober 1994 die 
neuen Bestimmungen für alle Renten gelten, auf die der An- 
spruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 
    dass laut dem am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 
Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG Einkommen, welche die Ehegat- 
ten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt 
haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten ange- 
rechnet werden, wobei die Einkommensteilung vorgenommen 
wird, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), 
wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente 
hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung 
(lit. c), 
    dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur 
Publikation vorgesehenen Urteil B. vom 17. April 2000, 
H 366/98, den in lit. b von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG 
verwendeten, nicht ganz klaren Begriff "eine verwitwete 
Person" ("une veuve ou un veuf", "una persona vedova") aus- 
gelegt und gestützt auf das Interpretationsergebnis festge- 
stellt hat, dass nach dieser Gesetzesbestimmung das Einkom- 
menssplitting im Altersrentenfall für die Kalenderjahre 
einer früheren,  durch Tod aufgelösten Ehe unabhängig vom  
aktuellen Zivilstand der damals verwitweten Person vorzu- 
nehmen ist, 
    dass Verwaltung und Vorinstanz demnach bei der Ermitt- 
lung der dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 1999 zustehenden 
Altersrente die von ihm und seiner ersten Ehefrau von 1963 
bis 1976 erzielten beitragspflichtigen Einkommen zu Recht 
hälftig geteilt und die entsprechenden Beträge vom indivi- 
duellen Konto des Beschwerdeführers weggesplittet bzw. die- 
sem gutgeschrieben haben (ab 1. Dezember 1977 hatte die am 
8. November 1915 geborene erste Ehefrau Anspruch auf eine 
einfache Altersrente; vgl. diesbezüglich Art. 29quinquies  
Abs. 4 lit. a AHVG), 
    dass gemäss revidiertem Art. 35bis AHVG verwitwete Be- 
zügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf einen 
Zuschlag von 20 % zu ihrer Rente haben, wobei Rente und Zu- 
schlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen 
dürfen, 
    dass die ebenfalls im erwähnten Urteil H 366/98 vorge- 
nommene Auslegung dieser Bestimmung - insbesondere des Be- 
griffs "verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersren- 
ten" ("les veuves et veufs au bénéfice d'une rente de 
vieillesse", "le vedove e i vedovi beneficiari di una ren- 
dita di vecchiaia") - ergab, dass der sog. Verwitwetenzu- 
schlag den entsprechenden  Zivilstand der rentenberechtigten  
Person voraussetzt, 
    dass dem Beschwerdeführer richtigerweise kein Zuschlag 
zu seiner Altersrente gewährt wurde, weil er (in zweiter 
Ehe) verheiratet ist, 
    dass es nach dem Gesagten mit der verfügten, vorin- 
stanzlich bestätigten Altersrente - deren Berechnung im 
Übrigen zu Recht nicht beanstandet wird - sein Bewenden 
haben muss, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Re-  
    kurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- 
    Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
    rung zugestellt. 
 
 
Luzern, 19. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: