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«AZA» 
U 233/98 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Meyer und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger 
 
 
Urteil vom 19. April 2000 
 
in Sachen 
T.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Beiständin M.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt S.________, 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
 
A.- Die 1963 geborene T.________ wurde am 12. August 1984 als Beifahrerin in einen Motorradunfall verwickelt. Sie leidet heute an einer schweren inkompletten spastischen Tetraplegie nach schwerem Schädelhirntrauma mit u.a. Stuhl- und Urininkontinenz. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 22. Juli 1987 eine Invalidenrente auf Grund einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit, eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades sowie eine Entschädigung für eine 100 %ige Integritätseinbusse zu. Mit Verfügung vom 8. September 1995 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Kosten des seit 1. Mai 1995 dauernden Aufenthaltes im Pflegeheim X.________ ab dem 1. Oktober 1995 nicht mehr vollumfänglich übernehmen werde; von diesem Datum an würden nur mehr die Kosten für ärztliche Betreuung, Medikamente, medizinische Pflegeleistungen und Pflegeutensilien sowie für die vom Arzt angeordneten physikalischen Therapien und für Heilgymnastik vergütet. Des Weitern bestehe seit dem 1. Juni 1995 kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung mehr. 
Die Betroffene erhob Einsprache und verlangte die weitere Übernahme sämtlicher Kosten ihres Pflegeheimaufenthaltes sowie die Weiterausrichtung der ihr zustehenden Hilflosenentschädigung. Im letztgenannten Punkt hiess die SUVA die Einsprache gut, im Übrigen wies sie diese ab (Einspracheentscheid vom 10. April 1996). 
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die dagegen eingereichte Beschwerde, mit welcher T.________ beantragt hatte, "sämtliche Kosten des stationären Aufenthaltes (...) im Pflegeheim X.________ ab 1. Mai 1995 bzw. 1. Oktober 1995 zu übernehmen bzw. inskünftig weiterhin zu übernehmen", mit Entscheid vom 24. Februar 1998 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert T.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine diesbezügliche Vernehmlassung. 
 
D.- Der Instruktionsrichter holte bei T.________ eine Auskunft (vom 16. März 2000) zur Erledigung ihrer haftpflichtrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ein. Die SUVA beantragt in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme weiterhin die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Hinblick auf Verfügung und Einspracheentscheid ist vorliegend einzig streitig, ob die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim hat. 
Die Vorinstanz verneinte den Anspruch, einerseits weil das Pflegeheim X.________ keine Heilanstalt sei und der dortige Aufenthalt daher nicht unter Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG falle, anderseits weil die Beschwerdeführerin nicht spitalbehandlungsbedürftig sei. 
 
2.- Die Frage, ob es sich beim Pflegeheim X.________ um eine Heilanstalt handelt, kann offen gelassen werden. Denn im Rahmen des hier unbestrittenermassen anwendbaren Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG hat ein Versicherter, der wegen seines Gesundheitszustands dauernd hospitalisiert ist und eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung bezieht, praxisgemäss selbst bei Aufenthalt in einer Heilanstalt nicht Anspruch auf volle Kostenübernahme, sondern nur auf diejenige für die erforderlichen medizinischen Vorkehren (BGE 124 V 52, insbesondere S. 58). 
Wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht im unmittelbar hievor angeführten Grundsatzurteil den damals zu beurteilenden vorinstanzlichen Entscheid bestätigte, worin die SUVA zur Übernahme von zwei Dritteln der nicht-ärztlichen Spitalkosten verhalten worden war (a.a.O., S. 55), so geschah dies unter dem Titel von Treu und Glauben (vgl. hiezu BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) und im Hinblick auf das Verhalten der SUVA im Regressverfahren (a.a.O., S. 60 f.). Eine damit vergleichbare Situation ist hier auf Grund der Akten zu verneinen und wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Was das kantonale Gericht zum Vertrauensschutz ausführt, ist zutreffend. 
Nach dem Gesagten muss es mit der von der SUVA verfügten - vorinstanzlich bestätigten - Ablehnung der Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim X.________ sein Bewenden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 19. April 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: