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[AZA 0/2] 
5A.1/2001/HER/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
19. April 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann 
und Gerichtsschreiber Herzog. 
 
--------- 
 
In Sachen 
H.M.________ und S.M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, 
 
gegen 
Kantonales Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern, Beschwerdegegner, Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Aufnahme eines Pflegekindes im Hinblick auf Adoption, hat sich ergeben: 
 
A.- Der aus den Philippinen stammende, am 7. Dezember 1989 geborene Knabe R.E.________ reiste am 29. März 1998 in die Schweiz ein. Die Kurzaufenthalterbewilligung nannte als Zweck den Besuch des seit 1986 verheirateten, kinderlosen Ehepaares H.M.________ (geb. 1943) und S.M.________ (geb. 
1956) in Z.________. Beim Knaben handelt es sich um denNeffen von S.M.________. 
 
Bereits am 2. Februar 1996 war die Nichte von S.M.________, das am 23. Januar 1991 geborene philippinische Mädchen S.E.________, in die Schweiz eingereist, um bei den Eheleuten H.M.________ und S.M.________ als Pflegekind zum Zwecke einer späteren Adoption aufgenommen zu werden. Das Adoptionsverfahren ist derzeit hängig. 
 
B.- Am 19. August 1998 stellte das Ehepaar H.M.________ und S.M.________ beim Kantonalen Jugendamt des Kantons Bern ein Gesuch um Aufnahme von R.E.________ als Pflegekind im Hinblick auf eine spätere Adoption. Mit Schreiben vom 10. September 1998 legte das Kantonale Jugendamt dem Ehepaar H.M.________ und S.M.________ nahe, das Gesuch zurückzuziehen, da ihnen der Knabe von seinen Eltern nur zur Pflege und nicht zur Adoption anvertraut worden sei und andere wichtige Gründe, die eine Aufnahme des Kindes gestatten würden, nicht vorlägen. Es wies sie ferner darauf hin, dass ein Kind erst nach Erteilung der Pflegekindbewilligung aufgenommen werden dürfe. Am 30. September 1998 reichte das Ehepaar H.M.________ und S.M.________ die Zustimmung der Eltern des Knaben zur Adoption nach. 
Mit Verfügung vom 7. Oktober 1998 setzte die Fremdenpolizei des Kantons Bern die Ausreisefrist für R.E.________ auf Mitte November 1998 fest. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 18. Dezember 1998 abgewiesen und die Ausreisefrist neu auf den 23. Januar 1999 angesetzt. 
 
Infolge der noch laufenden Rechtsmittelverfahren wurde allerdings die Rückführung des Knaben nicht vollzogen. 
 
Das Kantonale Jugendamt lehnte schliesslich mit Verfügung vom 31. Mai 2000 das Gesuch um Aufnahme von R.E.________ als Pflegekind ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde beschied die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern am 22. September 2000 abschlägig. In der Folge appellierten die Eheleute an den Appellationshof des Kantons Bern und beantragten, der Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sei aufzuheben und das Kantonale Jugendamt anzuweisen, die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. 
Mit Entscheid vom 21. November 2000 wies der Appellationshof das Gesuch des Ehepaares H.M.________ und S.M.________ um Bewilligung zur Aufnahme von R.E.________ ab. 
 
C.- Die Beschwerdeführer erheben beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Kantonale Jugendamt anzuweisen, die Bewilligung zur Aufnahme von R.E.________ als Pflegekind zu erteilen. Während die Vorinstanz auf Gegenbemerkungen verzichtet hat, schliesst das Kantonale Jugendamt auf Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Justiz hat unter Darlegung einzelner Rechtsfragen auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gegen einen die Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes verweigernden Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 98 lit. g OG; BGE 107 Ib 283 E. 1 S. 284 f.; 116 II 238 E. 1b S. 239 f.). In ihrer Eigenschaft als mögliche Adoptiveltern sind die Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.- Die Beschwerdeführer rügen, dass der Sachverhalt unvollständig bzw. unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden sei, namentlich weil sich die Vorinstanz geweigert habe, einen aktualisierten Sozialbericht über R.E.________ einzuholen. Sie beanstanden Unterlassungen im Gutachten, indem sie eine Reihe ihrer Auffassung nach noch klärungsbedürftiger Punkte auflisten, die nicht beantwortet würden. Ferner legen sie einen vom 11. November 2000 datierenden Bericht der Lehrerin von R.E.________ vor und schildern, wie gut sich der Knabe auch im Dorf integriert habe. 
 
a) Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhaltes das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Hat wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, sind demnach neue Tatsachenvorbringen nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt (BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 124 II 409 E. 3a S. 421). 
 
b) Vor dem Appellationshof hatten die Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass der vom Kantonalen Jugendamt eingeholte Sozialbericht am 10. Dezember 1999 verfasst worden sei und das Jugendamt seinen Entscheid am 31. Mai 2000 getroffen habe, die Aktualisierung des Sozialberichts verlangt, ohne dies aber näher zu präzisieren, wie sie dies heute tun. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer gegen das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten nichts Substantielles vorzubringen vermögen, worauf noch zurückzukommen sein wird (E. 7), kann auf die Ausführungen in der Beschwerde, mit denen die Integration des Knaben ins Dorf- und Schulleben veranschaulicht werden sollen, wegen des Novenverbots nicht eingetreten werden. 
 
Bloss spekulativ geäusserte Zweifel, ob es nach bald drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz wirklich dem Wunsch des Knaben entspreche, für immer in seine Heimat zurückzukehren, begründen keinen Anspruch auf eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Gutachtens. Sinn und Zweck von Rechtsmittelverfahren bestehen darin, Entscheide auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, nicht aber, der rechtlichen Beurteilung in den jeweiligen Rechtsmitteletappen immer wieder neue (aktualisierte) Sachverhaltsfeststellungen zu unterlegen, wie dies die Beschwerdeführer unentwegt fordern. Soweit angebliche Unterlassungen im Gutachten beanstandet werden, dies aber nicht bereits vor dem Appellationshof gerügt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Was den Bericht der Lehrerin von R.E.________ vom 11. November 2000 im Besonderen betrifft, datiert er zehn Tage vor Erlass des angefochtenen Entscheides, wurde aber erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereicht. Angesichts des erwähnten Novenverbots (Art. 105 Abs. 2 OG) ist darauf nicht einzugehen. 
 
Im Übrigen nennen die Beschwerdeführer keine wesentlichen Verfahrensbestimmungen, die bei der Ermittlung des massgeblichen Sachverhaltes verletzt worden sein sollen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
3.- Die Beschwerdeführer kritisieren, dass der Appellationshof wie schon die anderen kantonalen Vorinstanzen ihnen die Vorgehensweise bei der Aufnahme von R.E.________ vorhalten würden. Es dränge sich der Verdacht auf, dass mit der Bewilligungsverweigerung ihr eigenmächtig erscheinendes Verhalten sanktioniert werden solle. Es sei auch krass aktenwidrig, ihnen zu unterstellen, sie hätten erkennen sollen, bei der Aufnahme des ersten Pflegekindes S.E.________ nicht das korrekte Verfahren eingehalten zu haben. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie mit der Bewilligungsverweigerung gewissermassen bestraft zu haben, läuft darauf hinaus, die Vorinstanzen hätten das an sich begründete Gesuch aus sachfremden Motiven abgewiesen. 
 
a) Kinder können zur Adoption oder aus anderen Gründen in Pflege genommen werden. Die Aufnahme eines ausländischen Kindes hat eine zivilrechtliche und eine ausländerrechtliche Seite; sie bedarf dementsprechend einer vormundschaftlichen (Art. 316 Abs. 1 ZGB und Art. 4 ff. Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 [SR 211. 222.338, nachfolgend: PAVO]) sowie einer ausländerrechtlichen Bewilligung (Art. 35 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [BVO, SR 823. 21] in Verbindung mit Art. 8b PAVO). Beide Bewilligungen müssen vor der Aufnahme des Kindes eingeholt werden (Art. 8 Abs. 1 und Art. 8b PAVO). 
 
b) Als R.E.________ am 29. März 1998 in die Schweiz einreiste, lagen die erforderlichen Bewilligungen noch nicht vor; das entsprechende Gesuch wurde erst am 19. August 1998 gestellt. Die Einreise von R.E.________ erfolgte denn auch nicht zur Aufnahme im Hinblick auf eine spätere Adoption; vielmehr war dem Knaben lediglich eine zeitlich begrenzte Kurzaufenthalterbewilligung zu Besuchszwecken erteilt worden. 
 
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer für das am 2. Februar 1996 in die Schweiz eingereiste Mädchen S.E.________ ebenfalls nachträglich, nämlich am 4. Juni 1996, das Gesuch um Aufnahme als Pflegekind zur späteren Adoption gestellt hatten. Den betreffenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern damals die Unkorrektheit ihres Vorgehens bedeutet worden wäre; die Bewilligung war ihnen am 11. Juli 1996 vorbehaltlos erteilt worden. Es ist zwar in erster Linie Sache der Gesuchsteller, sich über die Modalitäten des Verfahrens im Einzelnen zu erkundigen. Freilich ist nicht auszuschliessen, dass sie sich bestärkt gefühlt hatten, korrekt vorzugehen, nachdem ihr Vorgehen beim ersten Gesuch nicht beanstandet worden war. Es fällt allerdings auf, dass der Aufenthaltszweck in der Aufenthaltsbewilligung für S.E.________ nicht wie bei R.E.________ mit dem Besuch der Beschwerdeführer, sondern mit "Pflegekind" umschrieben worden war. 
 
 
c) Wie die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern in ihrem Entscheid vom 22. September 2000 ausdrücklich erwähnte, wurden in Anbetracht der besonderen Umstände und abweichend vom üblichen Verfahren trotz Anwesenheit des Knaben die für das Bewilligungsverfahren notwendigen Abklärungen durchgeführt. Wenn auch alle Vorinstanzen den Umstand anführen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführer nicht verordnungskonform war, so begründen sie die Gesuchsabweisung nicht damit, sondern mit dem Fehlen der für die Erteilung der Aufnahmebewilligung erforderlichen materiellen Voraussetzungen, aber auch mit dem Fehlen der Erklärung der Behörden des Herkunftsstaates (E. 4). Die sinngemäss erhobene Rüge, die Bewilligung sei aus sachfremden Motiven verweigert worden, ist deshalb unbegründet. 
 
4.- Die Beschwerdeführer beanstanden eine Gehörsverletzung, weil das Kantonale Jugendamt erstmals in der abweisenden Verfügung geltend gemacht habe, es fehle die Erklärung der philippinischen Behörden. 
 
a) In formeller Hinsicht setzt die Erteilung einer Pflegekindbewilligung zur Adoption eines ausländischen Kindes voraus, dass unter anderem folgende Dokumente beigebracht werden: die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption (Art. 6 Abs. 2 lit. c erster Satzteil PAVO) sowie die Erklärung einer nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen Behörde, dass es Pflegeeltern in der Schweiz anvertraut werden darf (Art. 6 Abs. 2 lit. d PAVO). 
 
b) Während die erstgenannte Erklärung bei den Akten liegt, fehlt die Erklärung der philippinischen Behörden, dass R.E.________ den in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführern anvertraut werden darf. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es grundsätzlich Sache der Gesuchsteller ist, sich bei den zuständigen Behörden nach den Formalitäten und Voraussetzungen einer Aufnahmebewilligung zu erkundigen. Zudem wussten die Beschwerdeführer aus dem früheren, das Mädchen S.E.________ betreffenden Bewilligungsverfahren, dass es der erwähnten behördlichen Erklärung des Heimatstaates bedarf, die damals auch beigebracht wurde. Ob es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geboten hätte, die Gesuchsteller vorgängig auf das Fehlen der Erklärung aufmerksam zu machen, kann letztlich offen bleiben (vgl. dazu Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 208, 221 mit Hinweisen), weil das Gesuch nicht nur wegen der Nichterfüllung dieses formellen Erfordernisses abgewiesen werden muss. 
 
c) Der im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag der Beschwerdeführer, das Kantonale Jugendamt anzuweisen, ihnen die Pflegekindbewilligung für R.M.________ zu erteilen, scheitert von vornherein an der fehlenden Erklärung des Herkunftsstaates; dieses klare gesetzliche Erfordernis kann nicht unter Hinweis auf eine allfällige Gehörsverletzung beiseite geschoben werden. 
 
Fraglich könnte höchstens sein, ob das Kind, sollte seine Aufnahme nur am Fehlen der Unbedenklichkeitserklärung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d PAVO scheitern, vorläufig in der Schweiz bleiben darf, bis Klarheit besteht, ob sie beigebracht werden kann oder nicht. Diesbezüglich ist aber zu vermerken, dass seit dem Entscheid des Kantonalen Jugendamtes immerhin rund zehn Monate vergangen sind, ohne dass die Beschwerdeführer die entsprechende Erklärung nachgereicht hätten. 
 
5.- Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, es stehe ihnen ein Recht auf Bewilligung zu, weil sie aufgrund der früheren, das Mädchen S.E.________ betreffenden Aufnahmebewilligung als geeignet zur Aufnahme von Pflegekindern erachtet worden seien. Diese Beurteilung habe auch für weitere Verfahren zu gelten, ausser eine grosse Zahl von Kindern würde zu einer Überbelastung führen, was hier aber nicht der Fall sei, oder es zeige sich eine bei ihnen nicht zutreffende Änderung hinsichtlich der finanziellen oder gesundheitlichen Verhältnisse der Pflegeeltern. 
 
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann allein aus der Tatsache, dass das Kantonale Jugendamt den Beschwerdeführern seinerzeit die Aufnahmebewilligung für das Mädchen S.E.________ erteilte, nicht geschlossen werden, bei den für die Verweigerung der Bewilligung für R.E._________ angeführten Gründen handle es sich um Scheinargumente. 
Wenn auch im Allgemeinen eher zu vermuten wäre, dass die Geeignetheit von Pflegeeltern in zeitlich kurzem Abstand nicht unterschiedlich beurteilt wird, sind die Behörden ermächtigt und verpflichtet, die Geeignetheit von Pflegeeltern für jedes Verfahren gesondert und erneut zu prüfen. 
Massgebend für den Bestand der angefochtenen Verfügung ist, ob die Beurteilung nach den zutreffenden rechtlichen Kriterien erfolgte und ob sie sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens bewegt, und nicht, ob sie von einer früheren Beurteilung abweicht. Frühere Bewilligungen zeitigen hinsichtlich späterer keine präjudizielle Wirkung. 
 
6.- Die Beschwerdeführer bezeichnen den angefochtenen Entscheid als widersprüchlich, weil in einem zu weitgehenden Ausmass auf die Wünsche des Kindes abgestellt worden sei, die gar nicht hätten in Erfahrung gebracht werden können, wenn sich das Kind, wie vom Kantonalen Jugendamt gefordert, während des Bewilligungsverfahrens im Ausland aufgehalten hätte. 
Die in Art. 8a Abs. 1 PAVO vorgesehene vorläufige Bewilligung gehe von objektiven und nicht subjektiven Kindesinteressen aus. 
 
a) Der Appellationshof betont zunächst unter Berufung auf Art. 19 (recte: Art. 12) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107, nachfolgend: 
UNO-Kinderrechtekonvention), dass auf die Meinung des Kindes angemessen Rücksicht zu nehmen sei, wenn sie auch nicht das alleinige Kriterium bilde. Lebe das Kind wie im vorliegenden Fall bei seinen künftigen Pflegeeltern, sei die Meinung des Kindes eines der Bewilligungskriterien. 
 
b) Nach Art. 8 Abs. 1 PAVO sind die künftigen Pflegeeltern verpflichtet, vor Aufnahme des Kindes die erforderliche Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes wird erst wirksam, wenn die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert hat (Art. 8 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 8b Abs. 2 PAVO). Da nach Anlage der Verordnung die fremdenpolizeiliche Bewilligung der zivilrechtlichen nachgeht, kann das aufzunehmende Kind von den schweizerischen Behörden im Regelfall nicht angehört werden. Daraus nun aber ableiten zu wollen, es dürfe die Meinung des Kindes, wenn es wie hier ausnahmsweise bereits in der Schweiz anwesend ist, nicht berücksichtigt werden, erscheint als nicht nachvollziehbar. Bei R.E.________, der bei seiner Einreise über acht Jahre und im Zeitpunkt der Begutachtung rund zehn Jahre zählte, handelt es sich insoweit um einen Sonderfall, als in den weitaus meisten Bewilligungsverfahren Kleinkinder betroffen sein dürften, bei denen eine Anhörung im Sinne der UNO-Kinderrechtekonvention altersbedingt von vornherein nicht in Frage kommt. 
R.E.________ ist nun aber altersmässig durchaus in der Lage, sich zu der für ihn wesentlichen Frage der Pflegekindschaft im Hinblick auf eine spätere Adoption eine Meinung zu bilden, die folglich angemessen zu berücksichtigen ist (Art. 12 Abs. 1 UNO-Kinderrechtekonvention; BGE 124 III 90 E. 3b-c S. 93 f.). Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen, hypothetischen Einwendungen der Beschwerdeführer ist nicht einzugehen. Denn wie zu verfahren wäre, wenn R.E._________ infolge einer vorläufigen Bewilligung (Art. 8a PAVO) aufgenommen worden wäre, ob er im Nachgang zur Aufnahme anzuhören wäre, steht hier nicht zur Diskussion. 
7.- Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PAVO bedarf einer Bewilligung, wer ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, zur späteren Adoption aufnehmen will und das Kind noch nicht 18 Jahre alt ist. Nach Art. 5 Abs. 1 PAVO darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Weiter setzt Art. 5 Abs. 2 PAVO voraus, dass der Adoption keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen und die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der Pflegeeltern, erwarten lassen, die Adoption diene dem Kindeswohl. 
 
a) Hierzu hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Erziehungsberatung Y.________ im Wesentlichen erwogen, dass es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, wenn der Knabe länger von den Philippinen und seiner Familie getrennt bleibe. Seine emotionale Entwicklung müsse bei einem Verbleib in der Schweiz langfristig als gefährdet erachtet werden; es entspreche auch dem inneren, wenn auch nicht direkt geäusserten Willen des Knaben, zu seiner Familie zurückzukehren. 
Das Gutachten stelle nicht einfach auf die Wünsche des Knaben ab, sondern habe umfassend geprüft, was unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles die beste Lösung für den Knaben sei. Dabei könnten die materielle und soziale Sicherheit nicht die alleinigen Kriterien darstellen. Der Anspruch eines jeden Kindes, bei seinen Eltern aufzuwachsen, habe als fundamentaler Grundsatz zu gelten. Auch wenn die Mutter des Knaben zur Zeit aus beruflichen Gründen ausserhalb der Heimat weile, könne nicht davon ausgegangen werden, die Familie sei nicht intakt. R.E.________ sei kein Kleinkind mehr; vor seiner Einreise in die Schweiz sei er in seiner Grossfamilie mit seinem Bruder, an dem er sehr zu hängen scheine, und mit seinen Cousins und Cousinen gut aufgehoben und geborgen gewesen und werde es auch im Falle einer Rückkehr wieder sein. 
 
b) Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Sie kritisieren, der Appellationshof habe dem Kriterium der materiellen Sicherheit des Kindes nicht vorrangiges Gewicht eingeräumt, zumal es doch nicht dem Wohl des Kindes gereichen könne, dieses in Armut zurückzuschicken. Selbst wenn ihre weiteren Vorbringen nicht am Novenverbot scheiterten, wäre der blosse Hinweis auf die gute Integration von R.E.________ in Schule und Dorf nicht geeignet, die differenzierten Feststellungen des Sozialberichtes in Frage zu stellen. 
 
Abgesehen davon, dass weder der angefochtene Entscheid noch die Ausführungen in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Knabe mit der Rückkehr in seinen Heimatstaat in die Armut zurückgestossen würde, kann auch ein deutliches Wohlstandsgefälle zwischen dem Herkunftsland und der Schweiz für die Beurteilung des Kindeswohles im Rahmen einer Pflegekindbewilligung nicht das massgebende Kriterium sein. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Appellationshof die mit einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz einhergehenden Vorteile materieller Art geringer gewichtete als den Wunsch des Knaben, zu seiner Familie zurückzukehren und mit seinem Bruder zusammenzuleben. Mit polemischer Rhetorik der Beschwerdeführer - ob denn Hungern in der angestammten Familie besser sei als in der Schweiz in bescheidenem Wohlstand aufzuwachsen - ist Bundesrechtswidrigkeit nicht darzutun. 
 
c) Die Beschwerdeführer betonen immer wieder die fortgeschrittene Integration von R.E.________. Wenn sie geltend machen, der Knabe halte sich bereits drei Jahre in der Schweiz auf und seit dem Abfassen des Sozialberichtes seien wiederum 13 Monate vergangen, scheinen sie zu übersehen, dass - ungeachtet der Frage des Verschuldens - sie es waren, die mit der unbewilligten Aufnahme des Knaben ein fait accompli schufen und mit dem Einlegen von Rechtsmitteln seit dem Frühjahr 2000 die Rückführung des Knaben verzögert haben. Angesichts dessen ist ihre Berufung auf die normative Kraft des Faktischen zumindest fragwürdig. Im Übrigen hat die Vorinstanz bzw. der ihrem Urteil zugrunde liegende Sozialbericht den Umstand, dass sich der Knabe seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält, gebührend gewürdigt. 
 
8.- Die Beschwerdeführer halten der Vorinstanz vor, sie habe den Umstand negativ bewertet, dass S.M.________, wiewohl schon Jahre in der Schweiz lebend, nicht Deutsch spreche. 
 
a) Mangelhafte Sprachkenntnisse der Pflegeeltern können in der Tat die Integration von Pflegekindern erschweren. 
Ins Gewicht fällt indessen, dass H.M.________ als Einheimischer das Pflegekind durchaus sowohl mit den hiesigen Gepflogenheiten als auch mit der Sprache bekannt machen kann, weshalb die fehlenden Kenntnisse einer Landessprache von S.M.________ nicht von wesentlicher Bedeutung sein dürften. 
Im Gegenteil; wären die übrigen Voraussetzungen für eine Pflegekindaufnahme erfüllt, könnte es bei einem Kind, das wie R.E._________ im Alter von rund zehn Jahren aufgenommen werden soll, sogar von Vorteil sein, wenn ein Elternteil ebenfalls aus dessen Herkunftsland stammt und damit der mit dem Wechsel des Kulturkreises verbundene Bruch für das Kind abgefedert werden kann. 
 
b) Kritischer ist der grosse Altersunterschied von 46 Jahren zwischen H.M.________ und dem Knaben. Art. 5 Abs. 3 PAVO schreibt als allgemeine Bewilligungsvoraussetzung vor, dass der Eignung der künftigen Adoptiveltern besondere Beachtung zu schenken ist, wenn Umstände vorliegen, die ihre Aufgabe erschweren können, namentlich wenn der Altersunterschied zwischen dem Kind und dem Pflegevater oder der Pflegemutter mehr als vierzig Jahre beträgt (lit. a). Wenn der Appellationshof die Eignung des Beschwerdeführers auch aus diesem Grunde eher zurückhaltend gewürdigt hat, ist dies nicht zu beanstanden (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 21. Dezember 1999 i.S. H., E. 3d); sowenig als die Berücksichtigung des aktenkundigen gelegentlichen übermässigen Alkoholkonsums des Beschwerdeführers. 
 
9.- Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen das Kindeswohl verstösst, dem gerade in Adoptionssachen vorrangige Bedeutung zukommt (Art. 264 ZGB, Art. 21 Ingress und Art. 3 Abs. 1 UNO-Kinderrechtekonvention). 
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob angesichts der Zeitspanne, seit der sich R.E.________ bei den Beschwerdeführern aufhält, Art. 8 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) auf ein faktisches, behördlich nicht genehmigtes Pflegeverhältnis anwendbar ist (Entscheid des Bundesgerichtes vom 20. Januar 1993 i.S. L., E. 5c, publiziert in: ZVW 1993 S. 147 ff.; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 6. September 1995 i.S. L., zusammengefasst wiedergegeben in: 
VPB 60/1996 Nr. 125 S. 928 f.; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 
 
2. Aufl. , Kehl 1996, Art. 8 EMRK N. 17 am Ende). Denn selbst im Falle von dessen Anwendbarkeit vermöchten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, kann doch der Schutz des Familienlebens nur soweit reichen, als er im konkreten Fall nicht dem Kindeswohl widerstreitet (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. , Bern 1999, S. 266). 
10.- Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid dem Vorwurf der Bundesrechtswidrigkeit standhält und folglich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen ist (Art. 156 Abs. 1 OG). Für die Gerichtsgebühr haften die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs. 7 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
Lausanne, 19. April 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: