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[AZA 7] 
I 581/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 19. April 2001 
 
in Sachen 
 
H.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg, Gartenhofstrasse 15, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1954 geborene H.________ erlitt am 21. November 1992 als Tramführerin bei einem Notstopp eine Handgelenkskontusion und -distorsion rechts. Am 28. Dezember 1993 meldete sie sich unter Hinweis auf seither bestehende Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher Hinsicht und Beizug der Akten der Unfallversicherung schrieb die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. April 1996 mangels Bereitschaft das Begehren um berufliche Massnahmen ab und verneinte einen Rentenanspruch. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. August 1999 teilweise gut und sprach H.________ ab 1. November 1993 eine bis Ende Oktober 1995 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr sei ab November 1995 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 1995 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
3.- Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Beruf als Tramführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt, dass die Versicherte hingegen ab Juli 1995 in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der überzeugenden Begründung, die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wird, nichts beizufügen. 
 
4.- Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens. 
 
a) Während das Einkommen, das die Versicherte ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte, unbestrittenermassen Fr. 73'519. - beträgt, herrscht über das Invalideneinkommen Uneinigkeit. Die Verwaltung beziffert letzteres mit Fr. 54'600. -, wobei sie von den im Abklärungsbericht ihrer Berufsberaterin vom 29. Februar 1996 angegebenen Anfangslöhnen von Fr. 4200. - ausgegangen ist. Dem genannten Bericht kann entnommen werden, dass sowohl die Tätigkeit im Bürobereich als auch diejenige als Dentalhygienikerin die Durchführung beruflicher Massnahmen (Umschulung) voraussetzen. Die IV-Stelle legt dem Invalideneinkommen damit einen Verdienst zugrunde, der erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erzielt werden kann. Dies ist an und für sich nicht zu beanstanden, gehen doch nach Art. 28 Abs. 2 IVG Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Die Verwaltung hat jedoch übersehen, dass sie gegenüber einer Eingliederungsmassnahmen ablehnenden Versicherten in jedem Fall erst nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Verweigerung oder den Entzug von Versicherungsleistungen verfügen darf. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG kann - wie auch im vorliegenden Fall - nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Neuanmeldung ersetzt werden, und es muss auch dann durchgeführt werden, wenn die Versicherte eine konkrete zumutbare Eingliederungsmassnahme unmissverständlich abgelehnt hat (BGE 122 V 218 ff. Erw. 4b). 
 
b) Da die Verwaltung bezüglich der Eingliederungsfrage bisher kein formgerechtes Verfahren nach Art. 31 Abs. 1 IVG durchgeführt hat, hat sie zu Unrecht auf erst nach Durchführung von beruflichen Massnahmen erzielbare Verdienstmöglichkeiten abgestellt. Die Sache ist nach dem Gesagten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie - dem Grundsatz Eingliederung vor Rente folgend - berufliche Eingliederungsmassnahmen anordne unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 1 IVG vorgegebenen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Dies drängt sich hier umso mehr auf, als die Beschwerdeführerin noch im Vorbescheidverfahren am 1. April 1996 mitteilen liess, sie sei sehr an einer Umschulung interessiert. Worauf sich die gegenteilige Feststellung in der Verfügung vom 4. April 1996 stützt, ist nicht ersichtlich. Die IV- Stelle wird auch über einen vor Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bereits entstandenen Rentenanspruch verfügen (vgl. AHI 1997 S. 41 Erw. 5a mit Hinweisen). 
 
c) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Vorinstanz richtig erkannt hat, dass auf die im Abklärungsbericht vom 29. Februar 1996 genannten Verdienstmöglichkeiten nicht abgestellt werden kann. Sie hat vielmehr für die Festlegung des Invalideneinkommens sogenannte Tabellenlöhne beigezogen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb) und in korrekter Umsetzung der im genannten Urteil dargestellten Grundsätze den für eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit im Jahre 1996 geltenden Ausgangswert von Fr. 45'384. - (12 x Fr. 3782. -) berechnet. Weder Vorinstanz noch Beschwerdegegnerin haben indessen dazu Stellung genommen, ob davon ein Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 79 f Erw. 5b/aa-cc) vorzunehmen sei. Nachdem der vorinstanzliche Einkommensvergleich mit 38,3 % einen nur äusserst knapp rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab und bereits ein - sich jedenfalls rechtfertigender - minimaler Abzug vom Tabellenlohn zur Überschreitung des Grenzwertes von 40 % führen würde, müsste vorgängig der Rentenzusprache wiederum die Eingliederungsfrage geprüft werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 1999, soweit Versicherungsleistungen ab 1. November 1995 betreffend, und die Verfügung vom 4. April 1996 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 19. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: