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[AZA 7] 
U 420/99 Hm 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 19. April 2001 
 
in Sachen 
 
I.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Tobias Fankhauser, Rennweg 10, Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1943 geborene I.________ war seit April 1979 
bei der Firma S.________ angestellt und damit bei der 
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch 
gegen Unfälle versichert. Am 4. April 1988 erlitt 
er bei einem Verkehrsunfall u.a. eine Commotio cerebri 
sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die 
SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Die Behandlung konnte 
nach kurzer Zeit bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen 
werden, musste allerdings im Juni 1990 wegen einem 
Rückfall bis im November 1990 vorübergehend wieder aufgenommen 
werden. 
Am 24. Dezember 1990 erlitt I.________ erneut einen 
Unfall, für welchen er nunmehr als Arbeitnehmer der Firma 
W.________ ebenfalls bei der SUVA versichert war. Die Heilung 
der dabei erlittenen vorderen Kreuzbandruptur erwies 
sich als schleppend. Eine persistierende antero-mediale 
Instabilität, eine Muskelatrophie sowie ein ausgeprägtes 
Schmerzsyndrom blieben trotz operativ eingesetzter vorderer 
Kreuzbandersatzplastik bestehen, weshalb die SUVA 
I.________ neben einer auf einer Integritätseinbusse von 
5 % basierenden Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 
1. August 1992 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 
Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % zusprach (rechtskräftiger 
Einspracheentscheid vom 30. Juni 1993). Grundlage bildete 
dabei die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. G.________ 
vom 17. September 1992, wonach dem Versicherten mit diesem 
Gesundheitsschaden eine wechselbelastende, leichte Arbeit 
ohne Leitersteigen voll zugemutet werden könne. Am 29. September 
1993 wurden die bei der Kreuzbandplastik eingesetzten 
Schrauben operativ entfernt, ohne dass sich deswegen 
der Gesundheitszustand des Versicherten bleibend verändert 
hätte (Bericht der Klinik B.________ vom 12. Januar 1994). 
Der nunmehr bei der Arbeitslosenkasse des Kantons 
Zürich als arbeitslos registrierte und damit bei der SUVA 
gegen Nichtberufsunfälle versicherte I.________ verunglückte 
am 2. März 1994 erneut. Gemäss Polizeirapport vom 
25. März 1994 fuhr ein Auto etwa mit einer Geschwindigkeit 
von 10 km/h frontal in die Fahrerseite des vom Versicherten 
mit 25 bis 30 km/h fortbewegten Personenwagens. Der Lenker 
des anderen Fahrzeuges sowie die auf dem Beifahrersitz befindliche 
Ehefrau des I.________ blieben unverletzt. Im Polizeibericht 
findet sich kein Hinweis, dass er im Anschluss 
an den Unfall bewusstlos gewesen sei. Das ihn ambulant behandelnde 
Kantonsspital X.________ erkannte auf eine Commotio 
cerebri sowie ein Schleudertrauma der HWS. Röntgenologisch 
konnten keine ossären Läsionen festgestellt werden. 
Der Versicherte wurde am 3. März 1994, mit einem Halskragen 
ausgerüstet, entlassen. Weitere Angaben finden sich im Bericht 
des Kantonsspitals nicht. Gegenüber dem Hausarzt Dr. 
L.________ definierte I.________ die Unfallbeschwerden am 
7. März 1994 näher als Schmerzen in der Nackenregion. 
Gegenüber dem Kreisarzt Dr. G.________ präzisierte er am 
11. April 1994, die Nackenschmerzen würden in den Kopf bis 
zu den Augen ausstrahlen; sodann leide er an Schlafstörungen 
und häufigem Zittern. Dr. G.________ attestierte 
I.________ ab 25. April 1994 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit. 
Am 26. April 1994 berichtete Dr. L.________ von einer massiven 
subjektiven Beschwerdezunahme, die sich in sehr starken 
okzipitalen Kopfschmerzen sowie Sehstörungen äussern 
sollen. Bereits früher hatte er den Verdacht einer Aggravation 
geäussert. Die verordneten ambulanten Physiotherapien 
zeigten nur mässigen Erfolg, weshalb die SUVA I.________ 
vom 25. Mai bis 29. Juni 1994 in die Rehabilitationsklinik 
Y.________ einwies. Diese bezeichnete im Bericht vom 
4. Juli 1994 die in den Kopf ausstrahlenden Nackenschmerzen 
als therapieresistent und betrachtete den Versicherten ab 
30. Juni 1994 im Rahmen der bisherigen Rente für voll arbeitsfähig. 
Den vom Hausarzt geäusserten Verdacht einer 
Aggravation griffen die Ärzte der Rehabilitationsklinik im 
Bericht nicht auf, dagegen erkannten sie erste Anzeichen 
einer Depression. Eine neurootologische Untersuchung des 
Dr. C.________ von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA 
vom 24. Januar 1995 konnte die zwischenzeitig ebenfalls 
geklagten Schwindelbeschwerden nicht objektivieren. Aus 
ORL-ärztlicher Sicht wurde zudem auf eine fehlende Einschränkung 
der Arbeitsfähigkeit geschlossen, worauf die 
Anstalt mit Verfügung vom 24. Februar 1995 den Behandlungsabschluss 
bekannt gab. Nach erfolgter Einsprache holte die 
SUVA bei der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik 
und Poliklinik des Universitätsspitals R.________ Berichte 
(vom 4. Oktober, 5. September, 14. November sowie 22. April 
1996) ein, wo sich I.________ seit Sommer 1995 ambulant 
behandeln liess. Es folgten je eine orthopädische, eine 
neurootologische sowie neurologische Untersuchung durch das 
Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA (Berichte vom 30., 26. und 
25. September 1996), wobei auch die Knieschmerzen Gegenstand 
der Exploration bildeten. Dabei erkannte der Orthopäde 
Dr. M.________ im Bereich des Knies einen seit 1992 
weitestgehend unveränderten Zustand. Als im Vordergrund 
stehend bezeichnete er das Symptom Kopfschmerz, gepaart mit 
Nackenbeschwerden, welche nach Aussagen des Neurologen 
Dr. H.________ I.________ zwar in seinem Befinden beeinträchtigen 
sollen, indessen das Verrichten einer leichten, 
ganztägigen Arbeit erlauben würden. In diesem Zusammenhang 
wies der Neurologe auf eine Depression in bedeutendem Ausmass 
hin, welche jegliche berufliche Tätigkeit verunmögliche. 
Gestützt auf diese Unterlagen wies die Anstalt die 
Einsprache mit Entscheid vom 10. Januar 1997 ab. 
 
B.- Dagegen erhob I.________ Beschwerde. Dabei reichte 
er u.a. einen Bericht der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals 
R.________ vom 10. Juni 1997 ein, worin auf 
ein von der Invalidenversicherung veranlasstes psychiatrisches 
Gutachten mit der Diagnose einer anhaltenden somatoformen 
Schmerzstörung (ICD-10; F45.4) hingewiesen wird. Mit 
Entscheid vom 21. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab. 
 
C.- Mit Eingabe vom 29. November 1999 lässt I.________ 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in 
Aufhebung des angefochten Entscheids sowie des Einsprache-Entscheids 
vom 10. Januar 1997 seien ihm weiterhin die 
gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die 
Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zwecks Einholung 
eines psychiatrischen Gutachtens zur Kausalitätsfrage sowie 
anschliessendem Entscheid zurückzuweisen. Gleichzeitig 
lässt I.________ um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. 
 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet, 
hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen 
lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für 
die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst 
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem 
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, 
Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 
289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Im angefochtenen Entscheid 
richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur weiter 
vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im 
Allgemeinen (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 
139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; 
vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen 
Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls 
mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne 
organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359) im 
Besonderen. Sodann hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, 
dass die Beurteilung der Adäquanz in Fällen, in 
welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas 
der HWS gehörenden Beschwerden zwar teilweise gegeben 
sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik 
aber ganz in den Hintergrund treten, nach den für 
psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelten 
Kriterien vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf 
kann verwiesen werden. 
 
2.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hielt in 
seinem Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden 
Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 10. Januar 
1997 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) nebst den mit 
einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 
33 1/3 % abgegoltenen, auf den Unfall im Jahre 1990 zurückzuführenden 
Kniebeschwerden, einzig noch an psychischen 
Störungen litt. Dabei übersieht es, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
an sich noch treffend dargetan, dass der 
Versicherte darüber hinaus auch noch an Nacken- und Kopfschmerzen 
litt. Diese werden von der Neurologischen Klinik 
des Universitätsspitals R.________ im Bericht vom 10. Juni 
1997 näher als Spannungstyp-Kopfschmerzen auf der Basis 
eines cervicocephalen, posttraumatischen Syndroms bezeichnet, 
die zum typischen Beschwerdebild der 1994 erlittenen 
HWS-Distorsion gehören. Indessen verursachen sie keine 
Arbeitsunfähigkeit, die über das bereits entschädigte Ausmass 
hinausgeht, was vom Beschwerdeführer in seiner weiteren 
Argumentation übersehen wird. Hiefür ist alleine die 
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Neurologische Klinik 
am 10. Juni 1997) bzw. Depression (Dr. H.________ am 
25. September 1996) verantwortlich. 
 
3.- Ob es sich beim psychischen Gesundheitsschaden um 
eine natürliche Folge des Unfallereignisses vom 2. März 
1994, bei dem der Versicherte ein Schleudertrauma der HWS 
erlitten hatte, handelt, liess das kantonale Sozialversicherungsgericht 
offen. Eine Aktenergänzung, wie vom Beschwerdeführer 
gefordert, erübrigt sich indessen; selbst 
wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität 
zu bejahen wäre, fehlt es nach den Darlegungen der 
Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, an der Adäquanz des 
Kausalzusammenhangs. Insbesondere hat das kantonale Sozialversicherungsgericht 
zutreffend erkannt, dass die Beurteilung 
nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen 
(BGE 115 V 133) und nicht anhand der Kriterien, wie sie 
für Schleudertraumen der HWS entwickelt wurden (BGE 117 V 
359), vorzunehmen ist. Denn es ist offensichtlich, dass die 
für diese Verletzung typischen Symptome (vgl. BGE 117 V 360 
Erw. 4b), welche erst mit der Zeit und nur beschränkt aufgetreten 
sind, schon bald nach ihrem Erscheinen von der 
vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik überlagert 
wurden, welche eindeutige Dominanz aufweist, was 
sich letztlich aus der Diagnose der anhaltenden somatoformen 
Schmerzstörung bzw. Depression ableiten lässt. Ein adäquater 
Kausalzusammenhang zwischen dem aus dem Jahre 1990 
stammenden, maximal als mittelschwer, an der Grenze zu den 
leichten Unfällen einzustufenden Ereignis und der psychischen 
Störung ist weiter offenkundig nicht gegeben, ist 
doch weder eines der massgebenden Kriterien in ausgeprägter 
Weise erfüllt, noch sind diese in gehäufter oder auffallender 
Weise gegeben. Dementsprechend kann auch hier das Bestehen 
eines natürlichen Kausalzusammenhangs offen bleiben 
und braucht nicht gutachterlich abgeklärt zu werden. Gleiches 
gilt auch für die Frage, ob die psychischen Beschwerden 
mit dem Unfall aus den Jahre 1988 in Verbindung zu 
bringen sind. 
Sämtliche Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische 
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs 
grundsätzlich für jeden Unfall gesondert 
gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen 
zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle, 
wie jene der Jahre 1990 und 1994, zwei verschiedene 
Körperteile betreffen (Knie und Kopf) und zu unterschiedlichen 
Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 
Erw. 4b mit Hinweisen). Der Umstand, dass der Unfall von 
1994, nach welchem die invalidisierende psychische Störung 
auftrat, den Versicherten traf, als seine psychische Widerstandskraft 
durch die unmittelbaren Folgen des versicherten 
Unfalles von 1990 bereits angeschlagen war, ändert daran 
nichts. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann bereits 1988 
ein Schleudertrauma zugezogen hatte, so litt er an dessen 
Folgen nach 1990 nicht mehr und war auch wieder in den Arbeitsprozess 
eingegliedert, wie aus den umfangreichen Akten 
des Unfalles von 1990 hervorgeht. Ein Abweichen vom aufgezeigten 
Grundsatz ist daher nicht angezeigt. Weiter übersieht 
der Beschwerdeführer, dass in die Adäquanzbeurteilung 
weder die Dauer oder das Ausmass der psychisch bedingten 
Arbeitsunfähigkeit, noch die Behandlungsdauer des psychogenen 
Leidens einbezogen werden dürfen (RKUV 1993 Nr. U 166 
S. 94 Erw. 2c mit Hinweisen). Deshalb kann beispielsweise 
die ärztliche Behandlung der zu berücksichtigenden Beschwerden 
mit der Vorinstanz nicht als aussergewöhnlich 
langdauernd bezeichnet werden, nachdem die Kopfschmerzen 
von der Kopfwehsprechstunde der Neurologischen Klinik und 
Poliklinik des Universitätsspitals R.________ schon rund 
sieben Monate nach dem Unfallereignis erstmals als unveränderbar 
und damit therapierefraktär bezeichnet sowie zur 
Schmerzlinderung Medikamente verordnet wurden (Berichte vom 
4. Oktober, 5. September, 15. November 1995 und 22. April 
1996). 
 
4.- Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt 
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die 
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als 
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam 
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse 
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später 
dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Tobias Fankhauser, Zürich, für das 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 19. April 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: