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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.217/2005 /leb 
 
Urteil vom 19. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. iur. René Bussien, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Ausschaffungshaft 
(Art. 13b Abs. 2 ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die 
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 
Haftrichter, vom 13. April 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte am 27. Oktober 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Sierra Leone stammenden X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 24. Januar 2005. Eine hiergegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde (2A.635/2004) wies das Bundesgericht am 15. November 2004 im Sinne der Erwägungen (Substituierung des Haftgrunds) ab. Am 10. Januar 2005 wurde die Haft von X.________ bis zum 24. April 2005 verlängert. Am 13. April 2005 genehmigte der Haftrichter die Fortsetzung der Haft (letztmals) bis zum 24. Juli 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Die Eingabe, die - obwohl auch als staatsrechtliche Beschwerde überschrieben - nur als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 125 II 369 E. 2b S. 371), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Das Bundesgericht hat am 15. November 2004 entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG (SR 142.30) grundsätzlich gegeben sind: Der Beschwerdeführer ist am 31. Januar/12. April 2000 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er hat unter verschiedenen Namen in der Schweiz und in Österreich Asylgesuche gestellt und die Behörden dabei bewusst über seine Identität getäuscht. Trotz wiederholter Aufforderung hierzu hat er während Jahren nichts unternommen, um sich die erforderlichen Papiere selber zu beschaffen. Verschiedene Vorführungen bei den Behörden von Sierra Leone scheiterten daran, dass der Beschwerdeführer sich nicht an dem ihm zugewiesenen Ort aufhielt und an diesen jeweils nur punktuell zurückkehrte, um seine Fürsorgegelder abzuholen. Für die Einzelheiten kann auf das Urteil vom 15. November 2004 verwiesen werden (dort insbesondere E. 2.5 und 2.6). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was nicht bereits damals bekannt gewesen wäre bzw. die Untertauchensgefahr (vgl. hierzu BGE 130 II 377 E. 3.3.3) heute dahinfallen liesse. 
 
2.2 
2.2.1 Die Ausschaffungshaft soll in der Regel "höchstens drei Monate" dauern. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jedoch - allenfalls auch unter mehren Malen - um insgesamt maximal sechs Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen (Art. 13b Abs. 2 ANAG). Hierunter fallen auch Probleme bei der Papierbeschaffung. Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer Prognose. Die Haft ist, weil unverhältnismässig, nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen bzw. allenfalls einer dem Fall angemessenen kürzeren Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). 
2.2.2 Dem ist hier nicht so: Der Beschwerdeführer ist am 4. Februar 2004 zur Abklärung seiner Identität einer Behördendelegation von Sierra Leone vorgeführt worden. Diese hat ihn nicht als Landsmann anerkannt; sie vermutete vielmehr, dass er aus Guinea stammen dürfte, wovon das Bundesamt für Flüchtlinge bereits in seinem Entscheid vom 31. Januar 2000 ausgegangen ist. Eine Sprachexpertin bestätigte diese Annahme ihrerseits am 14. März 2005. Die weiteren Abklärungen laufen zurzeit noch. Nachdem der Beschwerdeführer es abgelehnt hat, die für die Beschaffung von Ersatzpapieren für Guinea erforderliche persönliche Erklärung zu unterschreiben, wird er im Mai 2005 einer Delegation der Botschaft von Guinea in Paris vorgeführt werden können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass seine Wegweisung im Anschluss hieran möglich sein wird. Die Behörden haben sich seit der Anhaltung des Beschwerdeführers kontinuierlich darum bemüht, dessen Identität zu erstellen und die erforderlichen Papiere erhältlich zu machen (vgl. hierzu auch das Urteil vom 15. November 2004, E. 2.6; allgemein zum Beschleunigungsgebot: BGE 124 II 49 ff.); soweit es dabei zu Verzögerungen gekommen ist, hat er sich diese wegen seines unkooperativen Verhaltens selber zuzuschreiben. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2000 hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich Papiere zu beschaffen und das Land zu verlassen. Dass gestützt auf seine Erklärungen vorerst einzig versucht worden ist, seine Herkunft aus Sierra Leone zu erstellen, ist nicht zu beanstanden, nachdem - wie er selber unterstreicht - zwei Befragungen am 16. September 2002 bzw. 27. März 2003 noch Hinweise dafür ergeben hatten, dass er entgegen dem rechtskräftigen Asylentscheid doch aus diesem Land stammen könnte. Es war gestützt hierauf vertretbar, die Abklärungen erst im März 2005 auf Guinea auszudehnen, nachdem die zuständigen Behörden von Sierra Leone ihrerseits negativ entschieden und die ursprüngliche Vermutung, er könnte aus Guinea stammen, bestätigt hatten (vgl. das Urteil 2A.149/2002 vom 10. April 2002, E. 3). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Die vorliegende Beschwerde war zum Vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 152 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: