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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 796/05 
 
Urteil vom 19. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
A.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker, Bernstrasse 29, 3360 Herzogenbuchsee, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 27. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene A.________ war vom 3. Oktober 1988 bis 31. Dezember 2002 bei der in X.________ domizilierten Maschinenfabrik Y.________ AG, zuletzt als Hubstaplerfahrer, angestellt gewesen. Seit Ende September 2002 krank geschrieben, meldete er sich am 4. Juni 2003 unter Hinweis auf depressive Beschwerden sowie eine im September 2002 durchgeführte Nasenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und gelangte mit Verfügung vom 23. Dezember 2004 zum Schluss, dass mangels eines erheblichen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die IV-Stelle insofern gut, als sie die Verfügung, soweit den Anspruch auf berufliche Massnahmen betreffend, zwecks Vornahme weiterer Abklärungen aufhob; soweit weitergehend wurde die Einsprache abgewiesen und insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit der Begründung ab, gestützt auf die hinreichend erhobenen ärztlichen und erwerblichen Grundlagen sei der Rentenanspruch nicht ausgewiesen (Entscheid vom 27. September 2005). 
C. 
A.________ lässt, unter Auflegung weiterer medizinischer Berichte, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur Durchführung von medizinischen Massnahmen und Zusprechung einer mindestens halben, eventuell einer Dreiviertels-, eventuell einer ganzen Rente für die Dauer der beruflichen und medizinischen Eingliederungsmassnahmen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 liess der Versicherte einen Bericht des Spitals Z.________, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik der Universität C.________, vom 6. Dezember 2005 nachreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Der kantonale Entscheid enthält eine zutreffende Darstellung der Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) mit der hierzu ergangenen, unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG unverändert weiter geltenden Rechtsprechung zu den Begriffen Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; Art. 6, 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.3) sowie über die - ebenfalls nicht modifizierte - Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen sowie in der seit 1. Januar 2004 [Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003; 4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.] geltenden Fassung; Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1). Richtig sind auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a [Urteil V. vom 24. Januar 2000, I 128/98]) sowie - wiedergegeben im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 - zur Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Anzufügen bleibt, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Während sie sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und Taggeldgeldleistungen erhält, besteht somit kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVV). Die dafür spezifische Invalidität tritt erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein (BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 Erw. 3b [Urteil K. vom 20. November 2000, I 201/00]; Urteile M. vom 27. August 2002, I 21/02, Erw. 2.1, D. vom 4. Juni 2002, I 413/01, Erw. 1b, G. vom 6. Dezember 2001, I 190/01, Erw. 2a, und B. vom 22. November 2001, I 287/01, Erw. 2b/aa; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 21 ff.). Somit ist zunächst stets das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen zu prüfen; über die Rentenberechtigung ist nur dann zu befinden, wenn die versicherte Person schon vor oder während dieser Massnahmen explizit einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Rentenvoraussetzungen ausnahmsweise schon vor oder während der Eingliederung gegeben sind (Urteil B. vom 22. November 2001, I 287/01, Erw. 2b/aa). 
3. 
3.1 In seiner IV-Anmeldung vom 4. Juni 2003 hatte der Beschwerdeführer einzig um berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung ersucht. Ebenso wurde, nachdem ihm mit Verfügung der IV-Stelle vom 23. Dezember 2004 Leistungen der Invalidenversicherung generell abgesprochen worden waren, einspracheweise lediglich geltend gemacht, es seien der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben und vor Erlass der neuen Verfügung geeignete berufliche Abklärungsmassnahmen durchzuführen. Der Versicherte hat somit erwiesenermassen keine Berentung gefordert, sondern diese erst als Reaktion auf die ausdrückliche Verneinung des entsprechenden Anspruchs im Rahmen des Einspracheentscheides sowie durch die Vorinstanz insbesondere im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren beantragt, indes beschränkt auf die Dauer der beruflichen und medizinischen Eingliederungsmassnahmen. 
3.2 
3.2.1 Nach dem in Erw. 2.2 hievor Dargelegten hätte die IV-Stelle angesichts dieser Ausgangslage nur über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen befinden dürfen, während der Rentenanspruch einzig für den Fall zu prüfen gewesen wäre, dass im damaligen Zeitpunkt wegen seines Gesundheitszustandes (noch) keine Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätte (BGE 121 V 190; Urteil M. vom 27. August 2002, I 21/02, Erw. 2.2 mit Hinweis auf Urteil B. vom 22. November 2001, I 287/01, Erw. 2b/aa und bb; vgl. auch Meyer-Blaser, a.a.O., S. 25 in fine). Davon war jedoch auch die Beschwerdegegnerin nicht ausgegangen, hatte sie doch im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 - unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 35 % - den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen jedenfalls nicht ausgeschlossen und weitere Abklärungen in diesem Sinne ausdrücklich befürwortet. Über den Anspruch auf eine Invalidenrente wäre somit zu jener Zeit nicht zu entscheiden gewesen; massgebend ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches, sodass eine während der Dauer der beruflichen Massnahmen möglicherweise eingetretene Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen ist. 
3.2.2 Die Verwaltung hat den - durch das kantonale Gericht bestätigten - Rentenentscheid demnach zu früh getroffen. Nach Prüfung und allfälliger Durchführung von beruflichen und, soweit indiziert, medizinischen Eingliederungsmassnahmen wird sie erneut darüber befinden müssen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, ob im Zeitpunkt, da der Invalidenrentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entstehen würde, die Voraussetzungen einer taggeldbegleiteten Eingliederungsmassnahme oder - im Hinblick auf eine bevorstehende Eingliederungsmassnahme - eines Wartetaggeldes gegeben waren. Dazu gehört die Erfüllung sämtlicher materieller Anspruchsvoraussetzungen für eine Eingliederungs- und nicht nur Abklärungsmassnahme (BGE 116 V 91 Erw. 3b), worunter die begrifflichen, invaliditätsmässigen und sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergebenden Erfordernisse gehören. Sind diese Voraussetzungen, zu denen namentlich die objektive Eingliederungsfähigkeit und die subjektive Eingliederungsbereitschaft zählen (ZAK 1991 S. 178), zu bejahen, schliesst der so entstandene taggeldbegleitete Eingliederungs- oder Wartetaggeldanspruch die Zusprechung der Invalidenrente aus. Andernfalls wäre der Rentenanspruch - unter Berücksichtigung auch der aktuellen medizinischen Grundlagen - erneut zu prüfen. 
3.3 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne zweiten Schriftenwechsel aufgelegten neuen Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 357 Erw. 4). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2005, soweit den Rentenanspruch betreffend, aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: