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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_60/2010 
 
Verfügung vom 19. April 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Eusebio, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Ivo Corvini, 
 
gegen 
 
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, Postfach, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Februar 2010 des Verfahrensgerichts in Strafsachen des 
Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Statthalteramt Liestal eröffnete am 7. Februar 2010 gegen X.________ ein Untersuchungsverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Körperverletzung sowie Tätlichkeiten. Mit Haftbefehl vom 8. Februar 2010 wurde X.________ befristet bis am 7. März 2010 in Untersuchungshaft gesetzt. 
 
B. 
Eine von X.________ am 10. Februar 2010 erhobene Haftbeschwerde wurde vom Verfahrensgericht in Strafsachen am 19. Februar 2010 abgewiesen. Gleichzeitig hiess das Verfahrensgericht einen Antrag des Statthalteramts auf Haftverlängerung teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen bis zum 2. April 2010. 
 
C. 
Gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts vom 19. Februar 2010 gelangt X.________ mit Beschwerde vom 8. März 2010 ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die ordentlichen Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 
 
D. 
Der Beschwerdeführer ist am 29. März 2010 vom Bezirksstatthalteramt unter Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Das Bundesgericht stellte den Verfahrensbeteiligten in der Folge in Aussicht, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben und ersuchte sie, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der Kostenregelung zu äussern. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen zur Kostenregelung fest. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft, gegen welches nach Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offen stünde. Vom Beschwerdeführer beanstandet wurde die Anordnung und Weiterführung der Untersuchungshaft wegen nicht hinreichenden Haftgründen und fehlender Verhältnismässigkeit. Mit der am 29. März 2010 erfolgten Haftentlassung entfällt allerdings das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde. Es stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 125 I 394 E. 4b). Das Verfahren ist somit nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben. 
 
2. 
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4). 
 
3. 
Die Vorinstanz begründete die Anordnung und Weiterführung der Untersuchungshaft im angefochtenen Entscheid mit dem Vorliegen von Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr. Sie erwog, es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass es bei einem weiteren Zusammenleben des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen Opfer erneut zu Gewaltdelikten kommen könnte. Möglich sei, dass die Gewalttätigkeiten mit einer Drogensucht zusammenhängen könnte. Durch die Auflösung des gemeinsamen Haushalts mit dem mutmasslichen Opfer erscheine zwar eine gewisse Beruhigung der Situation absehbar. Ob allenfalls Ersatzmassnahmen wie ein Kontaktverbot ausreichen würden, um die Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr auszuschliessen bzw. erheblich zu verringern könne erst nach Vorliegen eines in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens beurteilt werden, zumal nicht beurteilt werden könne, wie der Beschwerdeführer insbesondere auch angesichts seiner mutmasslichen Drogensucht die Trennung vom mutmasslichen Opfer verkraften werde. 
Eine summarische Prüfung der Lage vor dem Hinfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses ergibt Folgendes: Der Argumentation der Vorinstanz kann zwar insoweit gefolgt werden, als sie erwogen hat, dass im Falle eines weiteren Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen Opfer eine gewisse Gefahr erneuter Gewaltdelikte bestanden hätte. Die Vorinstanz hat allerdings geeignete, weniger als die Untersuchungshaft in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreifende Ersatzmassnahmen nicht sorgfältig geprüft, wie es das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) in einem solchen Fall gebietet (BGE 133 I 27 E. 3.2). Der blosse Hinweis darauf, dass eine psychiatrische Abklärung hängig sei, vermag die Prüfung geeigneter Ersatzmassnahmen nicht zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 8.3). Insbesondere hat die Vorinstanz nicht in genügender Weise dargelegt, weshalb ein Kontaktverbot nicht geeignet gewesen wäre, die Gefahr weiterer Gewaltdelikte auszuschliessen bzw. erheblich zu verringern. Daran ändert auch der Hinweis der Vorinstanz auf die mutmassliche Drogensucht des Beschwerdeführers nichts. Die Prüfung eines Kontaktverbots als Ersatzmassnahme wäre auch deshalb geboten gewesen, weil eine gewisse Beruhigung der Situation durch die Auflösung des Haushalts des Beschwerdeführers mit dem mutmasslichen Opfer unbestrittenermassen absehbar war. 
 
4. 
Nach dem oben Ausgeführten wird der Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich kostenpflichtig. Somit hat der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_60/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Liestal und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Eusebio Mattle