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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_40/2010 
 
Urteil vom 19. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bank Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 1. März 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit - ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 3. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 10. März 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung der (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 3. Februar 2010 gestellt haben, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführer nichts vorbringen, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal weder die Bundesverfassung noch Art. 6 EMRK dem Richter verbieten, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Prozesse zu verweigern (Art. 29 Abs. 3 BV; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433), 
dass im Übrigen die Beschwerdeführer auch in ihrer nachträglichen Eingabe die von ihnen behauptete Bedürftigkeit und die angebliche Erfolglosigkeit der Suche nach einer Ersatzwohnung in keiner Weise belegen, 
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 5 BGG), 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann