Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_274/2010 
 
Urteil vom 19. April 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 15. Februar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. März 2010 wie auch die Eingabe vom 1. April 2010 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Februar 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den Stand des zwischenzeitig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens VD.2009.745 auf die Zeit vor Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Begründung abgelehnt hatte, das Versäumen der Frist sei auf eine grobe Nachlässigkeit des rechtskundigen Vertreters zurückzuführen, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich einzig das Verhalten ihres damaligen Rechtsvertreters bemängelt, ohne indessen auch nur ansatzweise auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen und dabei aufzuzeigen, weshalb ihr das Handeln des damaligen Rechtsvertreters nicht hätte zugerechnet werden dürfen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. April 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel