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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_213/2012, 1B_214/2012 
 
Urteil vom 19. April 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
 
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, 
Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. 
In Erwägung, 
dass X.________ und Y.________ sich gegenseitiger, angeblich am 1. Mai 2011 erfolgter Tätlichkeiten beschuldigten und entsprechend Strafantrag stellten; 
dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 19. Juli 2011 beide zunächst wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig sprach und je mit Fr. 250.-- büsste; 
dass die beiden Strafbefehle in der Folge in Wiedererwägung gezogen, die Bussen aufgehoben und die Untersuchungen gemäss Verfügungen vom 7. Oktober 2011 eingestellt wurden; 
dass X.________ gegen Y.________ sodann am 21. September 2011 einen Strafantrag stellte wegen angeblich am 19. September 2011 begangener Tätlichkeiten; 
dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2011 auch die diesbezügliche Untersuchung einstellte; 
dass X.________ gegen die Einstellungen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob; 
dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerden am 22. März 2012 mit zwei separaten Verfügungen abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist (Geschäfts-Nrn. UE110213-O/Ugk/ BUT sowie UE110214-O/U/gk/BUT); 
dass X.________ gegen die beiden obergerichtlichen Verfügungen mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen; 
dass die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügungen selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; 
dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen; 
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass dem Beschwerdegegner vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist; 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Die beiden Verfahren 1B_213/2012 und 1B_214/2012 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp