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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_136/2012 
 
Urteil vom 19. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Strickler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (Verleumdung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Februar 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil er sich materiell zur Sache geäussert, jedoch keinen Revisionsgrund geltend gemacht hatte. Vor Bundesgericht behauptet er nicht, im kantonalen Verfahren einen Revisionsgrund vorgebracht zu haben. Seine materiellen Ausführungen sind unzulässig. Auch sein unbegründeter Vorwurf, in St. Gallen bekämen Ausländer und Rechtsvertreter immer Recht, ist nicht zu hören. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn