Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_151/2012 
 
Urteil vom 19. April 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Februar 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Als der Entscheid erst im Dispositiv vorlag, wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er wurde auf die Rechtslage und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe nach Vorliegen des begründeten Entscheids zu ergänzen (act. 5). Nachdem die Begründung vorlag, ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, der indessen der angefochtene Entscheid nicht beilag (act. 6). Deshalb wurde er am 28. März 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 16. April 2012 nachzureichen, ansonsten seine Beschwerde unbeachtet bleibe. Anstelle des Urteils reichte er am 13. April 2012 "eine Taubenfeder für den Frieden" ein (act. 8). Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 
 
Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden könnte. Zum einen war der Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Zum anderen ergibt sich aus den drei Eingaben des Beschwerdeführers nicht, aus welchem Grund Art. 59 BGG nicht hätte angewandt werden dürfen (vgl. act. 1, 6 und 8). 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn