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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_348/2013 
 
Urteil vom 19. April 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg. 
 
Gegenstand 
Erprobung energetisch instationärer Massivbauweise, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, 
vom 8. März 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ führt ein Architektur- und Ingenieurbüro. Im Frühling 2011 reichte er im Namen von A.________ und B.________ ein Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses in C.________ ein. Am 26. August 2011 erteilte der Oberamtmann des Saanebezirks die Baubewilligung. 
 
Am 20. September 2011 stellte X.________ in eigenem Namen ein Gesuch um Abweichung von den geltenden Regeln im Bereich der thermischen Energie im Hochbau zur Erprobung einer energetisch instationären Massivbauweise. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Freiburg wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Freiburg, Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 8. März 2013 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass der Architekt eines Bauvorhabens nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Beschwerde erweise sich indessen auch materiell als unbegründet und sei abzuweisen. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführugen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Volkswirtschaftsdirektion und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli