Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_410/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre psychiatrische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 29. März 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Belehrung durch ihre amtliche Verteidigerin ein Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 11. November 2015 ausdrücklich angenommen hatte, reichte sie später persönlich doch noch eine Berufung ein. Darauf trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. März 2016 nicht ein, weil keine Gründe ersichtlich waren, welche die verbindliche Annahmeerklärung der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen vermochten. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht, weil sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, sondern materiell zu ihrer Situation in der psychiatrischen Klinik äussert. Dazu kann das Bundesgericht indessen im vorliegenden Verfahren keine Stellung nehmen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn