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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_323/2018  
 
 
Urteil vom 19. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 29. März 2018 (ZK1 18 2). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________, deren Ehe im Juni 2015 in Deutschland geschieden wurde, sind die Eltern von C.________ (2003) und D.________ (2004), welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter stehen. 
Vor dem Hintergrund der vielen Unterrichtsausfälle von D.________ machte der Schulleiter im Mai 2017 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Nordbünden, worauf diese ein Abklärungsverfahren einleitete. Am 21. November 2017 konnte die KESB eine Ausreise des Kindes mit der Mutter gerade noch verhindern; gleichentags brachte die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden dieses fürsorgerisch in der Klinik E.________ unter, wo dieses bis am 29. November 2017 verblieb. 
In der Folge prüfte die KESB die Errichtung einer Beistandschaft und errichtete diese schliesslich mit Entscheid vom 18. Dezember 2017. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 4. April 2018 ab. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ beim Bundesgericht am 9. April 2018 (Postaufgabe 14. April 2018) eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 BGG; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren und aus den Ausführungen, wonach D.________ wieder in die Regelschule gehen soll, wird nicht klar, ob überhaupt die Aufhebung der Beistandschaft im Vordergrund steht. Schon daran scheitert die Beschwerde. 
Sodann setzt sich die Beschwerdeführerin aber auch nicht mit den ausführlichen Erwägungen des 20-seitigen angefochtenen Entscheides auseinander, sondern beschränkt sich auf die Aussage, ihre Tochter sei in der Schule ein Mobbing-Opfer und dürfe nicht als Täterin behandelt werden und sei in einem schlechteren Zustand als vor den verfügten Massnahmen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren mit Präsidialurteil zu entscheiden ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli