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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_21/2021  
 
 
Urteil vom 19. April 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unternehmenskauf, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 8. Februar 2021 
(ZK1 2020 25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die C.________ GmbH und A.________ (Klägerinnen) reichten am 25. März 2020 beim Bezirksgericht Höfe Klage gegen B.________ ein. Mit Verfügung vom 28. April 2020 stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts fest, dass die Klägerinnen seiner Aufforderung zur Einreichung eines weiteren Exemplars der Klageschrift sowie eines Doppels der Beilagen KB 1-2 und der Klagebewilligung im Original nicht nachgekommen seien, und trat auf die Klage nicht ein. 
A.________ wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 11. Mai und vom 2. Juni 2020 im Namen beider Klägerinnen an das Bezirksgericht und verlangte u.a. die Aufhebung der Verfügung vom 28. April 2020 und die Fortsetzung des Klageverfahrens vor dem Bezirksgericht. Das Bezirksgericht überwies die Verfahrensakten am 5. Juni 2020 an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses behandelte die genannten Schreiben als Berufung gegen die Verfügung vom 28. April 2020 und wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 8. Februar 2021 ab. 
A.________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. März 2021 Beschwerde in Zivilsachen. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts der von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe des Streitwerts von Fr. 17'500.-- im vorliegenden Fall unzulässig (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
In einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend macht, ist im Einzelnen unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5, 133 III 393 E. 7.1). 
 
4.  
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Erstinstanz habe den Klägerinnen Frist bis zum 20. April 2020 zur Einreichung einer Klagebewilligung im Original angesetzt. Die Klägerinnen brächten zwar vor, die Klagebewilligung Mitte des Monats April per A-Post aufgegeben zu haben, reichten dafür aber keinen Beweis ein. Aus dem Umstand, dass sie am 11. Mai 2020 beim Vermittlungsamt um Wiederherstellung der angeblich verloren gegangenen Klagebewilligung ersuchten, lasse sich eine rechtzeitige Aufgabe des Originals der Klagebewilligung zu Handen des Gerichts von vornherein nicht ableiten. Somit blieben die Klägerinnen mit der Einreichung der Klagebewilligung im Original säumig, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auf die Klage nicht eingetreten sei. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich offensichtlich nicht hinreichend mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf die Berufung abwies. Sie beharrt vielmehr bloss auf ihrer Sachdarstellung, wonach sie die geforderten Dokumente dem Bezirksgericht fristgerecht per A-Post gesandt habe, und macht geltend, es habe (für sie) "kein Motiv" (d.h. keinen Grund) gegeben, die Dokumente nicht zuzustellen und diese seien infolge der Pandemie nicht beim Bezirksgericht angekommen. Damit zeigt sie indessen offensichtlich nicht rechtsgenügend auf, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, indem sie mangels Beweises der fristgerechten Zustellung der Klagebewilligung von der Säumnis der Klägerinnen ausging. 
 
5.  
Die Beschwerde ist damit offensichtlich nicht hinreichend begründet und es kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, und der C.________ GmbH, U.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer