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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_94/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 15. Dezember 2022 (BEZ.2022.36). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 7. März 2022 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2021 ab. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2023 Beschwerde an das Bundesgericht. 
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 eine weitere Eingabe mit dem Titel "Ausstandsgesuch sowie Einspruch/Einsprache/Beschwerde bzw. das für einen solchen Fall anzuwendende Rechtsmittel" ein. Am 14. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt. Am 30. März 2023 und am 13. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin je ein Gesuch um Akteneinsicht. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde und auf den Beizug der kantonalen Akten wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsbegehren. Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst mit nicht nachvollziehbaren oder untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über das Ausstandsbegehren mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteile 4A_433/2022 vom 23. November 2022 E. 2; 4A_194/2021 vom 7. Mai 2021 E. 1; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr eine nicht näher bezeichnete Bundesgerichtskanzlei und eine nicht namentlich genannte Präsidentin im vorliegenden Verfahren eine "Doppelverfügung" betreffend Kostenvorschuss und aufschiebende Wirkung zugestellt habe. Es mache auch den Anschein, dass Bundesrichterin Kiss und nicht die aktuelle Präsidentin Jametti die Verfügungen veranlasst und sie namentlich zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und ihr Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen habe. Die erste zivilrechtliche Abteilung sei daher befangen. 
Die Beschwerdeführerin macht damit offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift frei über die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinaus. Sie erhebt keine Sachverhaltsrüge, zumindest genügt sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Erwägung 2.2). Darauf kann sie sich für ihre Rechtsrügen nicht stützen.  
 
4.2. Auch im Übrigen erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie rügt zwar die Verletzung einer Vielzahl von Verfassungsbestimmungen, der EMRK und weiterer Normen. Sie begnügt sich aber damit, dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne indessen hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese die angerufenen Bestimmungen verletzt haben soll.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 6. März 2023 die Herabsetzung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.--, die Aufhebung der Verfügungen betreffend Kostenvorschuss und aufschiebende Wirkung, sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Bezahlung des Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die Verfügungen der Instruktionsrichterin nicht anfechtbar sind (Art. 32 Abs. 3 BGG; Urteile 4A_273/2022 vom 24. August 2022 E. 1; 4A_199/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3). 
 
Möglich ist einzig, um eine Wiedererwägung von prozessleitenden Verfügungen zu ersuchen, sofern neue tatsächliche Aspekte vorgebracht werden. Allerdings kann dabei die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG nicht umgangen werden, indem im Kleide eines Wiedererwägungsgesuchs Kritik am Inhalt und an den Entscheidgründen einer verfahrensleitenden Verfügung geübt wird, ohne neue tatsächliche Aspekte einzubringen, die geeignet sind, zu einem anderen Entscheid zu führen; die Zulassung eines so begründeten Wiedererwägungsgesuchs würde dazu führen, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 BGG unterlaufen würde und toter Buchstabe bliebe (Urteil 4A_199/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Eingabe einzig ihre Sicht der Dinge, ohne neue tatsächliche Aspekte im gerade genannten Sinn einzubringen. Auf das Wiedererwägungsgesuch ist daher nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch eine Weiterleitung an "die dafür zuständige Bundesstelle" oder die Rekurskommission des Bundesgerichts. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, es sei offenzulegen, von welcher Abteilung die erwähnten Verfügungen stammten und wer die Instruktionsrichterin sei. 
Aus den Verfügungen geht klar und deutlich hervor, dass das vorliegende Verfahren durch die erste zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts behandelt wird und die Verfügungen im Namen der Präsidentin dieser Abteilung erlassen wurden. Dies ist auch der Beschwerdeführerin bekannt, hat sie doch ein Ausstandsgesuch gegen diese Abteilung gestellt (oben Erwägung 3) und darin die Abteilungspräsidentin namentlich erwähnt. Es hat damit sein Bewenden. 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin stellt zwei Akteneinsichtsgesuche. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit Einsicht in die kantonalen Akten zur Begründung ihrer Beschwerde erhofft, hätte sie innert Beschwerdefrist bei der Vorinstanz um Einsicht in die Vorakten nachsuchen müssen (Urteil 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Die kantonalen Akten wurden vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht beigezogen und es wurde auch keine Vernehmlassung bei der Beschwerdegegnerin oder bei der Vorinstanz eingeholt (oben Erwägung 1). Das bundesgerichtliche Verfahrensdossier besteht damit einzig aus den Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus den ihr bereits zugestellten Eingangsanzeigen und den ihr ebenfalls zugestellten verfahrensleitenden Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist somit bereits im Besitz sämtlicher Akten des bundesgerichtlichen Verfahrensdossiers. Unter diesen Umständen besteht kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, diese Akten vor dem Entscheid des Bundesgerichts nochmals einzusehen. Die Akteneinsichtsgesuche sind abzuweisen. Selbstverständlich kann die Beschwerdeführerin die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach dem vorliegenden Entscheid einsehen, sofern sie dies wünscht. 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger