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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_724/2023  
 
 
Urteil vom 19. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. August 2023 (LE230010-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1969; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1974; Beschwerdegegnerin) heirateten im Februar 2015. Sie sind die gemeinsamen Eltern des im Jahr 2013 geborenen Sohnes C.________. Die Ehefrau ist ausserdem Mutter zweier vorehelicher Töchter, die in ihrem Haushalt leben, und der Ehemann ist Vater dreier vorehelicher Kinder, die alle volljährig sind.  
 
A.b. Am 14. und 19. Oktober 2021 haben beide Ehegatten beim Bezirksgericht Pfäffikon je ein Eheschutzgesuch eingereicht. Das Bezirksgericht vereinigte die Verfahren und am 15. Oktober 2021 schlossen die Ehegatten eine Teilvereinbarung insbesondere zur elterliche Sorge, zur Obhut und zum persönlichen Verkehr betreffend den Sohn. Am 25. Februar 2022 zog der Ehemann sein Gesuch zurück. Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 hielt das Bezirksgericht fest, dass die Ehegatten sich am 18. Oktober 2021 getrennt hatten, und regelte die Folgen des Getrenntlebens. Dabei beliess es den Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, stellte ihn unter die alternierende Obhut beider Elternteile, genehmigte die Teilvereinbarung, verpflichtete A.________ zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt und hielt die Grundlagen der Unterhaltsberechnung fest.  
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ hiergegen namentlich im Unterhaltspunkt erhobene Berufung mit Urteil vom 14. August 2023 (eröffnet am 28. August 2023) teilweise gut und verpflichtete diesen zur Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich Fr. 936.-- von 1. November 2021 bis 31. Juli 2023, Fr. 749.-- von 1. August 2023 bis 30. November 2023 und von Fr. 822.-- ab 1. Dezember 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (alles ohne Betreuungsunterhalt) und von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 902.--, Fr. 312.-- und Fr. 388.-- in denselben Zeiträumen (alles Dispositivziffer 1). Die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Grundlagen des Unterhalts hob das Obergericht ersatzlos auf (Dispositivziffer 2). Weitergehend wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 3), und verlegte die Prozesskosten für beide kantonalen Verfahren (Dispositivziffern 4-9). 
 
C.  
A.________ gelangt am 25. September 2023 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, er sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 des Entscheids des Obergerichts für die Dauer des Getrenntlebens zur Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'841.-- von 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021, Fr. 660.-- von 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022, Fr. 125.-- von 1. August 2022 bis 30. November 2023 und Fr. 186.-- von 1. Dezember 2023 bis 31. Juli 2026 sowie von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 550.-- von 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021 und von Fr. 511.-- von 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 zu verurteilen. Ausserdem seien die wirtschaftlichen Grundlagen der Unterhaltsberechnung festzuhalten, wobei er die entsprechenden Zahlen detailliert angibt. Eventuell sei die Sache zur Klärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei die Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. 
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin als letzte Instanz (Art. 75 BGG) über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Ehegatten- und Kindesunterhalt) entschieden hat. Im Streit steht damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 148 III 95). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Beschwerdegegnerin nicht befragt und damit ein entscheidwesentliches Beweismittel nicht erhoben worden sei.  
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht jeder Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1 [einleitend]; 140 I 99 E. 3.4). Auch mit Blick auf den Gehörsanspruch kann das Gericht von einer Beweismassnahme absehen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür zum Schluss kommt, seine dadurch gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache könne durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2). 
 
3.2. Das Obergericht erachtete eine (weitergehende) Befragung der Parteien und damit auch der Beschwerdegegnerin nicht als notwendig, da diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und den Parteivertretern zwei Parteivorträge zugestanden worden seien. Auch im Berufungsverfahren sei eine persönliche Parteibefragung nicht notwendig gewesen, da die Parteien sich in den umfassenden Eingaben ausreichend hätten zur Sache äussern können. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte im Berufungsverfahren auch geheilt werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei rechtswidrig, von der Befragung der Ehefrau abzusehen, weil dadurch ein wesentliches Beweismittel in einem Sachverhalt mit eher hohen Komplexität nicht abgenommen werde. Die Wahl der Beweismittel dürfe nicht derart eingeschränkt werden, dass relevante Sachverhalte nicht geeignet aktenkundig würden, zumal bei Geltung der Untersuchungsmaxime. Eine Heilung dieses Mangels im Berufungsverfahren sei nicht möglich.  
Mit seinen Vorbringen äussert der Beschwerdeführer sich nicht zur für das Obergericht letztlich entscheidenden Überlegung, die Befragung sei mit Blick auf die bereits vorliegenden Akten (Parteivorträge und -eingaben) nicht notwendig. Auf die Beschwerde ist insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer hält den Anspruch auf rechtliches Gehör weiter deshalb als verletzt, weil keine Kinderbefragung stattgefunden habe. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Anhörung des Sohnes im kantonalen Verfahren thematisiert worden wäre, und der Beschwerdeführer bringt nicht vor, das Obergericht habe den Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1) insoweit unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte festgestellt (vgl. vorne E. 2). Die Vorinstanz hat sich denn auch nicht zum Thema Kindesanhörung (Art. 298 ZPO) geäussert. Der Beschwerdeführer ist jedoch verpflichtet, sämtliche dem Bundesgericht unterbreiteten Rügen soweit als möglich bereits vor der Vorinstanz vorzubringen (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1). Auch ist es ihm grundsätzlich verwehrt, im Verfahren vor Bundesgericht neue Beweismittel zu benennen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten.  
 
4.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht im Anschluss an seine Ausführungen zur Sache verschiedentlich in pauschaler Art und Weise vorwirft, den Gehörsanspruch verletzt zu haben, indes nicht weiter auf das verfassungsmässige Recht eingeht. Auch diesbehüglich fehlt es an einer hinreichend genaue Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2).  
 
5.  
In der Sache umstritten ist die Festlegung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Ehegatten- und Kindesunterhalts. Der Beschwerdeführer geht ausführlich auf die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs ein und legt detailliert dar, inwieweit das Obergericht diese verletzt und den strittigen Unterhalt falsch festgesetzt haben soll. Dabei missachtet er, dass die Verletzung von Bundesrecht im vorliegenden Verfahren kein zulässiger Rügegrund ist (vorne E. 2). Der Beschwerdeführer macht sodann verschiedene Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. Zwar kann er sich vorliegend im Prinzip auf die Verletzung dieses verfassungsmässigen Rechts berufen. Indes geht die Beschwerdeschrift in keiner Weise auf den Gehalt des Willkürverbots ein. Vielmehr bezeichnet der Beschwerdeführer dieses gleichsam im Anhang zu seinen Ausführungen zur angeblichen Verletzung von Bundesrecht als verletzt, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht willkürlich entschieden haben soll. Soweit sich in der Beschwerde dennoch eigenständige Ausführungen zur angeblichen Verfassungsverletzung finden, beschränken sich diese darauf, die Sichtweise des Beschwerdeführers wiederzugeben und dem Obergericht Willkür vorzuwerfen. Dies genügt den geltenden Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2; Urteile 5A_948/2022 vom 31. März 2023 E. 3; 5A_302/2021 vom 29. März 2022 E. 3.3). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Damit sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Neuberechnung des Unterhalts nicht zu prüfen. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die kantonale Kostenregelung einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber