Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_4/2024
Urteil vom 19. April 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2014; Erlass von Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Februar 2024 (100.2024.64).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1966; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/BE Im Zusammenhang mit seinem Ersuchen, die rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2014, seien zu erlassen, war er nach bis dahin erfolglosen Verfahren an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern gelangt. Dort erhob er gegen die Präsidentin der Steuerrekurskommission ein Ausstandsgesuch. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch am 17. März 2023 ab und auferlegte dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 200.-. Am 7. Juni 2023 stellte der Steuerpflichtige das Gesuch um Erlass dieser Verfahrenskosten, das die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 17. Januar 2024 abwies. Die handschriftlichen Beanstandungen des Steuerpflichtigen vom 12. Februar 2024 (Posteingang) überwies die Steuerrekurskommission am 27. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit einzelrichterlichem Urteil 100.2024.64U vom 29. Februar 2024 trat das Verwaltungsgericht auf die als Beschwerde entgegengenommene Sache nicht ein. Es erwog, der Steuerpflichtige stelle weder einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung noch liefere er eine hinreichende Begründung. Er verweise lediglich darauf, dass er Sozialhilfe beziehe, ohne darzulegen, weshalb die Steuerrekurskommission zu Unrecht die geltend gemachte Mittellosigkeit verneint habe.
1.2. Mit Schreiben vom 11. April 2024 wendet der Steuerpflichtige sich an das Bundesgericht. Nach der in Versform gehaltenen Darstellung, welche die Geschichte seiner Vorfahren, seine eigenen Lebensumstände und seine Sichtweise auf das Funktionieren der Justiz umfasst, was alles fünfeinhalb Seiten beansprucht, gelangt er auf einer abschliessenden Seite zum angefochtenen Urteil. Er äussert sein Unverständnis über die herrschende Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege, zur Kostenvorschusspflicht und zum fehlenden Hinweis in den Rechtsmittelbelehrungen auf bestehende Fristenstillstände. Schliesslich räumt er ein, dass "diese Eingabe nicht die Anforderungen des Bundesgerichts vollständig erfüllt". Eine bessere Eingabe sei ihm aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen aber nicht möglich.
2.
2.1. Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde verschiedentlich dargelegt (Urteile 9C_180/2023 vom 7. März 2023; 5D_155/2018 vom 2. Oktober 2018; 5D_146/2016 vom 20. September 2016). Darauf kann verwiesen werden. Dennoch unterbreitet der Steuerpflichtige dem Bundesgericht abermals eine Eingabe, die an den gesetzlichen Anforderungen offenkundig vorbeizielt. So geht er auf die Gründe, welche die Vorinstanz zum Nichteintreten geführt haben, in keiner nachvollziehbaren Weise ein und unterlässt er es, seine Gedanken mit verfassungsrechtlichen Überlegungen zu untermauern. Eine rechtsgenügliche Begründung ist nicht ersichtlich.
2.2. Mangels hinreichender Begründung ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Aus dem Sachzusammenhang ist abzuleiten, dass er für diesen Fall für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das zumindest sinngemässe Gesuch ist mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. April 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher