Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.69/2006 /blb
Urteil vom 19. Mai 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Konkursinventar,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde vom 4. April 2006 (KBE.2005.36).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Konkursamt Zurzach führt die am 9. Dezember 2003 verfügte konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft E.________ durch. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 orientierte das Konkursamt X.________ über die Auflegung des Inventars und des Kollokationsplanes ab 17. Januar 2005 und über die Zulassung der von ihr eingegebenen Forderungen.
Am 27. Januar 2005 erhob X.________ Beschwerde gegen das konkursamtliche Inventar und verlangte die Aufnahme verschiedener Vermögenspositionen, u.a. eine Forderung von Fr. 1'423'627.-- gegen die Stiftung S.________. Der Nichteintretensentscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde vom 26. April 2005 teilweise gutgeheissen und die untere Aufsichtsbehörde angewiesen, die gegen das Konkursinventar gerichteten Beschwerdeanträge zu behandeln. Mit Entscheid vom 13. Juli 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche die obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 4. April 2006 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde vom 4. April 2006 mit Beschwerdeschrift vom 29. April 2006 (Poststempel) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Forderung von Fr. 1'423'627.-- gegen die Stiftung S.________ in das konkursamtliche Inventar aufzunehmen; sodann sei das Konkursamt anzuweisen, von näher bezeichneten Personen Akten zu verlangen. Weiter verlangt sie aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
2.1 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich auf ihre Eingabe an die Vorinstanz verweist und diese (auf S. 4 bis S. 8) im Wortlaut wiedergibt, setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42; vgl. Pfleghard, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.Aufl. 1998, Rz.5.82). Sodann kann auf den Vorwurf, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie weitere Bestimmungen der Bundesverfassung verletzt, nicht eingetreten werden, da im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2 Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen den Begründungsanforderungen nicht.
2.2.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen (unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen) festgehalten, dass es sich bei der Forderung, deren Aufnahme ins Konkursinventar die Beschwerdeführerin verlangt, um einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 18 ff. BVG handle und diese gemäss BGE 129 III 305 ff. sowohl im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich nicht in den Nachlass fallen könnten; gleiches gelte für Freizügigkeitsleistungen. Der betreffende Anspruch sei folglich nicht ins Inventar der Konkursmasse der Erbschaft aufzunehmen. Sodann hätten die Scheidungsakten, deren Aufnahme ins Konkursinventar die Beschwerdeführerin ebenfalls verlangt, keinen Vermögenswert, so dass nicht zu beanstanden sei, wenn das Konkursamt die Inventarisierung abgelehnt habe.
2.2.2 In das Konkursinventar gehört das gesamte zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Gemeinschuldners (Art. 221 SchKG). Nicht nur Gegenstände, deren Vorhandensein festgestellt ist, sondern auch zweifelhafte Rechtsansprüche sind als Konkursvermögen zu verzeichnen und zu verwerten (BGE 64 III 35 S. 36 f.; vgl. BGE 114 III 21 E. 5a S. 22). Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Verzicht auf Geltendmachung durch die Masse nur von der Gesamtheit der Gläubiger beschlossen werden könne (Art. 260 SchKG).
Die Beschwerdeführerin geht auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Erstellung des Konkursinventars verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die nach Meinung der Beschwerdeführerin (als Konkursgläubigerin) zu inventarisierenden Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen gemäss Art. 18 ff. BVG könnten ebenso wenig wie Freizügigkeitsleistungen ihrer Natur nach überhaupt nicht Bestandteil der Konkursmasse des zu liquidierenden Nachlasses sein und seien daher nicht ins Konkursinventar aufzunehmen. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, wenn sie erwogen hat, das Konkursamt habe die Scheidungsakten des Erblassers zu Recht als persönlichen bzw. wirtschaftlich wertlosen Gegenstand betrachtet, welcher nicht ins Inventar aufzunehmen sei (vgl. Lustenberger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 221).
2.3 Auf die den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ingesamt nicht genügende Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: