Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 39/05
Urteil vom 19. Mai 2006
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
I.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39,
9000 St. Gallen,
gegen
Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 12. Januar 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene I.________ arbeitete ab Mai 1993 als Hilfsbauarbeiter in der Firma V.________ und war damit bei der Winterthur-Columna berufsvorsorgeversichert. Seit einer Diskushernienoperation im November 1993 ist er nicht mehr erwerbstätig. Ab 1. November 1994 richtete ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente aus (Verfügung vom 1. Juli 1997), welche im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf Grund einer nunmehr bei 67 % liegenden Invalidität ab 1. Juli 1999 durch eine ganze Rente ersetzt wurde (Verfügung vom 22. Juni 2001). In der Folge ersuchte I.________ die Winterthur-Columna, die von ihr ab 9. November 1995 gewährte Invalidenrente (mit zwei Kinderrenten) ebenfalls entsprechend zu erhöhen, was diese indessen mit der Begründung ablehnte, die gesundheitliche Verschlechterung sei auf ein neu hinzugekommenes psychisches Leiden zurückzuführen, das "bei Eintritt der Invalidität noch nicht bestand" (Schreiben vom 11. Juli 2001).
B.
Die darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht eingereichte Klage, in welcher I.________ zur Hauptsache hatte beantragen lassen, die Winterthur-Columna sei zu verpflichten, seine Rente um jährlich mindestens Fr. 3579.80 und die dazugehörende Kinderrente um jährlich mindestens Fr. 708.10 zu erhöhen, wies dieses mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, die von der Winterthur-Columna ausgerichtete Rente sei rückwirkend ab 1. Juni 1999 um jährlich mindestens Fr. 5579.80 sowie die Kinderrenten um jährlich mindestens Fr. 708.10 zu erhöhen und die Rentennachzahlungen seien zu 5 % seit Verfall zu verzinsen; zudem sei die Rückführung der der Winterthur Leben überwiesenen Freizügigkeitsleistung an die Winterthur-Columna zu veranlassen.
Die Winterthur-Columna schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet, soweit es bei der Frage, ob ein neues Leiden hinzugekommen sei, um eine solche der Beweiswürdigung geht, auf eine materielle Stellungnahme und verweist für den Fall einer unter Umständen in Betracht zu ziehenden Rentenneuberechnung auf BGE 123 V 204.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die bei der Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung zu beachtende gesetzliche Grundlage (Art. 23 BVG) und die sich daraus ergebenden Grundsätze sowie die Rechtsprechung hiezu (vgl. BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies insbesondere auch das Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der für die Bejahung eines Leistungsanspruchs notwendigerweise während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (BGE 123 V 265 Erw. 1c mit Hinweis).
1.2 Unbestrittenermassen ist die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgestellte revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzig auf die psychische Entwicklung seit der erstmaligen Rentenzusprache zurückzuführen. Zu prüfen ist daher, ob zwischen dem psychischen Leiden, das Anlass für die von der Invalidenversicherung verfügte Rentenerhöhung bildete, und den somatischen Beschwerden, für welche die Beschwerdegegnerin bereits berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen erbringt, der für eine Rentenanpassung geforderte enge sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist.
2.
Die Winterthur-Columna machte im kantonalen Verfahren geltend, im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades sei der heutige Beschwerdeführer gar nicht mehr bei ihr versichert gewesen. In der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 wird unter Hinweis auf die Duplik an die Vorinstanz ausgeführt, die Nachdeckung sei spätestens Anfang Dezember 1994 erloschen. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, die Winterthur-Columna habe anerkannt - und sei dabei zu behaften -, dass er bis Ende Juni 1997 vorsorgeversichert gewesen sei.
2.1 Zur Begründung seines Standpunktes beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Winterthur-Columna vom 7. Januar 2002, in welchem diese schrieb: "Per 1.7.97 ist Herr I.________ nur noch mit 58 % aufgrund seines Rückenleidens versichert." Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daraus nicht gefolgert werden, bis Ende Juni 1997 habe noch eine volle, über den Invalidenteil von 58 % hinausgehende Versicherungsdeckung bestanden. Der Hinweis auf den "1.7.97" lässt sich damit erklären, dass bei der Vorsorgeeinrichtung vor der Zusprechung von Invalidenleistungen eine Wartefrist von 24 Monaten gilt. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin diese Frist ab dem Datum der Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung, dem 1. Juli 1999, zurückgerechnet, um darzutun, dass in jenem Zeitpunkt kein über die bereits anerkannte 58 %ige Invalidität hinausgehender Versicherungsschutz mehr bestand. Eine andere plausible Erklärung ist nicht ersichtlich. Dieser Aspekt bedarf indessen keiner weitergehenden Erörterung, da er - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - nicht entscheidrelevant ist.
2.2 Der beschwerdeführerische Einwand, schon anlässlich der ersten Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) im Juli 1995 seien "zuallermindest sinngemäss" "ganz klar psychische Auffälligkeiten" angesprochen worden, ist zu verwerfen. Im seinerzeitigen Psychiatrischen Konsilium des Dr. med. S.________ vom 22. Juni 1995 wird eine psychische Störung, mit welcher sich eine Arbeitsunfähigkeit begründen liesse, klar verneint. Die damals ärztlicherseits aufgezeigten Verhaltensweisen wie Skepsis, zögernde Haltung, viele "Wenn und Aber oder Bedingungen" sowie vorhandene Ängste bezogen sich einzig auf die besprochenen Wiedereingliederungsmöglichkeiten. Insoweit ist den Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2005, wonach die von Dr. med. S.________ seinerzeit genannten Merkmale nicht als psychische Auffälligkeiten bezeichnet werden können, durchaus beizupflichten.
2.3 Auch die Berufung auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.________ vom 28. Juni 2002 verfängt nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit, wie sie Art. 23 BVG verlangt, wird darin nämlich mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 vielmehr zu Recht fest, dass von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten nirgends - auch nicht im nachträglich im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Bericht seines Hausarztes vom 28. Juni 2002 - die Rede ist. Die dort erwähnten Erregungs- und Angstzustände wie auch die Ärgerausbrüche gegenüber Familienangehörigen stellen jedenfalls keine krankhafte psychische Behinderung dar. Auch die von der Vorinstanz beigezogenen Akten der Invalidenversicherung belegen für den Zeitraum der Versicherteneigenschaft - selbst wenn diese, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Erw. 2.1 hievor), bis Ende Juni 1997 anzuerkennen wäre - keine auf eine psychische Störung zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit.
3.
Unter diesen Umständen muss es damit sein Bewenden haben, dass - durch das MEDAS-Gutachten vom 19. Juli 2000 und den darin enthaltenen Psychiatrischen Konsiliarbericht des Dr. med. S.________ vom 6. Juli 2000 - eine Arbeitsunfähigkeit zufolge des neu aufgetretenen psychischen Leidens erst ab dem 1. April 1999 ausgewiesen ist. Der sachliche Zusammenhang mit dem ursprünglich anerkannten, ausschliesslich somatischen Gesundheitsschaden kann damit nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Zu ergänzenden Abklärungen besteht angesichts der vorhandenen Unterlagen, welche den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend dokumentieren, keine Veranlassung.
4.
Entgegen dem Begehren der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist dieser praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 f. Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: