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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_233/2010 
 
Urteil vom 19. Mai 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt 
Marc Weber, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Benno Lindegger, Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde St. Gallen, Rathaus, 
9001 St. Gallen, 
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung/Neuordnung Signalisation Parkplätze auf dem Güterbahnhof-Areal, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010. 
In Erwägung, 
dass die X.________ GmbH gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010 mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 31. März 2010, also während des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), zugestellt worden ist; 
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still stehen; 
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen; 
dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheids während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteile 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 und 4A_372/2007 vom 11. Oktober 2007); 
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am Montag 12. April 2010 zu laufen begonnen hat und am Dienstag 11. Mai 2010 abgelaufen ist; 
dass somit die mit 12. Mai 2010 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Mai 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli