Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1057/2013
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Urteil vom 19. Mai 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. September 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestrafte X.________ am 7. Oktober 2011 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV) mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 600.--.
Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zugrunde: X.________ fuhr am 4. Juli 2011, um 11.25 Uhr, mit seinem Motorrad auf der Julierpassstrasse. In Malix (Höhe Letzibach, oberhalb der Örtlichkeit Kreuz) überholte er ein Polizeifahrzeug und setzte seine Fahrt fort, "indem er unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve und bis in diese hinein noch ein zweites Fahrzeug überholte. Er tat dies, obwohl er nicht die Gewissheit haben konnte, das Manöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. [Er] überholte das zweite Fahrzeug zudem mit einem ungenügenden seitlichen Abstand und bog mit einem ungenügenden Abstand vor diesem wieder auf seine Fahrspur ein."
Auf seine Einsprache hin führte die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit von X.________ in Begleitung seiner Verteidigerin sowie von drei Beamten der Kantonspolizei einen Augenschein durch. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache an das Gericht.
B.
Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ am 4. Dezember 2012 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV frei. Es verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und Fr. 400.-- Busse.
Das Kantonsgericht von Graubünden ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und wies am 24. September 2013 die Berufung von X.________ ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden oder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
In der Vernehmlassung beantragen die Staatsanwaltschaft Abweisung der Beschwerde und das Kantonsgericht Abweisung soweit Eintreten. X.________ nahm zu den Bemerkungen des Kantonsgerichts Stellung.
Erwägungen:
1.
Zum Gesuch um aufschiebende Wirkung teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit, damit könnten ausschliesslich die im angefochtenen Urteil angeordneten Rechtsfolgen bis zum bundesgerichtlichen Entscheid suspendiert werden, nicht aber in einem anderen Verfahren anzuordnende Administrativmassnahmen wie ein allfälliger Führerausweisentzug. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Zeugenbefragung der rapportierenden Polizeibeamten habe nie stattgefunden. Die belastenden Aussagen des Polizeirapports seien deshalb nicht zu seinen Lasten verwertbar.
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Polizeirapport vom 2. August 2011 sei bei der Beweiswürdigung ausser Acht zu lassen, wenn die darin enthaltenen Angaben von denjenigen des Beschwerdeführers abweichen und nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Die verzeigenden Polizisten seien als Zeugen einzuvernehmen, wenn ihre Beobachtungen umstritten seien. Der im Polizeirapport geschilderte Tathergang werde aber durch die DVD-Aufzeichnung "weitgehend bestätigt". Deshalb könne der Polizeirapport ohne Weiteres berücksichtigt werden (Urteil S. 11).
2.3. Die Strafbehörden setzten zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO ). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3, 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3 und 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 125 I 127 E. 6c/cc; Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2).
Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zu diesen in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht. Nach ihrem Urteil ist der Polizeirapport entscheidwesentlich. Sie hält zunächst fest, der Polizeirapport sei umstritten und mangels Einvernahme und Befragung der Polizisten nicht verwertbar. Entgegen dieser Argumentation stellt sie anschliessend darauf ab, weil der Polizeirapport durch eine DVD-Aufzeichnung "weitgehend" bestätigt werde. Die in sich widersprüchliche Beurteilung ist nicht haltbar. Der Beschwerdeführer erhielt nach der vorinstanzlichen Feststellung keine Gelegenheit, den Beamten dazu Fragen zu stellen (vgl. dagegen Urteile 6B_481/2013 vom 13. März 2014 E. 1 und 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.4).
2.5. Das Urteil ist wegen der bereits von der Vorinstanz festgestellten Verletzung des Gehörsrechts (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. September 2013 wird aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw