Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_808/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,  
2. A.________, 
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft X.________ vor, er habe am 11. Mai 2012 nach einem zunächst verbalen Streit unter nigerianischen Landsleuten in der Nähe des Kioskes auf der U.________ in V.________ später bei den WC-Anlagen während der Fortsetzung der Auseinandersetzung ein Klappmesser mit einer ca. 8 cm langen und ca. 2 cm breiten Klinge in der rechten Hand gehalten, geöffnet und damit A.________ bedroht. Als Letzterer sich abwendete, habe ihm X.________ im Rahmen des dynamischen Geschehens eine ca. 8 bis 9 cm tiefe Stichwunde im Bereich der linken Hüfte oberhalb des Beckenkammes zugefügt. Angesichts des dynamischen Tatverlaufs und des starken Zustechens sei die Bauchhöhle in der Nähe lebenswichtiger Organe (Milz, Niere, Magen, Darm) nur zufällig nicht eröffnet worden. X.________ habe eine lebensgefährlich schwere Körperverletzung des Opfers in Kauf genommen. A.________, welcher zunächst nur einen heftigen Stoss gegen die Nierengegend verspürte, habe vorerst nicht realisiert, dass X.________ mit einem Messer zugestochen habe. Als sich A.________ daraufhin wieder X.________ zuwandte und diesen schlagen wollte, habe X.________ erneut gedroht, mit dem Messer einzustechen und das Opfer zu töten. Mit einem zweiten Stich habe er nur den Ärmel der Wolljacke von A.________ getroffen. 
 
B.  
 
 Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Es entschied über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete X.________ zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- an A.________. Dessen Schadenersatzforderung hiess es im Umfang von Fr. 1'493.40 gut und verwies ihn für die Mehrforderung bezüglich des Schadenersatzes auf den Zivilweg. Zusätzlich verpflichtete es X.________ zur Bezahlung eines Zinses von 5 % seit 11. Mai 2012 auf beiden zugesprochenen Summen. 
 
 Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und auf Anschlussberufung von X.________ hin hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, indem es X.________ der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten Nötigung schuldig erklärte und ihn zu 4 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Im Übrigen bestätigte es den vorinstanzlichen Entscheid. Die Anschlussberufung des X.________ wies es ab. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich freizusprechen, statt dessen jedoch wegen versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Sodann lässt X.________ im Kostenpunkt eventualiter beantragen, ihm sei die notwendige amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Advokaten als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; je mit Hinweisen).  
 
 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 305 E. 4.3 S. 319; 138 V 74 E. 7 S. 82; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Stichverletzung, von welcher beide Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin 1 ausgegangen seien, befinde sich nicht oberhalb des hinteren linken Beckenkammes, sondern 6 cm unterhalb desselben. Indem die Beschwerdegegnerin 1 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, habe sie den aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz verletzt. Basierend auf dem korrigierten Sachverhalt komme höchstens eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchte Nötigung in Frage.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf die im bisherigen Verfahren unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Stichwunde in tatsächlicher Hinsicht erkannt, dass der Beschwerdeführer dem Opfer das Messer mit mindestens seiner gesamten Klingenlänge von 8 cm über dem linken Beckenkamm nach oben und zur Körpermitte hin in den Körper gestossen habe, dadurch in unmittelbare Nähe zu lebenswichtigen Organen vorgedrungen sei und dementsprechend gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 13. August 2012 (nachfolgend: IRM-Gutachten) im Rahmen des dynamischen Geschehens eine potentielle Lebensgefahr bestanden habe.  
 
1.2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 121 E. 3 S. 124). Dies ist in der Beschwerde darzulegen (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis).  
 
 Indem sich der Beschwerdeführer auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel vom 12. Mai 2012 sowie auf das von ihm selbst im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals, jedoch in anderem Zusammenhang zitierte IRM-Gutachten beruft, macht er - erstmals vor Bundesgericht - neu geltend, die Vorinstanzen und die Beschwerdegegnerin 1 seien hinsichtlich der Lokalisierung der Stichverletzung von einer unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung ausgegangen (vgl. E. 1.2.1 hievor). Dabei handelt es sich um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Vorbringen, auf welches nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben habe. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Das kantonale Gericht habe zu Unrecht nur die Aussagen des Beschwerdegegners 2, nicht aber diejenigen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen als glaubwürdig taxiert. Es habe dagegen nicht in Betracht gezogen, dass sich nicht nur die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auch diejenigen des Beschwerdegegners 2 als unglaubwürdig erweisen könnten.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2 und der Zeugen einlässlich und sorgfältig gewürdigt. Ohne über die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdegegners 2 unter anderem betreffend Motiv und Häufigkeit seiner Aufenthalte in V.________ hinwegzusehen, hielt sie fest, für die zu klärenden Kernfragen nach der Bedrohung des Opfers und der Zufügung der Stichverletzung spiele es keine Rolle, ob es bei der Auseinandersetzung um Drogengeschäfte gegangen sei. Die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdegegners 2 zum Kerngeschehen werde nicht dadurch gemindert, dass er sich zum Grund seiner Anwesenheit auf der U.________ bei der Gruppe von Afrikanern und zur Ursache des Gerangels nicht schlüssig geäussert habe. Daran ändere auch nichts, dass sich der Beschwerdegegner 2 geweigert habe, sich einer Drogenanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin zu unterziehen. Entscheidend sei praxisgemäss nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Unabhängige Zeugen bestätigten keineswegs, dass der Beschwerdeführer mit der Auseinandersetzung nichts zu tun gehabt habe und nur schlichtend eingreifen wollte. Im zentralen Punkt zum Kerngeschehen habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Auftauchen, den Einsatz und das Wegwerfen des Klappmessers in unauflösbare Widersprüche verwickelt. Dies sei nicht mit dem Aussageverhalten einer - angeblich zu Unrecht - beschuldigten Person zu erklären. Es mache vielmehr den Anschein, als habe der Beschwerdeführer seine Aussagen dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepasst. Letzterer habe schliesslich eingestandenermassen das Messer in der Hand gehabt und weggeworfen. Danach sei es jedoch nicht auf dem von ihm behaupteten, sondern auf dem vom Beschwerdegegner 2 beschriebenen Fluchtweg gefunden worden. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussage das Auffinden der Tatwaffe zu verhindern versuchte. Er sei vom Beschwerdegegner 2 bei der Festnahme eindeutig als Angreifer identifiziert worden. Auch wenn der Beschwerdegegner 2 den unmittelbaren Angriff mit dem Messerstich nicht habe auf sich zukommen sehen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt vom Täter abgewandt hatte, bestünden keine Zweifel an der Tatherrschaft des Beschwerdeführers. Denn unmittelbar nach dem Stich, den der Beschwerdegegner 2 zunächst als Faustschlag wahrnahm, habe er sich zum Beschwerdeführer umgedreht, welcher das Messer in der Hand hielt. Nach Angaben der medizinischen Gutachterin könne die Verletzung nur durch einen willentlich geführten, wuchtigen Stich erfolgt sein. Es sei daher auszuschliessen, dass die Stichwunde unbeabsichtigt - etwa im Rahmen des vom Beschwerdeführer beschriebenen Gerangels um das Messer - entstanden sei. Auch der vom Beschwerdegegner 2 geschilderte zweite Stich sei anhand eines entsprechendes Loches am linken Ärmel des Pullovers dokumentiert. Demgegenüber lasse nichts darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Auseinandersetzung Schläge in sein Gesicht erhalten habe.  
 
1.3.3. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sei. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen).  
 
1.4. Ist von der Lokalisierung des Messerstichs im Bereich der linken Hüfte über dem linken Beckenkamm gemäss Vorinstanz auszugehen (E. 1.2 hievor), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass dieser Messerstich "in unmittelbarer Nähe zu wichtigen inneren Organen (Milz, Niere, Darmtrakt, Bauchfell und womöglich sogar Lunge) zu liegen" kam. Von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes kann nach dem Gesagten keine Rede sein.  
 
2.  
 
 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie auf eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung geschlossen habe. Statt dessen könne er gemäss Eventualantrag "nur wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und versuchter Nötigung verurteilt werden" (act. 1 S. 18 oben). 
 
2.1. Wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3 hievor), ist auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht neu vorgetragene Tatsachenbehauptung betreffend angeblich fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Lokalisierung der Stichwunde nicht einzutreten, weshalb er aus dem von ihm behaupteten "korrigierten Sachverhalt" nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (Christian Schwarzenegger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 111 StGB N. 7; vgl. Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 111 StGB N. 6; BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.), ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).  
 
2.2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat der Sachrichter die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; zur Verneinung des Eventualvorsatzes vgl. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).  
 
2.3. Der Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung ist generell als hoch einzustufen. Dies gilt selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid lag der Einstich nur wenige Zentimeter neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stach in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser Wucht unkontrolliert zu und konnte nicht genau steuern, wo und wie (tief) er A.________ verletzte. Es war damit letztlich Zufall, dass die eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich traf. Eine Todesfolge lag damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2).  
 
 Der Beschwerdeführer stützt seinen "kardinalen Einwand" auf die unzulässige und folglich hier unbeachtliche neue Tatsachenbehauptung der im bisherigen Verfahren angeblich fehlerhaften Lokalisierung des Messerstichs. Darauf ist - wie dargelegt (vgl. E. 1.2.3 hievor) - nicht weiter einzugehen. Mit Blick auf die Kritik an der vorinstanzlichen Anwendung der dargestellten Rechtsprechung kann unter den gegebenen Umständen weiterhin offenbleiben, ob es überhaupt möglich ist, jemanden (eventual-) vorsätzlich lebensgefährlich zu verletzen ohne gleichzeitig dessen Tod ebenfalls billigend in Kauf zu nehmen (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2), zumal jedenfalls im konkret zu beurteilenden Fall - entgegen dem Beschwerdeführer - eine potentiell lebensgefährliche Stichverletzung nicht in Frage zu stellen ist. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schlussfolgerung gemäss angefochtenem Entscheid, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (eventual-) vorsätzlich eine lebensgefährliche Verletzung mit Todesrisiko für möglich halten musste und in Kauf nahm, Bundesrecht verletzen würde. 
 
 Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers ändern nichts daran. Die Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Grundrechtsverletzungen genügen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz korrekt angewendete Rechtsprechung zum Nachweis des Eventualvorsatzes (E. 2.2.3 hievor) gegen die angerufenen verfassungsmässigen Grundsätze verstossen würde. Da sich auch die Begründung der Eventualbegehren auf die unzulässigen neuen Tatsachenvorbringen (vgl. E. 1.2.3 hievor) abstützt, ist darauf - sowie auf die Anträge im Zivilpunkt und zum Verfahren, welche auf derselben Begründung basieren - nicht einzutreten. 
 
2.4. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung verletzt kein Bundesrecht. Sind auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig zu beanstanden wäre, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
 Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli