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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_167/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Chaix, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. März 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen A.________ (geb. 1997) eine Strafuntersuchung wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung. Er soll gemeinsam mit B.________ und C.________ in der Nacht vom 14. Januar 2017 an einer gewalttätigen Auseinandersetzung in der Steinenvorstadt in Basel teilgenommen haben. Am 25. Januar 2017 wurde er vorläufig festgenommen. Am 27. Januar 2017 verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt über ihn Untersuchungshaft bis zum 21. April 2017. 
Das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 21. Februar 2017 wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 28. Februar 2017 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. März 2017 ab. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 11. Mai 2017 Sicherheitshaft bis zum 3. August 2017 an. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Gesuch sei gutzuheissen und er sei aus der Haft zu entlassen. 
Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich geäussert und hält an seinem Begehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Appellationsgerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er sei an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen, was die Aufnahmen einer Überwachungskamera beweisen würden. Die Vorinstanz habe folglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Aussagen der Zeugen seien nicht glaubwürdig.  
 
3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 3.2). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beweisen die Aufnahmen der Überwachungskamera nicht, dass er an der Schlägerei nicht teilgenommen hat. Nachdem B.________ mit der rechten Hand dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hatte (und auch C.________ zu einem Faustschlag gegen den Kopf des Opfers ausgeholt hatte, dabei aber auf den Boden fiel), taumelte dieses auf die Strasse und befand sich ab diesem Moment ausserhalb des Aufnahmebereichs der Kamera. Die drei Angreifer liefen zur Stelle, wo das Opfer gelegen sein muss. Was in den darauf folgenden Sekunden geschah, wird durch die Videoaufnahmen nicht dokumentiert. Ob der Beschwerdeführer seine passive Rolle aufgegeben und gegen das Gesicht des Opfers getreten haben soll, bleibt offen.  
Insoweit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe trotz des "Videobeweises" den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, als unbegründet. Die Feststellung der Vorinstanz, dass er sich zusammen mit B.________ und C.________ zur Stelle begeben habe, wo das Opfer gelegen sei, ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wird zudem durch die Aussagen von Zeugen, wonach drei Personen dort das Opfer mit den Füssen traktiert ("gekickt") haben sollen, sowie auch durch die Aussagen eines Mitbeschuldigten schwer belastet, wobei es dem Sachgericht obliegen wird, die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu überprüfen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Aussagen von D.________ und E.________, in denen der Beschwerdeführer Entlastungsbeweise zu erblicken vermeint (obwohl auch E.________ in seiner anfänglichen Aussage von drei Männern sprach und erst in der Folge seine Aussage korrigierte, und D.________ an seiner ursprünglichen Version festhält, um niemanden zu beschuldigen). 
 
3.4. Nach dem Gesagten liegen vertretbare Gründe vor, um das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu bejahen. Insoweit halten die vorinstanzlichen Ausführungen vor Bundesrecht stand.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für diesen besonderen Haftgrund konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer falle seit Juli 2014 immer wieder durch fremd-aggressives Verhalten auf, das meistens gleich ablaufe. Unter einem Vorwand werde eine Person "angestresst" oder angerempelt, um dann eine Schlägerei vom Zaun reissen zu können. Dabei sei er immer mit Gleichgesinnten unterwegs (z.B. am 16. August 2014 mit C.________), die sich dann gegenseitig unterstützen und motivieren würden. Auf das Opfer werde dabei auch dann noch eingeschlagen, wenn dieses bereits wehrlos am Boden liege. Der Beschwerdeführer weise bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung. Damit sei das Vortatenerfordernis erfüllt und die Sicherheit anderer werde erheblich gefährdet.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Jahr 2016 verurteilt wurde. Dass er offenbar von der Verurteilung im Jahr 2013 keine Kenntnis gehabt habe, weil seine Mutter die Post ungeöffnet weggelegt haben soll, vermag den vorinstanzlichen Befund betreffend das Vortatenerfordernis nicht in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Attacken, die aktenkundig sind, meistens nach dem gleichen Muster verlaufen sind, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ausgegangen ist.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine "miserable Rückfallprognose" gestellt und dies folgendermassen begründet. Seit geraumer Zeit sei er ohne Arbeit und Tagesstruktur. Seine ihm im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung ermöglichte Lehre als Koch mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis habe er bereits nach wenigen Wochen abgebrochen. Er sei weder absprachefähig noch gewillt, Auflagen einzuhalten. Nicht einmal die im Rahmen des Strafverfahrens wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung ausgestandene Untersuchungshaft bzw. vorsorgliche Unterbringung von 68 Tagen habe ihn vom weiteren Delinquieren abgehalten. Das vorliegend zur Diskussion stehende Delikt falle zudem in die Probezeit des Urteils vom 28. April 2016.  
 
4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So ist nicht ersichtlich, weshalb bereits die blosse Anmeldung beim "Beschäftigungsprogramm für junge Erwachsene" der Dreirosen-Freizeithalle derart stabilisierend wirken soll, dass keine Fortsetzungsgefahr mehr zu befürchten ist. Dass sich der Beschwerdeführer gefreut habe, dieses in den Unterlagen jedoch nicht näher dokumentierte Praktikum anzutreten, soll nicht in Abrede gestellt werden. Dieser Umstand vermag jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keine Herabsetzung der Fortsetzungsgefahr zu begründen, zumal der Beschwerdeführer an den verschiedensten Arbeitsstellen kein Durchhaltevermögen gezeigt hat. Ersatzmassnahmen, welche die Fortsetzungsgefahr zu bannen vermögen, sind keine ersichtlich. Die diesbezügliche vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an Auflagen zu halten, fällt derzeit nicht nur eine begleitete Wohnsituation, sondern auch das von ihm erwähnte "intensive Coaching" ausser Betracht.  
 
4.6. In Würdigung der Umstände lässt somit die Folgerung der Vorinstanz, es bestehe Fortsetzungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, keine Bundesrechtswidrigkeit erkennen. Der Beschwerdeführer erhebt zur Verhältnismässigkeit der Haft keine Einwendungen.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 
Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Vettiger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic