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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_384/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 26. April 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Pfändungsurkunde vom 24. August 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die künftige SUVA-Rente des Beschwerdeführers im monatlichen Betrag von Fr. 720.-- für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 und am 26. Oktober 2016 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2017 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als obere Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 26. April 2017 trat das Appellationsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichenden Antrags und mangels Begründung nicht ein. 
Am 17. Mai 2017 ist der Beschwerdeführer mit einer Eingabe an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht einverstanden damit, dass ihm die Pensionskasse entzogen werde. Er müsse von etwas leben und er wolle sein Auto zurück. 
Mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheides setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern durch diesen Entscheid Recht verletzt werden soll. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg