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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_158/2021  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 18. Januar 2021 (FS.2019.23-EZE2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1970) und B.A.________ (geb. 1971) sind die seit 2002 verheirateten, getrennt lebenden Eltern der Kinder C.A.________ (geb. 2007) und D.A.________ (geb. 2010). Auf Gesuch der Ehefrau hin regelte das Kreisgericht St. Gallen das Getrenntleben (Entscheid vom 10. August 2017). Das Kantonsgericht St. Gallen hiess eine vom Ehemann dagegen erhobene Berufung teilweise gut und regelte das Getrenntleben neu (Entscheid vom 19. April 2018).  
 
A.b. Am 13. Oktober 2018 brachte die Ehefrau Zwillinge zur Welt, deren Vater E.________, der Lebenspartner der Ehefrau, ist.  
 
B.  
 
B.a. Seit dem 17. September 2018 bzw. seit dem 26. April 2019 ist beim Kreisgericht das Scheidungsverfahren hängig.  
 
B.b. Am 23. Mai 2019 stellte die Ehefrau ein Massnahmebegehren, letztlich mit dem Zweck, die ihr zustehenden Pensionskassenansprüche, die sie mit Fr. 274'506.70 und später mit Fr. 266'848.39 bezifferte, zu sichern. Unter anderem beantragte sie eine Sperre des auf den Ehemann lautenden Kontos xxx bei der Bank F.________, auf welches sich der Ehemann am 3. April 2019 seine Freizügigkeitsleistung bei der Sammelstiftung G.________ im Betrag von Fr. 670'509.90 hat auszahlen lassen. Auf erneutes Gesuch der Ehefrau hin wies der Familienrichter des Kreisgerichts die Bank F.________ am 20. August 2019 superprovisorisch an, dem Ehemann den Zugriff auf das fragliche Konto bis auf Weiteres nur mit Zustimmung der Ehefrau oder nach entsprechender Anordnung des Gerichts zu gewähren, soweit durch Auszahlungs- oder Überweisungsaufträge ein Saldo von weniger als Fr. 270'000.-- resultieren würde. Der Familienrichter bestätigte die superprovisorisch angeordnete Kontosperre nach Eingang der Stellungnahme des Ehemanns mit Entscheid vom 11. Oktober 2019.  
 
B.c. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 4. November 2019 Berufung. In teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels wies das Kantonsgericht die Bank F.________ an, dem Ehemann den Zugriff auf das auf ihn lautende Konto xxx bis auf Weiteres nur mit Zustimmung der Ehefrau oder nach entsprechender Anordnung des Gerichts zu gewähren, soweit durch Auszahlungs- oder Überweisungsaufträge ein Saldo des Kontos von weniger als Fr. 170'000.-- resultieren würde (Entscheid vom 18. Januar 2021).  
 
C.  
Bereits am 1. August 2018 hatte die Ehefrau das Kreisgericht um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 19. April 2018 ersucht. Sodann reichte sie am 17. September 2018 eine Scheidungsklage sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. eine Ergänzung des Gesuchs um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ein. Die zuständige Familienrichterin vereinigte die beiden Verfahren und entschied darüber am 7. Februar 2019. Über die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung urteilte das Kantonsgericht ebenfalls am 18. Januar 2021 (Verfahren Nr. FE.2019.6/7-EZE2; ZV.2020.206-EZE2). 
 
D.  
 
D.a. Mit zwei elektronischen Beschwerden vom 25. Februar 2021 wendet sich der Ehemann (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Dieses hat für das Verfahren, welches die teilweise Kontosperre zum Gegenstand hat, das Dossier 5A_158/2021 eröffnet; die andere Beschwerde wird unter der Nr. 5A_157/2021 geführt.  
 
D.b. Im Verfahren 5A_158/2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der teilweisen Kontosperre. Sodann verlangt er die Feststellung, dass für die Dauer der teilweisen Kontosperre die verfassungsmässigen Eigentumsrechte nach Art. 26 BV und Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, im Verfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV bzw. Art. 6 EMRK und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV bzw. Art. 14 EMRK verletzt worden seien. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren mit jenem zu vereinigen, das sich gegen den zweiten Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2021 (Verfahren Nr. FE.2019.6/7-EZE2; ZV.2020.206-EZE2) richtet (Dossier 5A_157/2021).  
 
D.c. Der Präsident der urteilenden Abteilung hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung, die Begehren um vorsorgliche Massnahmen wie auch das Gesuch, den Kostenvorschuss der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) zu überbinden, abgewiesen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ficht in zwei separaten Eingaben zwei gesondert ergangene und einzeln eröffnete Entscheide des Kantonsgerichts an, die zwar im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens gefällt wurden, jedoch unterschiedliche Regelungsgehalte aufweisen, sodass sie weder auf dem gleichen Sachverhalt gründen noch die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. Unter den gegebenen Umständen sind die Verfahren nicht zu vereinigen und der entsprechende Antrag ist abzuweisen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).  
 
1.2. Angefochten ist ein im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ergangener kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), mit welchem das Kantonsgericht eine von der Erstinstanz angeordnete Vermögenssperre teilweise bestätigt hat. Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben und wird die vom Beschwerdeführer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.  
 
1.3. Massnahmenentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; Urteil 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.3.1. Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 mit Hinweis).  
 
1.3.1.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 143 I 321 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
1.3.1.2. Auch in Verfahren nach Art. 98 BGG hat das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV), verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Vorausgesetzt ist zudem, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.3.1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Die ohne Beizug eines Anwalts verfasste Beschwerdeschrift ist nicht in allen Teilen einfach verständlich; namentlich sieht der Beschwerdeführer, der über kein "juristisches Hintergrundwissen" verfügt, wie er selber ausführt, teilweise Zusammenhänge, wo juristisch gesehen offensichtlich keine bestehen.  
 
1.3.2.1. Von vornherein kommt er seiner Rügepflicht nicht nach, wenn er sich darauf beschränkt, Gesetzesbestimmungen - sei es aus der Bundesverfassung (BV), der EMRK, dem UNO-Pakt II, dem Gleichstellungsgesetz (GlG [SR 151.1]) oder dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) - anzuführen oder solche einfach aneinander zu reihen (s. bspw. Ziff. II/4, Ziff. III/B/1 oder Ziff. III/B/1.2 der Beschwerde), ohne zu erklären, inwiefern die fraglichen Bestimmungen als Grundlage für seine Argumentation dienlich sein könnten. Dasselbe gilt für jene Passagen, in welchen er eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, ohne eine Verletzung zu behaupten geschweige denn detailliert darzutun (bspw. es sei "ernsthaft zu hinterfragen" ob der Anspruch auf ein unabhängiges Gericht eingehalten worden sei; Ziff. III/B/4 letzter Absatz der Beschwerde), denn darin ist keine Begründung zu erkennen und das Bundesgericht prüft Verfassungsverletzungen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Rüge hin (E. 1.3.1.3).  
 
1.3.2.2. Nicht einzutreten ist sodann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf Verfassungsbestimmungen mit materiellem Gehalt beruft, denn die Verfassung entfaltet ihre Schutzwirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sie haben keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die sich gegen einen Entscheid in einer Streitigkeit zwischen Privaten richtet, grundsätzlich nicht auf Verfassungsbestimmungen materiellen Gehalts berufen kann (vgl. BGE 143 I 217 E. 5.2; 137 III 59 E. 4.1), sondern sich mit der Anwendbarkeit des hier massgeblichen Art. 178 ZGB befassen muss (dazu E. 3 unten). Damit ist auf die Rügen der Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und des - ohnehin nicht anwendbaren - Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 (Ziff. III/B/2 der Beschwerde) sowie des Gebots der Rechtsgleichheit (Ziff. III/B/4 der Beschwerde) nicht einzutreten.  
 
1.3.2.3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb das Kreisgericht die Kontosperre zu Unrecht erlassen haben soll, denn im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz, die als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (hier: das Kantonsgericht), Anfechtungsobjekt (Art. 75 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweis).  
 
1.3.3. Es wird daher in der Folge nur insoweit auf die Beschwerde eingegangen, als die Ausführungen des Beschwerdeführers einen ersichtlichen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids aufweisen.  
 
1.4. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteile 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 1.2; 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesem Interesse. Auf die Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.  
 
1.5. Der Beschwerdeführer erhebt seine Beschwerde auch im Namen der Kinder D.A.________ und C.A.________. Im angefochtenen Entscheid werden indes nur die Ehegatten A.________ als Parteien aufgeführt, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Inwiefern die Kinder ein Interesse an der Aufhebung der Kontosperre haben könnten, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar. Aus diesen Gründen gelten im vorliegenden Verfahren lediglich A.A.________ und B.A.________ als Parteien; soweit die Beschwerde auch im Namen der Kinder erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
Unter Ziff. III/B/3 (S. 15) der Beschwerde macht der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht Verletzungen von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) geltend. 
 
2.1. Bereits vor Kantonsgericht hatte sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass das Kreisgericht keine mündliche Verhandlung zur Frage der Kontosperre durchgeführt habe und ihm insofern das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Das Kantonsgericht erwog dazu, dem Beschwerdeführer sei zuzugestehen, dass auch im Massnahmenverfahren gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZPO die Durchführung einer Verhandlung den Grundsatz und der Entscheid aufgrund der Akten die Ausnahme bilde. Allerdings habe das Kreisgericht mit guten Gründen einen Ausnahmefall annehmen dürfen. Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung sei nämlich insofern von einem klaren Fall auszugehen, als sich nur die Frage stelle, ob glaubhaft erscheint, dass die Voraussetzungen von Art. 178 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind, d.h. ob die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte eines Ehegatten von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig zu machen. Konkret zu prüfen gewesen sei mithin, ob der Beschwerdegegnerin im Zuge des Vorsorgeausgleichs ein Anspruch zustehe, den es zu sichern angezeigt erscheine. Diese Frage sei naturgemäss primär aufgrund von Akten zu beantworten. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als es sich um eine hoch strittige Auseinandersetzung handle, in welcher alle bisherigen Versuche einer einvernehmlichen Lösung gescheitert seien, womit ein zentrales Anliegen der Verhandlung, nämlich das Hinwirken auf eine gütliche Beilegung des Streits, von vornherein weggefallen sei. Zu diesen Erwägungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.  
 
2.2. Den Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf Beweis mangelt es an Rechtserheblichkeit, wie in E. 3.3.2 unten dargelegt wird.  
 
2.3. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer eine mehrfache Verletzung der Begründungspflicht "der vorinstanzlichen Gerichte". Oftmals sei nur sehr knapp auf seine Anträge eingegangen worden und zum Teil die Begründung so formuliert, dass es für eine Person ohne juristisches Hintergrundwissen schwierig gewesen sei, die Begründung nachzuvollziehen. Soweit sich der Vorwurf an das Kreisgericht richtet, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.3.2.3). Was das Kantonsgericht angeht, präzisiert der Beschwerdeführer nicht, mit Bezug auf welche der beantworteten Rechtsfragen es die Begründungspflicht verletzt haben soll. Er kommt seinen Rügeobliegenheiten nicht nach, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Art. 178 ZGB ist auch im Scheidungsverfahren im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO; Urteil 5A_866/2016 vom 3. April 2017 E. 4.1.1). Der Ehegatte, der solche Sicherungsmassnahmen begehrt, hat glaubhaft darzulegen, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt (BGE 118 II 378 E. 3b; Urteil 5A_604/2014 vom 1. Mai 2015 E. 3.2 in fine).  
 
3.2. Das Kantonsgericht erwog, es gehe um die Frage, ob glaubhaft erscheine, dass es zur Sicherung der Ansprüche der Ehefrau aus dem Vorsorgeausgleich angezeigt sei, Fr. 270'000.-- des auf dem fraglichen Konto bei der Bank F.________ liegenden Freizügigkeitsguthabens zu sperren.  
 
3.2.1. Zur Glaubhaftmachung des Sicherungsanspruchs führte das Kantonsgericht aus, die Ehefrau habe am 9. Januar 2013 ihre Zustimmung zur Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns erteilt. In den Akten fänden sich indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann in der Folge auch tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, was glaubhaft erscheinen lasse, dass entweder damals keine solche Tätigkeit im Raum gestanden habe oder dass der Ehefrau heute, wo sie sich mit dem Ehemann in einem erbitterten Streit im Rahmen der Scheidung befinde, das Recht zukommen könne, die damalige Zustimmung, von welcher der Ehemann mehr als sechs Jahre lang keinen Gebrauch gemacht habe, zu widerrufen. Dies habe sie an der Verhandlung im Massnahmenverfahren vom 5. Februar 2019 auch getan.  
 
3.2.2. Mit Bezug auf die Höhe des zu sichernden Betrags erwog das Kantonsgericht, es sei nicht zu beanstanden, wenn das Kreisgericht sich auf die Berücksichtigung der schweizerischen Guthaben beschränkt und allfällige ausländische Vorsorgeguthaben ausser Acht gelassen habe. Hinzu komme, dass die vom Ehemann angeführten Zahlen nicht erklärbar seien. Hingegen treffe zu, dass der Ehemann gestützt auf den Nachtrag vom 30. Mai 2005 zum Ehevertrag vom 10. Mai 2002 ein aus vorehelichem Arbeitserwerb stammendes Vorsorgeguthaben von Fr. 200'000.-- glaubhaft machen könne, das damit vom Vorsorgeausgleich ausgeschlossen sei. Nach Abzug der (vorehelichen) Einmaleinlagen resultiere ein sicherzustellender Ausgleichsanspruch von Fr. 170'000.--.  
 
3.2.3. Schliesslich verwarf das Kantonsgericht alle weitergehenden Argumente des Beschwerdeführers entweder als unsubstanziiert oder als nicht zielführend, weil es sich um Fragen des materiellen Scheidungsrechts handle, welche im vorliegenden Verfahren vorfrageweise nicht in einem Mass im Sinn seines Standpunktes zu beantworten seien, dass sie den auf Art. 178 ZGB gestützten Sicherungsanspruch der Ehefrau entkräften könnten.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Zunächst führt der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe die Scheidungsklage vor Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 114 ZGB eingereicht. Damit könne das hängige Scheidungsverfahren zu keinem Scheidungsurteil führen und das Gesuch hätte abgeschrieben werden müssen, weil das Scheidungsgericht nicht zuständig sei. Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer auf einen Sachverhalt ab, der sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ohne dass er diesbezüglich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung rügt. Sofern der Beschwerdeführer meint, die Frist nach Art. 114 ZGB beginne erst mit der gerichtlichen Genehmigung des Getrenntlebens (Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts vom 19. April 2018) oder gar erst mit dem Auszug der Beschwerdegegnerin aus der Familienwohnung im Mai 2018 (selbst wenn er als Ehemann bereits zuvor aus der Familienwohnung ausgezogen war), irrt er sich; wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten das Getrenntleben tatsächlich aufgenommen haben (Urteil 5C.47/2006 vom 31. Januar 2007 E. 4.2; ALTHAUS/HUBER/STECK, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 114 ZGB). Dass sich die Parteien tatsächlich weniger als zwei Jahre vor dem 26. April 2019 (Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) getrennt hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Schliesslich ergibt sich aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 19. April 2018, auf welches sich der Beschwerdeführer bezieht, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 16. November 2016, also rund zweieinhalb Jahre vor der Anhängigmachung des aktuellen Scheidungsverfahrens, beim Kreisgericht See-Gaster eine Scheidungsklage eingereicht hatte, welche sie später mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzog. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Parteien bereits im damaligen Zeitpunkt getrennt lebten.  
 
3.3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der erheblichen Einkommensunterschiede (sie: monatlich Fr. 21'000.--; er monatlich Fr. 1'500.--) sei gestützt auf Art. 124b ZGB bereits heute absehbar, dass eine hälftige Teilung der Altersguthaben unbillig sei. Ausserdem hätten die Parteien im Ehevertrag vom 13. Mai 2002 bzw. 30. Mai 2005 deutsches Recht vereinbart und nach dem anwendbaren § 24 VersAusglG habe die Beschwerdegegnerin keinen Ausgleichsanspruch. Ferner bezieht er sich auf ein (offenbar strafrechtliches) Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Unterhaltsverweigerung, woraus das Kantonsgericht seines Erachtens zu keinem anderen Schluss hätte kommen können als dass gar kein Sicherungsanspruch glaubhaft sei. Mit der Kernerwägung des Kantonsgerichts, wonach es nicht angehen könne, im vorsorglichen Massnahmenverfahren Fragen des materiellen Scheidungsrechts vorfrageweise gleichsam abschliessend zu behandeln, um den auf Art. 178 ZGB gestützten Sicherungsanspruch der Beschwerdegegnerin zu entkräften (E. 3.2.3 oben), setzt sich der Beschwerdeführer allerdings nicht auseinander. Wieso es verfassungswidrig sein soll, in einem Verfahren, in welchem es um die (vorübergehende) Regelung der Verhältnisse zwischen den Parteien für die Dauer des Scheidungsverfahrens geht (Art. 276 ZPO), keine Fragen des materiellen Scheidungsrechts (Nebenfolgen) vorweg und abschliessend zu beantworten, legt der Beschwerdeführer mithin nicht dar und ist auch nicht einsichtig. Damit zielen die in diesem Sachzusammenhang erhobenen Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf Beweis an der Sache vorbei.  
 
3.3.3. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung zur Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zurückgezogen habe. Mit seiner Begründung (es könne nicht verlangt werden, dass er als juristischer Laie erkennen müsse, dass die feindliche Auseinandersetzung im Rahmen der Trennung automatisch zu einem Widerruf der Zustimmung führe) vermag er indes die fragliche Tatsachenfeststellung nicht als willkürlich auszuweisen (E. 1.3.1.2). Soweit sich der Beschwerdeführer zu den Vorgängen äussert, welche zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung von der Sammelstiftung G.________ auf das streitgegenständliche Konto bei der Bank F.________ geführt haben, zielen seine Ausführungen erneut an der Sache vorbei.  
 
4.  
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.1.1. In diesem Zusammenhang möchte der Beschwerdeführer den Streit als solchen um eine Sozialversicherungsleistung eingestuft wissen, weshalb die Gerichtskosten nicht nach dem Streitwert bemessen werden, sondern gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG nur Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- betragen dürften. Eventualiter sei die Sache als (versteckte) geschlechtsspezifische Diskriminierung zu qualifizieren, weshalb Art. 65 Abs. 4 lit. b BGG zur Anwendung gelange. Subeventualiter beantragt er, als Streitwert sei der Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- zugrunde zu legen. Überhaupt lägen aufgrund der derzeit sehr prekären Einkommenssituation des Beschwerdeführers besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 65 Abs. 2 BGG (finanzielle Lage) vor, weshalb die Gerichtskosten auf Fr. 200.-- anzusetzen seien.  
 
4.1.2. Abgesehen davon, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gesetzesbestimmungen an das Bundesgericht richten und die Parteien daraus unmittelbar keine (Rechts-) Ansprüche ableiten können, erweisen sich die Argumente des Beschwerdeführers als trölerisch. Die streitgegenständliche Massnahme ist im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens ergangen. Allein deshalb beschlägt der Streit keine Sozialversicherungsleistung im Sinn von Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG, auch nicht sinngemäss. Die behauptete (versteckte) Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist offensichtlich an den Haaren herbeigezogen. Schliesslich mag die Einkommenssituation des Beschwerdeführers prekär sein, was aber nicht auf sein Vermögen zutrifft, auf das zurückzugreifen der Beschwerdeführer erforderlichenfalls verpflichtet ist.  
 
4.1.3. Das Kantonsgericht ist von einem Streitwert von Fr. 270'000.-- ausgegangen. Das ist insofern nicht zu beanstanden als der Beschwerdeführer jegliche Pflicht zur Leistung eines Vorsorgeausgleichs bestreitet (vgl. E. 3.3.2 oben). Bei diesem Streitwert beträgt die Spannbreite für die Gerichtsgebühr gemäss Ziff. 1 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.1) zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 12'000.--. Im vorliegenden Fall erscheint die Festlegung der Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- leicht unterhalb des Tarifrahmens als angemessen.  
 
4.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, sodass das eventualiter gestellte und kaum begründete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG).  
 
4.3. Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_157/2021 und 5A_158/2021 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller