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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_241/2021  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Brittnau, 
Vordere Breite 1, 4805 Brittnau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. Februar 2021 (WKL.2020.7). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. März 2021 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung von A.________ am 10. März 2021 in Empfang genommene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. März 2021 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 10. April 2021 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die am 10. April 2021 eingegangene Eingabe innert der nach Art. 44-48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG bis 26. April 2021 gelaufenen Rechtsmittelfrist eingegangen ist und deshalb Berücksichtigung findet, 
dass bei Beschwerden, die sich gegen ein Urteil richten, welches in Anwendung von kantonalem Recht ergangen ist, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Akten und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangte, die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf kantonales Recht auf den 13. Oktober 2019 hin ausgesprochene Kündigung des Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer während der Probezeit erweise sich nicht als widerrechtlich, 
dass der Beschwerdeführer dies zwar beanstandet, sich dabei jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern, 
dass er es darüber hinaus unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz zur Gültigkeit der während der Probezeit ausgesprochenen Kündigung in willkürlicher (BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen, 
dass dies nach dem Gesagten zur Begründung offensichtlich nicht ausreicht, 
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Mai 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel