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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_299/2021  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021 (UV.2020.00273). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. April 2021 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. April 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 30. April 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Auffassung der Suva bestätigte, wonach diese für den vom Beschwerdeführer am 15. April 2020 gemeldeten Gesundheitsschaden keine Leistungspflicht treffe, 
dass es dazu ausführte, bei dem vom Beschwerdeführer zur Leistungsbegründung angegebenen, am 2. Februar 2020 stattgefundenen Ereignis handle es sich um keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, zumindest erscheine dies aufgrund der Angaben des erstbehandelnden Arztes und der erst sehr spät getätigten Unfallmeldung als nicht überwiegend wahrscheinlich, 
dass es sodann auf der Grundlage der im Recht gelegenen Arztberichte von einer vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden und damit nicht von der Suva zu tragenden Körperschädigung ausging, 
dass der Beschwerdeführer dies beanstandet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern genügt genau so wenig wie weitere Abklärungen mit der pauschal gehaltenen Begründung zu fordern, nicht von sämtlichen, sich zur Sache äussernden Ärzten persönlich untersucht worden zu sein, 
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Mai 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel