Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_194/2024
Urteil vom 19. Mai 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Biel, Öffentliche Sicherheit,
Einwohner- und Spezialdienste,
Neuengasse 28 / Postfach, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom
19. März 2024 (100.2021.173U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1951) heiratete im Jahr 1974 den Landsmann B.A._____ (geb. 1950). Aus dieser Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor: C.A.________ (geb. 1974), D.A.________ und E.A.________ (beide geb. 1976). 1981 liessen sich die Eheleute scheiden. B.A.________ heiratete 1982 eine Schweizerin, lebte mit ihr in der Schweiz und wurde später eingebürgert. Die drei Kinder lebten zunächst bei A.A.________ in Nordmazedonien und übersiedelten später ebenfalls in die Schweiz. D.A.________ litt seit 2001 an einer schweren Krankheit. Die Tochter von E.A.________, sprich die Enkelin von A.A.________, F.A.________, kam 2007 mit einer Behinderung zur Welt.
A.b. Im Februar 2006 hielt die Kantonspolizei Bern A.A.________ an und schaffte sie in der Folge wegen illegalen Aufenthalts in ihr Heimatland aus. Zudem belegte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) A.A.________ mit einer bis zum 8. Februar 2009 gültigen Einreisesperre. Zwecks Besuchs ihrer kranken Tochter D.A.________ setzte das Bundesamt für Migration die Einreisesperre im Januar 2008 für drei Monate aus und hob diese im Oktober 2008 ganz auf. Am 23. Januar 2009 erhielt A.A.________ eine bis am 31. März 2009 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Bern. Im Mai 2009 ersuchte sie erneut um Einreise in die Schweiz bzw. um Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, dass sie ihre schwer erkrankte Tochter pflege und ihre an einer Behinderung leidende Enkelin und deren Familie auf ihre Unterstützung angewiesen seien. Sie reiste am 3. Dezember 2009 in die Schweiz ein, woraufhin sie im Kanton Bern eine einjährige Kurzaufenthaltsbewilligung und ab dem 21. Dezember 2010 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde in der Folge jeweils verlängert, zuletzt bis zum 1. Dezember 2017.
A.c. D.A.________ verstarb im Jahr 2010. F.A.________ war spätestens ab dem 4. Mai 2018 in einem Pflegezentrum untergebracht, wo sie im November 2018 verstarb. Im Januar 2019 teilte A.A.________ mit, dass ihre ältere Tochter C.A.________ aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung auf ihre Begleitung angewiesen sei.
A.d. B.A.________ liess sich am 3. Oktober 2019 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden. Im Februar 2020 reichten er und A.A.________ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein, welches das Zivilstandsamt Seeland mit Verfügung vom 21. September 2020 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) mit Entscheid vom 19. April 2021 ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die wiederum dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 12. Oktober 2021 heirateten A.A.________ und B.A.________ in Nordmazedonien. Das Zivilstandsamt des Kantons Waadt trug die Ehe am 3. Mai 2022 im schweizerischen Zivilstandsregister ein. Am 6. Juni 2022 ersuchte A.A.________ bei der Einwohnergemeinde Biel um Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 verweigerte die Einwohnergemeinde Biel A.A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dagegen erhob A.A.________ am 7. August 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Mai 2021 ab. Gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.A.________ am 9. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht hiessen das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordneten ihr eine amtliche Anwältin bei.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. April 2024 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2024 und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Verbesserung. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei ihr für das vorliegende Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Claudia Hazeraj als amtliche Anwältin zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und die Einwohnergemeinde Biel beantragen in ihren jeweiligen Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde und enthalten sich eines Antrags bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Für das Eintreten genügt, dass die betroffene Person in vertretbarer Weise darlegt, potenziell über einen Bewilligungsanspruch zu verfügen. Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs tatsächlich vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin macht einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend.
1.1.1. Unter Berufung auf das Recht auf Privatleben kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Indem die Beschwerdeführerin auf ihren hiesigen Aufenthalt von über zehn Jahren verweist, beruft sie sich in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privatlebens). Ob sie für einen entsprechenden Bewilligungsanspruch genügend integriert ist, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein (vgl. E. 5.1 hiernach). Insoweit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten also offen.
1.1.2. Auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich für die Beschwerdeführerin, die inzwischen mit einem Schweizer verheiratet ist (vgl. auch den Anspruch auf Familiennachzug für Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), ein potenzielles Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch in dieser Hinsicht zulässig.
1.2. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 150 II 537 E. 3.1; 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor).
3.
Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Streitgegenstand falsch umrissen.
3.1. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens förmlich neu beantragte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG (vgl. A.d hiervor) vom Streitgegenstand mitumfasst sei.
3.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihr dadurch faktisch zwei Instanzen (Einwohnergemeinde Biel und Sicherheitsdirektion) genommen würden, was einen schwerwiegenden Nachteil darstelle. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als letzte kantonale Instanz erstmals den Anspruch auf Verbleib beim Ehegatten zu prüfen. Im Grunde habe sie noch nicht einmal ein formelles Gesuch um Familiennachzug zu ihrem Ehemann eingereicht. Indem die Vorinstanz nicht nur die von ihr beantragte Ermessensbewilligung, sondern auch den Anspruch auf Familiennachzug geprüft und abgeurteilt habe, habe sie den Streitgegenstand zu weit gefasst. Daher sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Sachverhaltselemente sich ein allfälliger Bewilligungsanspruch ergibt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht eine Frage des Streitgegenstands, sondern der Begründung. Gemäss Art. 110 BGG muss mindestens ein kantonales Gericht das Recht von Amtes wegen anwenden und den Sachverhalt frei prüfen. In diesem Sinne hat die (einzige) gerichtliche Instanz den Sachverhalt und dessen Entwicklung bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).
3.4. Vorliegend heirateten die Beschwerdeführerin und B.A.________ am 12. Oktober 2021 in Nordmazedonien. Das Zivilstandsamt des Kantons Waadt trug die Ehe am 3. Mai 2022 im schweizerischen Zivilstandsregister ein (vgl. A.d hiervor). Das angefochtene Urteil datiert vom 19. März 2024. Die neuerliche Eheschliessung durfte, ja musste die Vorinstanz als erste und einzige gerichtliche kantonale Instanz bei der Prüfung des Vorliegens eines Bewilligungsanspruchs von Amtes wegen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Familiennachzugsgesuch, berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.3). Sie hat den Streitgegenstand somit korrekt umrissen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht folglich keine Veranlassung.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf eine Scheinehe geschlossen.
4.1. Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst haben. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehegatten fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 5.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteil 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.1).
Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_5/2024 vom 6. September 2024 E. 6.2).
4.2. Die Vorinstanz nimmt Bezug auf die Erwägungen des Obergerichts des Kantons Bern im Entscheid vom 17. August 2021 betreffend Vorbereitung der Eheschliessung (vgl. A.d hiervor). Das Obergericht habe ausführlich und schlüssig aufgezeigt, dass im damaligen Entscheidzeitpunkt klare und konkrete Anzeichen für die Annahme einer Scheinehe vorgelegen hätten. So würden unter anderem das (damalige) Getrenntleben, die schlechte Kenntnis der Lebensumstände der anderen Person, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie der enge zeitliche Ablauf der Ereignisse gewichtige Indizien für eine Scheinehe darstellen. Mit dem Obergericht nimmt die Vorinstanz daher an, dass die Eheleute im damaligen Zeitpunkt keine Lebensgemeinschaft begründen wollten.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, so die Vorinstanz weiter, dass sich seitdem ein gegenseitiger Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft entwickelt habe und nun eine Realbeziehung vorliege (sog.
amor superveniens). Insbesondere seien die Wohnverhältnisse auch heute noch unklar. So könne den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung dafür entnommen werden, wieso sie den Mietvertrag für das Studio am U.________ weg X erst per Ende August 2023 gekündigt habe und mindestens bis im Juni 2022 weiterhin dort gemeldet gewesen sei. Angesichts der "aktenkundigen (engen) Beziehung" zwischen der Beschwerdeführerin und B.A.________ sei es zudem nicht überraschend, dass die beiden im März 2023 von Angestellten der Einwohnergemeinde Biel mindestens einmal zusammen in der Wohnung am U._______ weg Y angetroffen worden seien. Jedenfalls vermöge dies die gewichtigen Hinweise für eine Ausländerrechtsehe nicht zu entkräften. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG geltend machen könne.
4.3. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag keine willkürliche Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung darzutun.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie einem völlig anderen Kulturkreis als demjenigen der Schweiz entstamme. Bereits die erste Ehe mit ihrem Ehemann sei keine Liebesheirat, sondern eine unglückliche Zweckehe gewesen. Auch bei ihrer zweiten Ehe könne nicht von einer spirituellen und körperlichen Verbundenheit im Sinne einer klassischen Liebesheirat die Rede sein. Vielmehr sei die erneute Eheschliessung ein moralischer und kulturell bedingter Akt gewesen. Auch solche Heiratsgründe seien aber legitim. Der Eheschluss habe nicht nur der Sicherung ihres Aufenthalts gedient, sondern "der allgemeinen Sicherung ihres weiteren Lebens (insbesondere wirtschaftlicher, moralischer und sozialer Natur) ".
Grundlage für den Familiennachzug bildet praxisgemäss nicht notwendigerweise das Vorliegen bzw. der Beweis einer Liebesheirat, sondern der Bestand einer "Realbeziehung", die eine auf Dauer konzipierte wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung umfasst (vgl. Urteile 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.3; 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 4.5; siehe auch E. 4.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass es in ihrem Fall an der körperlichen und spirituellen Komponente fehlt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie das Vorliegen einer Realbeziehung verneinte.
4.3.2. Sodann bezeichnet es die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass die Vorinstanz die Äusserung ihres Ehemannes gegenüber dem Sozialdienst Biel, die Heirat führe zu einer Sozialhilfeablösung und damit zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, als Indiz für eine Scheinehe gewertet hat. Diese Äusserung sei Ausdruck des Willens zum Zusammenleben in der Schweiz gewesen und bei ihnen stehe die wirtschaftliche Verbundenheit nun einmal im Vordergrund. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihr Ehemann würden (inzwischen) zusammenwohnen, seien unter derselben Wohnadresse am U.________ weg Y gemeldet und dort bei zwei unangekündigten Kontrollen zusammen angetroffen worden. Das Studio am U.________ weg X habe sie nur bis zur Eheschliessung bewohnt. Die An- und Abmeldungen habe sie nicht zeitgerecht vorgenommen, da sie keine administrativen Kenntnisse habe und sprachlich nicht bewandt sei. Zudem sei es widersprüchlich, dass ihr die Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine enge Beziehung zu ihrem Ehemann attestiere und gleichzeitig eine innere Verbundenheit mit diesem verneine.
Mit diesen Vorbringen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die vorinstanzlich ermittelten Indizien für eine Scheinehe zu relativieren bzw. diesen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Sie bringt jedoch in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte vor, die geeignet erscheinen, trotz der gewichtigen gegenteiligen Indizien einen echten Ehewillen glaubhaft darzulegen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nicht auszumachen.
4.3.3. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz die vorhandenen Indizien betreffend das Vorliegen einer Scheinehe willkürlich gewürdigt hätte. Vielmehr durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen auf eine Scheinehe schliessen. Es ist somit auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht, rechtsgenüglich darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie erwog, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG geltend machen könne.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Recht auf Achtung des Privat- (E. 5.1 hiernach) und Familienlebens (E. 5.2 hiernach) ableiten kann. In diesem Zusammenhang rügt sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
5.1. Wie in E. 1.1.1 hiervor festgehalten, spricht der rechtmässige Aufenthalt der Beschwerdeführerin von über zehn Jahren grundsätzlich für einen Eingriff in ihr Privatleben. Allerdings ist sie nicht genügend integriert, um einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abzuleiten. So spricht sie kaum Deutsch und beschränken sich ihre sozialen Kontakte auf ihre engsten Familienmitglieder. Zudem hat sie von März 2016 bis Juli 2021 Sozialhilfeleistungen im Umfang von mindestens Fr. 77'571.50 bezogen und, wenn auch in kleinem Umfang, Verlustscheine generiert. Demnach ist sie trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weder in beruflich-wirtschaftlicher noch in sprachlich-sozialer Hinsicht in die hiesigen Verhältnisse integriert, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellt. Entsprechend greift die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in das Privatleben der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urteile 2C_184/2024 vom 29. August 2024 E. 6.3; 2C_494/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.5; 2C_384/2021 vom 22. November 2021 E. 6.2.1; 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.3).
5.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich überdies auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens - einerseits unter Geltendmachung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Tochter C.A.________ (E. 5.2.2 hiernach), andererseits unter Verweis auf die Beziehung zu ihrem Ehemann (E. 5.2.3 hiernach).
5.2.1. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 2C_193/2025 vom 8. April 2025 E. 2.3).
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteile 2C_364/2024 vom 21. März 2025 E. 5.1; 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll indessen nicht leichthin angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen erbracht werden muss (Urteile 2C_364/2024 vom 21. März 2025 E. 5.1; 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.2; 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2).
Ein über die Kernfamilie hinausgehender Aufenthaltsanspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK setzt grundsätzlich voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; Urteile 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 7.2; 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.3). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinne, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (Urteile 2C_779/2021 vom 9. Mai 2022 E. 3.3; 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 4.3; 2C_942/2010 vom 27. April 2011 E. 1.3).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre erwachsene Tochter C.A.________ sei psychisch schwer krank und deswegen in besonderer Weise von ihr abhängig. In den Akten befindet sich ein Arztzeugnis vom Dezember 2018, das bestätigt, dass C.A.________ an einer schweren psychischen Erkrankung leidet (oder zumindest damals litt). Aus diesem Arztzeugnis geht allerdings nicht hervor, dass die notwendige Unterstützung lediglich von der Beschwerdeführerin übernommen werden kann. Entsprechendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres aus den konkreten Umständen und legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar - namentlich nicht, indem sie vorbringt, dass sie bereits zwei zum Sterben verurteilte Familienmitglieder über Jahre hinweg begleitet habe und es daher auf der Hand liege, dass es nun nicht plötzlich andere Personen gebe, die diese Arbeit an ihrer Stelle übernehmen könnten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihrer Tochter in der Schweiz angemessene Hilfeleistungen zur Verfügung stehen und soweit erforderlich auch andere Familienmitglieder oder Drittpersonen die Pflege und Betreuung übernehmen können. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht, ist somit - unabhängig vom aktuellen Gesundheitszustand der Tochter - mangels personenbezogener Pflegebedürftigkeit nicht dargetan (vgl. Urteil 2C_132/2024 vom 27. September 2024 E. 5.3).
5.2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens auf die Beziehung zu ihrem Ehemann beruft, verschafft ihr diese keinen Bewilligungsanspruch, handelt es sich dabei doch gemäss der willkürfreien Indizienwürdigung der Vorinstanz um eine nicht schützenswerte Scheinehe (vgl. E. 4 hiervor; Urteile 2C_835/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4; 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 6; 2C_691/2018 vom 16. August 2019 E. 5.1).
5.2.4. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Bewilligungsanspruch ableiten.
5.3. Nach dem Dargelegten stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin - soweit dadurch der Schutzbereich überhaupt berührt ist - keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Infolgedessen hat auch keine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen (vgl. Urteile 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 7.2; 2C_789/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 8; 2C_360/2020 vom 26. August 2020 E. 5.4.3). Im Übrigen ist bei dieser Ausgangslage ohne Belang, ob ein Widerrufsgrund gegeben ist.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun